Geographischer Ort Kloster Marbach
Kloster Marbach
Lade...
GND-ID
18 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 18
Urkunde 1298 November 30.(CAO, 1323-11-30)Bischof Lupold [I.] gibt [als Lehensherr] seine Zustimmung zu dem [Corpus Nr. 3130] geschlossenen Kaufvertrag zwischen Kunemund von Giech und dessen Söhnen einerseits, dem Domküster Johann von Muchel anderseits und vollzieht die Übertragung der betreffenden Lehen an Johann. -- Vgl. Corpus Nr. 3130; von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1764, 1773, 2293, 2520, 2525, 3044, 3130. --Urkunde 1298 Dezember 6.(CAO, 1323-12-06)Meinhart dcr Richter, der namentlich genannte Rat von Tulln und die Bürgergemeinde beurkunden, daß sie auf Ersuchen der Königin Elisabeth den Frauen des Klosters Tulln, der Stiftung des verstorbenen König Rudolfs [I.] und auch des gegenwärtigen König Albrechts [I.], das Recht gewährt haben, alljährlich in der Stadt ohne Beeinträchtigung durch die städtischen Behörden 16 Fuder ihres Weines (aber nicht mehr) auszuschenken. Ferner haben sie den Klosterfrauen einen vor der Stadt bei dem Friedhof der Marienkirche gelegenen Meierhof privilegiert, der früher Walther, dem Vater Konrads des Krotentalers, gehörte. Der Hof und die darauf Ansässigen sind künftig davon befreit, mit der Stadt und den Bürgern Steuern oder Abgaben rᷝ(loſvnge) aufzubringen. Der Hof soll in allen Dingen dieselbe Freiheit genießen wie die anderen 4 Höfe des Klosters am Anger, die Bruder Konrad von Herrn Friedrich dem Truchsessen von Lengenfeld und von dessen Bruder Ottacher gekauft hatte. Demnach hat keiner der Bürger, welche Amtsgewalt er auch hat, mit den 5 Höfen und deren Leuten etwas zu tun, sondern allein die Klosterfrauen und ihr Schaffner. -- Vgl. Corpus Nr. 1051, 1736, 3136. --Urkunde 1298 Dezember 8.(CAO, 1323-12-08)Konrad von Tengen beurkundet, daß er seinen Hof zu Uttenhofen mit allem Zubehör (darunter neu gerodetes Land und Mühlen) und mit allem Recht, wie es in den letzten 20 Jahren zinspflichtig gewesen ist, als freies Eigen für 62 Mark Silber an die Äbtissin und den Konvent des Frauenklosters zum Paradies verkauft hat. Er wird [für den Besitz] bei aller Ansprache rᷝwere des Klosters wie für ein freies Eigen sein. Die Gerichtsbarkeit rᷝ(zwing vn̄ ban) hat er sich vorbehalten. Wenn der Mühlsteinbruch rᷝ(gruͦbe der Muliſtaine) die eine Juchart Acker beeinträchtigt, so wird er sie mit einer gleichwertigen oder besseren an anderer Stelle ersetzen. Konrad versichert, das Silber vollständig erhalten zu haben. -- Vgl. Corpus Nr. 388, 389. --Urkunde 1298 Dezember 14.(CAO, 1323-12-14)Ulrich der Leizer, ansässig in Judenburg, beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud und seiner Erben ½ Hufe zu rᷝGunthereſdorf als Eigen mit allen ihm überkommenen Rechten und mit allem Zubehör an das Klarissenkloster Judenburg verkauft hat. Er wird den Frauen das Gut entsprechend dem Eigentumsrecht und nach der in der Steiermark geltenden Landesgewohnheit rᷝſchermen. --Urkunde 1298 Dezember 15.