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Niederrasen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 Mai 1.
    (CAO, 1324-05-01)
    Konrad von St. Marien [B. Horn] beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Margret, seiner Söhne Konrad und Alber und seiner Töchter Katrein und Margret 3½ unbewirtschaftete rᷝ(oͤde) Lehen zu rᷝErnſtorf mit Burgrecht und Eigentumsrecht so wie ein bewirtschaftetes rᷝ(geſtifte) Lehen zu Waiden [bei Horn], das 86 Pfennige einbringt, an Äbtissin Offmei und den Konvent von St. Bernhard für 13 Pfund der allgemeinen Münze verkauft und den Betrag erhalten hat. Er hat den Besitz gemeinsam mit seiner Ehefrau als rechtmäßiges Eigen aufgegeben. Da seine Kinder noch nicht volljährig sind, stellt er dem Kloster 3 [Bd. 4 S. 473 Z. 34-35] namentlich genannte Bürgen, die aus freien Stücken gemeinsam mit ihm, bzw. nach seinem und ihrem Tode auch ohne sie, die Kinder zur Aufgabe des Gutes veranlassen werden. Sie sind gemeinsam mit Konrad entsprechend dem Landesrecht rᷝgewerer und rᷝſcherm. Als Sicherheit stellt er den Bürgen sein Gut »zu den Meierhöfen⟨ für den Fall, daß ihnen durch ihn oder seine Kinder Schäden entstehen. Werden die Klosterfrauen durch die Bürgen geschädigt, die nach dem Landesrecht ihr rᷝſcherm sein sollen, so dürfen sie sich ebenso wie die Bürgen an Konrads genannten Besitz halten. --
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    Urkunde
    1299 Mai 3.
    (CAO, 1324-05-03)
    Stephan der Stuchs, weiland von rᷝChalbeſperch [Kalksburg, B. Hietzing], seine Ehefrau Diemut und sein Sohn Stephan beurkunden, daß sie gemeinsam mit Zustimmung ihrer Erben und auf den Rat anderer Verwandter aus ihrem Eigentum ein Bergrecht von 36½ Eimern Wein rᷝin dem Harde, ferner 9 Schillinge Wiener Pfennige Gülte in der rᷝChelbers Pevͦnte, 3 Schillinge Gülte in des rᷝvierdvnges pvͤhel und ½ Pfund und 60 Pfennige Gülte auf Äckern rᷝin dem Harde mit allem Ertrag und Recht, so wie sie es bisher als Eigen besessen haben, an Meister Jakob, an dessen Erben oder an diejenigen, denen dieser die Gülte gibt, für 26 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben. Die Käufer sind berechtigt, mit dem Gut nach Gutdünken zu verfahren, es zu verkaufen, zu versetzen oder zu vergaben. Zu größerer Sicherheit setzen sich die 3 Aussteller für die Gülten gegenüber Meister Jakob, gegenüber dessen Erben oder gegenüber denen, denen dieser die Gülte gibt, entsprechend dem Eigentumsrecht und der Landesgewohnheit rᷝze rehtem ſcherme für jede Ansprache. Wenn Meister Jakob, einer seiner Erben, oder derjenige, dem er die Gülte gibt, deswegen irgendwo angesprochen wird, so werden die Aussteller ihnen gutwillig alle Schäden ersetzen. --
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    1299 Mai 1.
