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Kloster Neidingen
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Urkunde der Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der Schulthais - 1294 Oktober 15.(CAO, 1319-10-15) der Rât! vn̄ dú gemainde von Schafuſen; her Egebreht der SchulthaisEkbrecht der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Schaffhausen beurkunden, daß sie gemeinsam folgende Bestimmungen gesetzt haben: 1) Jeder, der einen in Schaffhausen erhobenen Streit sieht und zugegen ist, soll diesen schlichten und keinen Bewaffneten dazu rufen. 2) Entsteht daraus größerer Streit, so soll der Schultheiß den Rat einberufen und nach dessen Urteil schlichten. 3) Steigert sich der Streit so sehr, daß sich Krawall erhebt oder die Glocken läuten, so soll sich jedes Ratsmitglied mit einem oder zwei Knechten oder anderen, die ihnen dazu geeignet erscheinen, unverzüglich, sobald er es erfährt, zum Hause des Schultheißen begeben. Davon entbindet nur rᷝehaftige noͮt, was durch [Schwur] zu den Heiligen bewiesen werden oder mit 5 Pfund gebüßt werden muß. Dort soll man den Streit so beilegen, wie es Ansehen und Friede der Stadt fordern. Ist der Schultheiß nicht daheim, so sollen sich die Ratsmitglieder dennoch bei seinem Haus versammeln und an Stelle des Schultheißen den Streit schlichten. 4) Läuft ein anderer [Bürger] bewaffnet zu Schultheiß und Rat, so soll er nicht schuldig sein, wenn er sich durch Eid zu den Heiligen vor der Anklage der bösen Absicht reinigen und beweisen kann, daß er nur herbeigelaufen sei, um den Streit abwenden zu helfen; andernfalls soll er der Stadt 5 Pfund zahlen. 5) Wer dagegen hinzuläuft, um den Streit zu vermehren, der soll ebenfalls 5 Pfund an die Stadt zahlen. 6) Kommt jemand von ungefähr zu Schultheiß und Rat, so soll er nach deren Entscheidung heimgehen oder bleiben; wenn sie ihn für rᷝſchidelich [tauglich bei der Verhandlung] erachten, oder er soll [im Weigerungsfall] der Stadt 5 Pfund geben. 7) Kommt bei Feueralarm jemand ohne die vorschriftsmäßige Ausrüstung, rᷝwambaſt [Wams] Pickelhaube, Axt usw., so muß er der Stadt 5 Pfund zahlen. Wer anders als mit der vorgeschriebenen Ausrüstung oder Bewaffnung kommt, hat der Stadt 5 Pfund zu geben, die weder Schultheiß noch Rat erlassen dürfen. Kann er die 5 Pfund nicht zahlen, so soll er Jahr und Tag der Stadt verwiesen sein und darf weder während dieser Frist noch danach zurückkommen, bevor er nicht die 5 Pfund zahlt, es sei denn, seine Rückkehr erscheint dem Rat im Interesse der Stadt notwendig. 8) Diese Bestimmung soll vom 16. Oktober 1294 an 2 Jahre lang Gültigkeit haben. --Urkunde Chalhoch an Piſcholf wernharten von Pazzov - 1294 November 7.(CAO, 1319-11-07) ChalhochChalhoch versetzt mit Einwilligung seines Vetters [Onkels?] Friedrich dem Bischof Wernhart von Passau bis zum 24. April 1294 seinen gesamten Besitz, den Christian von Urleinsberg als Pfand gehabt hat, für 15 Pfund Pfennige unter den gleichen Bedingungen wie an Christian, wenn er es nicht termingemäß auslöst. Für Einbußen, die der Bischof aus dem Pfandgut erleidet, setzt Chalhoch seinen Zehnten in Michelhausen als Sicherheit. --Urkunde Hainrich der Ritter von Schoͤninſtain - 1294 Oktober 15.