(CAO, 1323-12-15)Albrecht Rulenderlin, der [Bürger-]Meister, und der Rat von Straßburg beurkunden, daß die Ritter Nikolaus der Alte von Kageneck und Götze von Grostein, Bürger von Straßburg, die von der Stadt beauftragten Pfleger des Straßburger Spitals, mit Zustimmung der Spitalsbrüder das [Bd. 4 S. 352 Z. 40] der Lage nach beschriebene Haus und die Hofstatt des Spitals rᷝvnder wennern [im Spitalhof] an Konrad Materer und an dessen Ehefrau Ellen und an Konrad von Zutzendorf und dessen Ehefrau Katharina für einen Zins von 3 Pfund ortsüblicher Straßburger und 2 Kapaunen verliehen haben, der nicht gesteigert werden darf. Der Vorhof soll gemeinschaftlich den 4 Häusern des Spitals gehören, die dort beieinander liegen. Der Zins ist je zur Hälfte zur Sonnenwende und zu Weihnachten, die Kapaunen sind zu Martini fällig. Die genannten Empfänger und ihre Erben zahlen keinen Ehrschatz. Wenn sie ihr Recht an dem Haus und an der Hofstatt verkaufen wollen, so sollen sie es zuerst den Hofeigentümern [d. h. dem Spital] anbieten. Wollen diese nicht so viel dafür geben wie andere, so dürfen sie ohne Einspruchsmöglichkeit an die anderen verkaufen. Bei einem Wechsel der Hofsitzer ist stets Ehrschatz zu geben, nicht aber bei einer Änderung der Hofeigentümer. Dann soll der Besitz diesen [neuen Hofsitzern] zu den gleichen Bedingungen verliehen werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2391. --Urkunde 1298 Dezember 5.(CAO, 1323-12-05)Anshelm von Rappoltstein beurkundet, daß er an den Ritter Heinrich Waffler von Eckirch allen Besitz geliehen hat, den Kunz, Sohn des verstorbenen Kunzmann, zu Alten-Eckirch als rechtmäßiges Seßlehen hatte, außerdem 4 Pfund Pfenniggülte Straßburger aus der Abgabe rᷝ(bette) in Anshelms Stadt Rappoltsweiler. Wenn Anshelm oder seine Erben an Heinrich oder an dessen Lehenserben 50 Mark lötigen Silbers geben, so sollen Besitz und Gülte [Anshelm] frei sein. Heinrich und seine Lehenserben sollen diese 50 Mark dann an ein Eigen legen und dieses von ihm und seinen Erben als rechtmäßiges Seßlehen erhalten und, wie es Seßleuten rechtmäßig zukommt, in Rappoltsweiler ansässig sein. Die 4 Pfund Gülte aus der Abgabe soll Heinrich alljährlich zu Martini erhalten. Gegen Zahlung von je 10 Mark Silber sind Anshelm je 2 Pfund der Gülte frei. Heinrich und seine Lehensnachfolger sollen die Gülte an ein Eigen legen und dieses von Anshelm und seinen Erben als Seßlehen geliehen erhalten. --Urkunde 1298 Dezember 7.(CAO, 1323-12-07)Es wird beurkundet, daß Konrad ab dem Berg, Herrn Gottschalks Sohn, seine Ehefrau Alheid und seine Erben einen [Bd. 4 S. 349 Z. 31-33] der Lage nach beschriebenen Acker an Schwester Gedraut die Zelnerin und Schwester Peitli die Pöckin für 33 Pfund Veroneser als Eigentum verkauft haben. Die Schwestern sind berechtigt, frei über den Acker als Seelgerät oder anderswie zu verfügen. Konrad und seine Erben sollen für den Acker den Schwestern oder wem sie ihn zuwenden im Notfall rᷝze houe und rᷝzetaidingen ... rehte weren sein. Er, seine Ehefrau und seine Erben haben auf den Acker und auf alles Recht daran verzichtet. Die beiden Schwestern haben den Acker in 3 Teile geteilt, von denen 2 [Bd. 4 S. 349 Z. 43-44] bezeichnete Teile Gedraut zufallen, da sie dafür 22 Pfund Veroneser aufgebracht hat, das dritte [Bd. 4 S. 350 Z. 1] der Lage nach beschriebene Teil aber Peitli, die nur 11 Pfund bezahlt hat. --Urkunde 1298 Dezember 15.(CAO, 1323-12-15)Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie ihren Anteil des Gutes zu Ober-Gost in Villanders, das je zur Hälfte rᷝvnſer [des Kapitels] und des Dechanten Eigen ist, an Ulrich, den Sohn Ekharts von Villanders, und an dessen Ehefrau Margret zur Hälfte als Leibgedinge geliehen haben. Nach dem Tode eines von ihnen soll der Überlebende das Gut bis zu seinem Tode [allein] besitzen. Als Zins haben sie alljährlich zu ihren Lebzeiten 1 Pfund Pfeffer zu Martini zu entrichten. Nach dem Tode des Dechanten Friedrich fällt dessen Hälfte rᷝvns [dem Kapitel] als Eigentum zu. Dann sollen Ulrich