    (CAO, 1324-05-01)
    Wilbirg die Mälberin, Bürgerin zu Augsburg, beurkundet, daß sie 1 Pfund Pfennige, das sie nach dem Tode ihres Ehemannes aus dem rᷝvnter den Becken [unterhalb der Bäcker] gelegenen Haus der Judenta Därmlin für bares Geld als Eigentum gekauft hat, worüber sie eine mit dem Augsburger Stadtsiegel besiegelte Urkunde besitzt, für ihr, ihrer Vorfahren und Nachkommen Seelenheil dem Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg und dem Konvent als Eigentum gestiftet hat. Daraus soll man zu ihrem und ihres Ehemannes Andenken alljährlich zu Michaelis und zum Georgentag jeweils so viel für die Krankenstube aufwenden, wie man mit ½ Pfund Pfennigen beschaffen kann, damit die Kranken rᷝgetroͤſte werden. Sie hat dem Spital das Pfund Gülte entsprechend dem Stadtrecht als Eigentum aufgegeben und mit rᷝgelerten worten darauf verzichtet. Jedoch hat sie sich ausbedungen, daß sie selbst sowie Agnes und Ulrich Schätzlin das Pfund Gülte zu ihren Lebzeiten besitzen und nutzen sollen. Stirbt einer von ihnen, fällt die Gülte den beiden anderen zu; überlebt nur noch einer, so soll er die Gülte allein besitzen. Nach dem Erlöschen der drei Leibgedinge, oder auch früher, soll diese Urkunde dem Spitalsmeister übergeben werden und das Pfund Gülte dem Spital heimfallen. Die 3 Inhaber der Leibgedinge dürfen aus keinerlei Gründen die Gülte verkaufen oder versetzen; sie dürfen sie nur nützen wie vereinbart ist. Man soll auch für das Pfund Gülte der Steuerpflicht gegenüber der Stadt und den Steuereinnehmern nachkommen und es nach der jährlichen Steuertaxe versteuern. --
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    Urkunde
    1299 Mai 1.
    (CAO, 1324-05-01)
    Otte der Narrenholzer beurkundet, daß er freiwillig den Hof zu rᷝLaime an Fritz den Pichel, an dessen Ehefrau und an dessen jetzige und künftige eheliche Erben, Söhne wie Töchter, als rechtmäßiges Lehen geliehen hat. Er oder seine Erben werden für Fritz und dessen Erben an allen Stellen rᷝgewer sein, wo es üblich ist. Wenn Fritz oder seine Erben das Lehen verkaufen wollen, so sollen sie es zunächst dem Lehensherrn anbieten. Verzichtet dieser, so können sie es anderweitig verkaufen. --
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    1299 Mai 2.
    (CAO, 1324-05-02)
    Wernher von Raderach [B. Überlingen] beurkundet, daß er seine Eigentumsrechte an dem Hof zu Allmishofen [OA. Leutkirch], den Konrad und Heinrich von Maggmannshofen [B. Kempten] besitzen und den deren Vater Konrad, der Ammann, von Maggmannshofen von dem rᷝRuhen gekauft hat, mit allem Zubehör und mit allem Recht, das zu dem Hof gehört oder seit Alters gehört hat, an Abt und Konvent von Weingarten gegeben hat. Er verzichtet für sich und seine Erben auf alles Recht und auf alles Eigentum an dem Gut und wird für die Schenkung für sich und seine Erben an allen Stellen rᷝretht wer des Klosters sein, wo es notwendig ist. --
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    1299 Mai 1.
    (CAO, 1324-05-01)
    Ulrich von Michelsburg beurkundet, daß er 5 [Bd. 4 S. 472 Z. 38-42] mit ihren Bewirtschaftern genannte Güter an Nikolaus den Fuller und dessen Kinder für 50 Mark rᷝder obern [Oberwährung, besonders vollötige Währung; vgl. Luschin v. Ebengreuth, Münzkunde S. 208, 220] verkauft und das Geld vollständig erhalten hat. So wie Ulrichs Vorfahren und er selbst diese Güter mit Erträgen und Dienstleistungen besaßen, so sollen sie auch Nikolaus, dessen jetzige und künftige Kinder und nächsten Erben besitzen. Sie sind berechtigt, den Besitz nach Gutdünken wegzugeben, ihn zu versetzen oder zu verkaufen. Darüber hinaus soll Ulrich dem Nikolaus die Güter mit der Hand seines Herren, des Grafen Albrecht [II.] von Görz, [bestätigen] und entsprechend dem Landesrecht bis Michaelis 1299 für Nikolaus, dessen Kinder und Erben rᷝſtœter [Garant] des Besitzes sein. Kommt der Graf früher, so wird Ulrich dem Nikolaus und dessen Erben, bzw. nach Nikolaus' Tod dessen Brüdern und Erben den Besitz [mit der Hand des Grafen] bestätigen und rechtlich in Ordnung bringen. Geschieht dies nicht, so muß Ulrich ihm und seinen Erben die Güter mit ebenso guter Gülte, die diesen zusagt, in einem [Bd. 4 S. 473 Z. 10] beschriebenen Gebiet ersetzen, oder Ulrich muß ihm den um ¹⁄₃ erhöhten Kaufpreis zurückzahlen. Für die Einhaltung dieser Verpflichtung kann sich Nikolaus an Ulrich und dessen gesamten Besitz halten. Darüber hinaus ist Ulrich entsprechend dem Landesrecht sein rᷝrechter gewer an allen Gerichtsstellen ohne Unkosten für ihn. --