(CAO, 1319-10-15) Hainrich der Ritter von SchoͤninſtainHeinrich, Ritter von Schönenstein, beurkundet, daß er von Abt Wilhelm von St. Gallen die Burg Neuravensburg zu treuen Händen [als Lehen] unter der Bedingung erhalten hat, daß er ihm [dem Abt] und dessen Nachfolgern jederzeit und ohne Widerspruch die Burg überantworten und sie nicht als Pfand oder mit anderen Mitteln vorenthalten wird. Als Sicherheit setzt er dem Abt seine Oheime Rudolf und Georg von Willer gemeinsam und sich selbst rᷝze troͤſtern vn̄ ze wern, daß die Burg jederzeit zurückgegeben wird. Dieses haben die 3 zu den Heiligen geschworen. --Urkunde heinrich von Búllach / hern heinrichſ ſeligen ſun von Búllach Ritterſ an Gotſhuſ der Aptei von Zúrich - 1294 November 10.(CAO, 1319-11-10) heinrich von Búllach / hern heinrichſ ſeligen ſun von Búllach RitterſHeinrich von Bülach, Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich von Bülach, beurkundet, daß er gemeinsam mit seiner Tochter Judenta gegenüber der Abtei Zürich auf alle Ansprüche an dem Hof Winkel verzichtet. Der Hof bringt 13 Stücke ein; er wird von Ulrich rᷝda nidenan von Winkel bewirtschaftet und gehörte vorher Heinrichs Vater, der ihn an das Kloster verkaufte. Heinrich verspricht für sich und seine Nachkommen, für den Hof im Bedarfsfall rᷝwer zu sein und hat sich eidlich verpflichtet, das Kloster in keiner Weise zu schädigen. Diese [Urkunde] hat er darum ausgestellt, weil ihm das Kloster verziehen hat, daß er es auf dem Hof Winkel beraubt hatte. -- A und B inhaltlich gleichlautend. -- A:Urkunde Chvnrat der langemantel burger ze Auſpurch - 1294 November 13.(CAO, 1319-11-13) Chvnrat der langemantel burger ze AuſpurchKonrad der Langenmantel, Bürger zu Augsburg, beurkundet, daß er mit Rat und Einverständnis seiner Ehefrau Hedwig bei beiderseitiger völliger Gesundheit rᷝ(wol gan vnd geriten mohten) und mit Zustimmung aller seiner Erben sein Gut Hunsolgen--Kirchensatz, 4 Höfe, 1 Mühle, 1 Baumgarten -- mit allem Zubehör an Leuten und Besitz in dem Recht und dem Zustand, in dem er es von Herrn Heinrich von Hattenberg (worüber er von ihm rᷝgut hantfeſt hat [Corpus Nr. 1314]) gekauft, an die Chorherren von St. Mauritius und ihr Gotteshaus in Augsburg für 240 Pfund neuer Augsburger Pfennige verkauft, mit seiner Ehefrau aufgegeben und rᷝmit gelerten worten darauf verzichtet hat; sie werden nach dem Landesrecht alles rᷝſtœten. Dafür hat er ihnen 7 [Bd. 3 S. 281 Z. 4-6] genannte Bürgen gesetzt, davon 5 aus seiner Familie. Sollten ihnen [den Chorherren] gegenüber auf Gut und Leute Ansprüche erhoben werden, so wird Konrad diese nach den Bestimmungen der alten Handfeste lösen. Unterläßt er es, so können sie die Bürgen zum Einlager in einem rᷝlithuſe in Augsburg mahnen, bis Konrad seine Verpflichtung erfüllt hat. Die Bürgen haben sich zur Einhaltung dieser Bestimmungen eidlich verpflichtet. Leistet einer der Bürgen der Aufforderung nicht Folge, so können ihn die Chorherren mit geistlichem oder weltlichem Gericht zum Ersatz des dadurch erlittenen Schadens zwingen. Stirbt einer der Bürgen während der gesetzlichen Garantiefrist, so soll Konrad innerhalb eines Monats den Chorherren einen ihnen annehmbaren neuen