Ausstellungsdatum
1298 Dezember 15.
Ausstellungsort
Archiv
Bemerkungen:
Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie ihren Anteil des Gutes zu Ober-Gost in Villanders, das je zur Hälfte rᷝvnſer</i> [des Kapitels] und des Dechanten Eigen ist, an Ulrich, den Sohn Ekharts von Villanders, und an dessen Ehefrau Margret zur Hälfte als Leibgedinge geliehen haben. Nach dem Tode eines von ihnen soll der Überlebende das Gut bis zu seinem Tode [allein] besitzen. Als Zins haben sie alljährlich zu ihren Lebzeiten 1 Pfund Pfeffer zu Martini zu entrichten. Nach dem Tode des Dechanten Friedrich fällt dessen Hälfte rᷝvns</i> [dem Kapitel] als Eigentum zu. Dann sollen Ulrich oder Margret diesen Teil vom Kapitel für den gleichen Zins als Leibgedinge empfangen, den sie dem Dechanten dafür entrichtet haben. Sie dürfen nach bestem Wissen Bewirtschafter ein- und absetzen, gleichgültig ob sie beide oder nur einer von ihnen am Leben sind, und [das Kapitel] soll für das Gut rᷝir rehtt gewern</i> sein, falls sie jemand ansprechen wollte. Nach beider Tod darf das Kapitel über den Besitz nach Gutdünken verfügen und soll die Jahrzeit der Eheleute im üblichen Umfang begehen. -- Corpus Nr. 3141 A und B von gleicher Hand, wörtlich übereinstimmend. A, die Urkunde für die Eheleute, ist vom Domkapitel, B, die Urkunde für das Domkapitel, von Jakob, dem Richter von Villanders besiegelt. Unter den Zeugen der Urkunde B fehlt der Name des Sieglers, Jakobs, des Richters von Villanders. -- A und B:
Literatur
Brixner Urkk. 2, 49 f. Nr. 37 (nach A, Lesarten von B).
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40600