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    Urkunde
    1299 Mai 2.
    (CAO, 1324-05-02)
    Bürgermeister Peter der Schaler, Ritter, und der Rat von Basel beurkunden, daß die Bürger von Luzern mit Schuhelin, mit Kuno vor Spalen und mit allen deren Helfern wegen aller gegenseitigen Streitigkeiten und Ansprüche vollständig versöhnt sind. Ausgenommen davon bleiben nach der Rechtssatzung der Luzerner die Todfeindschaften rᷝ(tôtgeveihte), die sich Schuhelin, Kuno und deren Helfer bei den Luzerner Bürgern zugezogen haben. Daher sollen sie Gericht und Gebiet der Luzerner meiden. Für die Sühne haben Schuhelin und Kuno 28 Pfund Pfennige erhalten und für sich und ihre Helfer geschworen, die Sühne und die sonstigen Bestimmungen der Urkunde einzuhalten. Überdies hat sich Ritter Konrad der lange Mönch für die Einhaltung durch Schuhelin verbürgt rᷝ(getroͤſtet). -- Vgl. Corpus Nr. 1487, 1789, 3054, 3057, 3058. --
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    Urkunde
    1299 Mai 1.
    (CAO, 1324-05-01)
    Ruger von Ramsau [B. St. Pölten], Schwiegersohn Reinhards von Pielach, und seine Ehefrau Gertraud beurkunden, daß sie aus freiem Willen den Hof innerhalb rᷝDurnz [Türnitz] auf dem Steg an Abt Alber und den Konvent von Lilienfeld mit allem Recht, so wie er Reinhard (seinem Schwiegervater) und ihm selbst als Eigen zugekommen ist, für 4½ Pfund verkauft und den Betrag erhalten hat. Wenn jemand den Hof anspricht oder wenn seine 4 Kinder, die noch nicht volljährig sind, den Kauf nicht einhalten, so wird er dies entsprechend dem Landesrecht beilegen. Er setzt hierfür dem Kloster 3 Bürgen, seinen Schwiegervater Reinhard und dessen Söhne Reinhard und Etich (Gertrauds Brüder). Entstehen Abt und Kloster durch eine Ansprache des Hofes Unkosten durch Schäden oder dergleichen, so wird er diese gemeinsam mit den Bürgen dem Kloster nach dessen Angaben vollständig ersetzen. -- Vgl. Corpus Nr. 2576, 2662. --
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    Urkunde
    1299 Mai 4.
    (CAO, 1324-05-04)
    Leutold [III.] von Diernstein [nördl. Friesach] beurkundet, daß er seinem Onkel Friedrich von Stubenberg eidlich versprochen hat, seine Burg Dürnstein ohne dessen Zustimmung und Rat weder zu verkaufen, noch zu versetzen oder zu verpfänden. Will oder muß er es dennoch tun, so darf er die Burg mit Zubehör nur an Friedrich verkaufen oder verpfänden. Leutolds dortige Burggrafen, Fritz von Metnitz (Herrn Herbrands Sohn) und Konrad von Kirchberg [sö. Hüttenberg] haben mit seiner Zustimmung geschworen, Friedrich mit der Burg insoweit dienstbar zu sein rᷝ(warten), daß sie ihn oder seine Leute in die Burg einlassen und ihnen dienen, wenn sie es benötigen. Bemerken die Burggrafen, daß Leutold die Burg verkaufen oder verpfänden will, so sind sie von ihrer Verpflichtung ihm gegenüber entbunden und sollen dann verpflichtet sein, Friedrich mit der Burg zu dienen. Stirbt einer der Burggrafen, so soll der andere beide Posten versehen, bis Leutold mit Zustimmung und Rat Friedrichs einen neuen Burggrafen einsetzt. -- Vgl. Corpus Nr. 3083. Das Pergament, das für die Urkunde verwendet wurde, wurde aus einem zweispaltig vorliniierten Codex herausgeschnitten. --