Bürgen stellen. Unterläßt er es, können sie 2 Bürgen nach ihrem Ermessen zum Einlager mahnen, bis ein neuer Bürge gestellt ist. Konrad hat den Chorherren und ihrem Gotteshaus außerdem sein Haus Hunsolgen geschenkt, das er von dem Kirchherrn für sein Geld gekauft hatte. Weiter hat er dem Chor einen Acker gestiftet, den er von dem Vogt von Buchloe gekauft hatte. Aus den Erträgen dieses Ackers soll man fortan auf dem Chor die jeweiligen Jahrzeiten von Konrad, dessen Ehefrau, dessen Vater und dessen Mutter begehen. -- Vgl. Corpus Nr. 1314. --Urkunde Vlrich von Zuſemekke an herm Hartman dem langemantel burgere ze Auſpurch vnd ſinen erbe - 1294 November 10.(CAO, 1319-11-10) Vlrich von ZuſemekkeUlrich von Zusemeck beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau Agnes und aller seiner Erben, darunter auch seiner Tochter Anna aus erster Ehe, sein Gut in Bliensbach, Kirchensatz, 4 Höfe, 5 zur Kirche gehörige Zinslehen, Gerichtsbarkeit und Vogtei, alle zur Kirche [Bd. 3 S. 277 Z. 5-8 genannt] gehörenden Zehnten und Eigenleute, mit allem Zubehör an Herrn Hartmann den Langenmantel, Bürger zu Augsburg, und dessen Erben als Eigentum verkauft hat, so daß sie darüber frei verfügen können. Ulrich hat dafür 230 Pfund neuer Augsburger Pfennige erhalten, dazu einen Leitkauf für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Tochter aus früherer Ehe. Den gesamten Besitz, eingeschlosssen das Gericht, das er von Bischof Wolfhart [von Augsburg] als Lehen hatte, hat Ulrich in die Hand seines Dienstherrn, des Bischofs, aufgegeben, und dieser hat es Hartmann und dessen Erben als Zinslehen geliehen. Da die Leute der Kirche Bliensbach und Ulrichs Eigenleute von Emensacker untereinander geheiratet haben, ist ausgemacht, daß die ehelichen Kinder der Mutter folgen sollen, und daß keiner dem anderen wegen des Wohnsitzes der Leute Schwierigkeiten machen soll. Ulrich hat alle Güter und Leute Hartmann und dessen Erben aufgegeben. Er, seine Ehefrau und seine Kinder aus beiden Ehen haben auf Leute und Gut dem Landesrecht entsprechend rᷝmit gelerten worten verzichtet und werden sie ihnen entsprechend rᷝſtœten. Für die Einhaltung der Bestimmungen hat Ulrich 4 [Bd. 3 S. 277 Z. 30-32] genannte Bürgen gestellt. Sollte gegen die Abmachungen verstoßen werden, so können Herr Hartmann oder dessen Erben oder dessen Brüder, Herr Konrad und Herr Heinrich, oder Herr Marquart von Laugingen, nach ihrer Wahl 2 der Bürgen mahnen, die unverzüglich in Augsburg in einem rᷝlithuſe [Gasthaus] Einlager halten sollen. Ist nach 14 Tagen die Beschwerde nicht behoben, so sollen die anderen beiden Bürgen ebenfalls Einlager halten; alle 4 sollen erst frei kommen, wenn die Beschwerden beseitigt sind. Stirbt einer der Bürgen in der [Bürgschafts-]Frist, so soll Ulrich oder dessen Erben ihnen [Hartmann und seinen Erben] in Monatsfrist einen neuen ihnen genehmen Bürgen stellen. Unterläßt Ulrich das, so können 2 Bürgen zum Einlager veranlaßt werden, bis ein neuer gestellt ist. Die Bürgen versichern, daß sie die Bürgschaft aus freien Stücken übernommen und sich zur Einhaltung aller Bestimmungen verpflichtet haben. Meister Kraft, der Schulmeister vom Dom »Unser Frauen⟨ in Augsburg, hat Leute und Gut [ebenfalls] aufgegeben, da sie früher ihm gehörten. -- Vgl. Corpus Nr. 1363. -- Druckfehler: Bd. 3 S. 297 Z. 19: rᷝAuſpurch. --Urkunde hainrich von Rieth an vrouwan von ſante Claren ordens · zv Phullingen - 1294 November 25.