Vlrich von Zuſemekke an herm Hartman dem langemantel burgere ze Auſpurch vnd ſinen erbe - 1294 November 10.

Zugangsnummer

2050

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Empfänger
herm Hartman dem langemantel burgere ze Auſpurch vnd ſinen erbe
Ausstellungsdatum
1294 November 10.
Ausstellungsort
Mitsiegler
Biſchof Wolfhartes Jnſigel von Auſpurch
der vorge- nanten buͤrgen Jnſiglen
minem Jnſigel
Zeuge
Chvnr̄ von Tuͤrhayn
her Berhtolt Bitſchlin
her Chvnr̄ von Perge
her Degenhart von Hælenſtaine Probſt ze ſand Mauritzen
her Heinr̄ der Schongower
her Otte von Æuſenhoven
her Rudolf von Huͤren- hayn Tegan ze auſpurch
her Vlr der Phaffe von Blienſbach
Maiſter Chrafft der Schulmaiſter ze vnſerre frowen
Otte der Hurloher burgere ze Auſpurch
Sibot der Stoltzhirz
Sibot vnd Johans Schongower
Vlr von Richen
Vlrich von Bochſperch
Weitere Personen
Biſcholf Wolfharten, chirchen von Blienſbach, her Chvn̄r̄, her Heinr̄ ſine bruͤder, liuten ze Emerſacker, Marquart von Lauginge, miner huſfrowen frowen Agneſen, miner tohter Annen
Bemerkungen:
Ulrich von Zusemeck beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau Agnes und aller seiner Erben, darunter auch seiner Tochter Anna aus erster Ehe, sein Gut in Bliensbach, Kirchensatz, 4 Höfe, 5 zur Kirche gehörige Zinslehen, Gerichtsbarkeit und Vogtei, alle zur Kirche [Bd. 3 S. 277 Z. 5-8 genannt] gehörenden Zehnten und Eigenleute, mit allem Zubehör an Herrn Hartmann den Langenmantel, Bürger zu Augsburg, und dessen Erben als Eigentum verkauft hat, so daß sie darüber frei verfügen können. Ulrich hat dafür 230 Pfund neuer Augsburger Pfennige erhalten, dazu einen Leitkauf für seine Ehefrau, seine Kinder und seine Tochter aus früherer Ehe. Den gesamten Besitz, eingeschlosssen das Gericht, das er von Bischof Wolfhart [von Augsburg] als Lehen hatte, hat Ulrich in die Hand seines Dienstherrn, des Bischofs, aufgegeben, und dieser hat es Hartmann und dessen Erben als Zinslehen geliehen. Da die Leute der Kirche Bliensbach und Ulrichs Eigenleute von Emensacker untereinander geheiratet haben, ist ausgemacht, daß die ehelichen Kinder der Mutter folgen sollen, und daß keiner dem anderen wegen des Wohnsitzes der Leute Schwierigkeiten machen soll. Ulrich hat alle Güter und Leute Hartmann und dessen Erben aufgegeben. Er, seine Ehefrau und seine Kinder aus beiden Ehen haben auf Leute und Gut dem Landesrecht entsprechend rᷝmit gelerten worten</i> verzichtet und werden sie ihnen entsprechend rᷝſtœten.</i> Für die Einhaltung der Bestimmungen hat Ulrich 4 [Bd. 3 S. 277 Z. 30-32] genannte Bürgen gestellt. Sollte gegen die Abmachungen verstoßen werden, so können Herr Hartmann oder dessen Erben oder dessen Brüder, Herr Konrad und Herr Heinrich, oder Herr Marquart von Laugingen, nach ihrer Wahl 2 der Bürgen mahnen, die unverzüglich in Augsburg in einem rᷝlithuſe</i> [Gasthaus] Einlager halten sollen. Ist nach 14 Tagen die Beschwerde nicht behoben, so sollen die anderen beiden Bürgen ebenfalls Einlager halten; alle 4 sollen erst frei kommen, wenn die Beschwerden beseitigt sind. Stirbt einer der Bürgen in der [Bürgschafts-]Frist, so soll Ulrich oder dessen Erben ihnen [Hartmann und seinen Erben] in Monatsfrist einen neuen ihnen genehmen Bürgen stellen. Unterläßt Ulrich das, so können 2 Bürgen zum Einlager veranlaßt werden, bis ein neuer gestellt ist. Die Bürgen versichern, daß sie die Bürgschaft aus freien Stücken übernommen und sich zur Einhaltung aller Bestimmungen verpflichtet haben. Meister Kraft, der Schulmeister vom Dom »Unser Frauen⟨ in Augsburg, hat Leute und Gut [ebenfalls] aufgegeben, da sie früher ihm gehörten. -- Vgl. Corpus Nr. 1363. -- Druckfehler: Bd. 3 S. 297 Z. 19: rᷝAuſpurch.</i> --
Literatur
MB. 33, 223 ff. Nr. 192.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30402