oder Margret diesen Teil vom Kapitel für den gleichen Zins als Leibgedinge empfangen, den sie dem Dechanten dafür entrichtet haben. Sie dürfen nach bestem Wissen Bewirtschafter ein- und absetzen, gleichgültig ob sie beide oder nur einer von ihnen am Leben sind, und [das Kapitel] soll für das Gut rᷝir rehtt gewern sein, falls sie jemand ansprechen wollte. Nach beider Tod darf das Kapitel über den Besitz nach Gutdünken verfügen und soll die Jahrzeit der Eheleute im üblichen Umfang begehen. -- Corpus Nr. 3141 A und B von gleicher Hand, wörtlich übereinstimmend. A, die Urkunde für die Eheleute, ist vom Domkapitel, B, die Urkunde für das Domkapitel, von Jakob, dem Richter von Villanders besiegelt. Unter den Zeugen der Urkunde B fehlt der Name des Sieglers, Jakobs, des Richters von Villanders. -- A und B:Urkunde 1298 Dezember 18.(CAO, 1323-12-18)Graf Konrad von Vaihingen gibt gemeinsam mit seiner Mutter, Gräfin Agnes von Vaihingen, seiner Schwester Adelheid (Ehefrau des Grafen Eberhart von Tübingen) und seinem Sohn Konrad, dem jungen Grafen von Vaihingen, gesunden Leibes und wohlüberlegt als Seelgerät für seine Vorfahren, für sich selbst und für seine Nachkommen dem Frauenkloster Rechentshofen, wo die Vaihinger ihren Begräbnisplatz haben, den Kirchensatz zu Kleinsachsenheim als ewiges Almosen wie es ihnen ihr Beichtiger, Bruder Bertold der Goldmann von Pforzheim, geraten hat. Die Schenkung erfolgte vor allem, damit Gott und die Klosterfrauen gnädig verzeihen, wenn an dem Seelgerät ihrer Vorfahren etwas versäumt worden ist oder wenn die Stifter oder einer ihrer Vorfahren sich gegen das Kloster vergangen haben sollten. Der Kirchensatz soll mit allem Recht und wie es dem Recht eines Kirchensatzes entspricht dem Kloster ewig und ungeschmälert gehören. Graf Heinrich von Vaihingen gibt als Kirchherr zu Sachsenheim seine Zustimmung und hat seinem Bruder Konrad [dem Aussteller] seine Rechte an dem Kirchensatz überlassen. An dem Ausstellungstag der Urkunde soll alljährlich für die Herrschaft von Vaihingen eine Seelenmesse gelesen werden. --Urkunde 1298 November 30.(CAO, 1323-11-30)Bertold, Herrn Ekharts Sohn, Wigand, Herrn Ruolts Sohn, und Nikolaus, Herrn Bertolds Sohn, geben ihre Zustimmung zu dem Tausch des rᷝzem selwelin gelegenen Gutes zwischen ihren Vorfahren und Abt und Kapitel von Marbach. Sie werden den Tausch für sich und ihre Nachkommen einhalten, so wie er bis zum Ausstellungstag eingehalten worden ist. Nach diesem Tauschabkommen sollen die drei Aussteller als Seelgerät je 3 Schillinge Basler Münze von [Bd. 4 S. 345 Z. 1-3, Z. 5-8, Z. 10-12] genau bezeichnetem Besitz zwischen Mariä Empfängnis und Mariä Geburt [25. März und 8. September] an Abt und Kapitel des Klosters von Marbach entrichten. Das von den Vorfahren gegebene Gut soll ohne Einspruchsmöglichkeit der Aussteller oder deren Erben freies Eigen des Klosters sein. Die Klosterherren sollen des Seelenheils der Vorfahren der Aussteller gedenken, dies in ihr rᷝbvͦch [Nekrolog] eintragen und die Jahrzeit nach ihrer Gewohnheit begehen. Wenn die Aussteller sterben, soll auch deren Jahrzeit begangen und in ihren Nekrolog eingetragen werden. -- Das Original der Urkunde ist im Mittelteil stark beschädigt, daher schwer zu entziffern. Für die Mitteilung einiger Lesungen haben wir dem Herrn Direktor der Archives Départementales in Colmar zu danken. Zu berichtigen Bd. 4 S. 345 Z. 2: rᷝjv́charten (st. rᷝjúcharten); Z. 10: rᷝalſ unsicher; zu Z. 12: rᷝder [Original rᷝde; über rᷝe in rᷝde ein verschmiertes rᷝr]. --