(CAO, 1319-11-25) hainrich von RiethHeinrich von Rieth beurkundet, daß er sein Gut in Mittelstadt, das zum Berge gehört, an das Clarissenkloster Pfullingen für 30 Pfund verkauft hat. Er wird die Frauen für das Gut Jahr und Tag rᷝwêrun und hat dafür 2 [Bd. 3 S. 282 Z. 13-14] namentlich genannte Bürgen gestellt. Darüber hinaus haben seine Brüder Wernher und Eberhart auf alle Ansprache verzichtet. -- Druckfehler Bd. 3 S. 282 Z. 11: rᷝmin gut; Z. 14: rᷝvercigin. --Urkunde Her Chuͦnrat von Tengen ritter vnde friie in Choſtenzer biſchtuͤme - 1294 November 12.(CAO, 1319-11-12) Her Chuͦnrat von Tengen ritter vnde friie in Choſtenzer biſchtuͤmeFreiherr Konrad von Tengen beurkundet, daß ein Streit zwischen der Äbtissin und dem Konvent von Selnau einerseits und Jakob von Waltersbach anderseits bestanden hat, der ihr Lehensmann und ihr rᷝhalber (der die Hälfte der Erträge des Gutes zinst) auf ihrem Gut bei Zürich in Wipkinger Gäßlein ist. Sie beschuldigen ihn, auf dem Gut rᷝvrúntſchaftwib für die Leute zu halten, und wollten ihn darum des Gutes verweisen. Auf Veranlassung des Ausstellers kam Jakob, der als Eigenmann der Kirche von Bülach der Vogtei des Ausstellers untersteht, mit dem Kloster dahin überein, auf dem Gut keine rᷝvrúntſchaftwib mehr zu halten. Er band sich eidlich, daß er bei einer nachgewiesenen Übertretung von der rᷝhalbe und dem Gut müßte und keinerlei Anspruch darauf erheben könnte, weder auf die rᷝhalbe noch auf Entschädigung für die rᷝhalbe, in welchem Zustand das Gut auch wäre. Die Frauen könnten in diesem Falle mit dem Gut und der rᷝhalbe nach ihrem Ermessen verfahren. Sollte sich Jakob noch einmal schuldig machen, so wird ihm der Freiherr weder Rat noch Hilfe leisten. --Urkunde Ot · von aſchâwe an vrâwen ze altenhohnâwe - 1294 Oktober 17.(CAO, 1319-10-17) Ot · von aſchâweOtto von Aschau beurkundet, daß sein Eigenmann Heinrich von Osterheim dem Frauenkloster Altenhohenau ein Gut zu Kohlgrub geschenkt hatte. Die Einkünfte daraus hatte er [Otto] dem Kloster bisher vorenthalten, rᷝnvͦ hat mich deſ got ermant und er hat das Gut den Frauen aus freien Stücken als Seelgerät für sich, seine Ehefrau und seinen Eigenmann (der es schenkte) auf dem St. Peters-Altar in Altenhohenau aufgegeben. Er wird für das Gut mehr als 10 Jahre rᷝgewer sein. --Urkunde Lutold herre ze Regenſperg an Abbt vn̄ dem Conuent von wethinḡ - 1294 Oktober 30.(CAO, 1319-10-30) Lutold herre ze RegenſpergLeutold [VIII.] von Regensburg beurkundet, daß er an Abt und Konvent von Wettingen die [Bd. 3 S. 276 Z. 7-15] genannten Eigenleute mit Frauen und Kindern für 39 Mark Silbers 6 Schillinge und 3 Pfund Pfennige üblicher Züricher Münze verkauft hat. Er hat das Geld erhalten und dem Kloster die Leute mit allen Rechten, wie sie ihm von seinen Vorfahren überkommen sind, aufgegeben. Er verspricht für sich und seine Nachfolger, dem Kloster für die Leute überall rᷝwer zu sein und es in keiner Weise an den Leuten oder deren Nachkommen zu schädigen. --