Aufbewahrende Institution Brixen, Diözesanarchiv
Brixen, Diözesanarchiv
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Urkunde König Friedrich II. an Bistum Brixen, Bischof Konrad - 27.6.1214(LBA, 1214-06-27) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde 1299 April 1.(CAO, 1324-04-01)Graf Albrecht [II.] von Görz und von Tirol, Vogt der Gotteshäuser zu Aquileja, Trient und Brixen, beurkundet, daß mit seiner und seiner Erben Zustimmung Ulrich von Rasen einen Zehnten zu Stefansfeld, den der Mülgarter einzieht rᷝ(ſamnet), als rechtmäßiges Lehen an Albrecht den Stuck verliehen hat. --Urkunde 1286 Februar 15(CAO, 1311-02-15)Die Äbtissin Schwester Mechthild und der Konvent des [Clarissen]-Klosters zu Brixen bekunden, daß sie von Egen und dessen Mutter rᷝden zehenten iren teil [ihren Teil des Zehnten? oder ihren Anteil, nämlich den Zehnten?] von Acker, Weingarten und Hofstatt für 12 ½ Mark gekauft haben. Egen hat versprochen, dafür gegen jedermann überall rᷝgewer zu sein. --Urkunde König Friedrich II. an Bistum Brixen, Bischof Berthold - 29.12.1217(LBA, 1217-12-29) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde 1298 Dezember 21.(CAO, 1323-12-21)Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie sich mit Ebele von Plung rᷝ(Camplunch) wegen des Streites, den sie miteinander hatten, gütlich geeinigt haben. Sie haben Ebele und allen seinen Erben, die dem Kapitel gehören, ein neu gerodetes Stück Land überlassen, das rᷝze planehz [Planetsch] heißt und oberhalb des Hofes zu Plung liegt, [und zwar in dem Ausmaß] wie er es zuerst eingefriedigt hat, aber nicht mehr. Ebele und seine Erben, die dem Hochstift gehören, sollen aus der Neurodung als Zins jährlich 2 Fuder Wein nach Klostermaß entrichten. Was an den 2 Fudern fehlt, soll Ebele aus seinem [eigenen] Weingarten ergänzen. Zinsversäumnis in einem Jahr hat den Verlust ihrer Ansprüche zur Folge. Bei der Übergabe des Wein[zinses] soll ein Bevollmächtigter rᷝ(pote) des Kapitels im Weingarten anwesend sein. Ferner wird Ebele erlaubt, das dem Kapitel gehörende anstoßende Feld, das rᷝvnteren wege liegt, umzupflügen und zu roden, unbeschadet aller möglichen Rechtsansprüche auf das Land. Davon brauchen er und seine Erben keinen Zins zu entrichten, es sei denn, [das neu gerodete Land] erreicht einen größeren Umfang als 1 Joch. Dann soll gezinst werden, wenn es bekannt wird. Außerdem hat das Kapitel Ebele 25 Mark Veroneser erlassen, die er dem Kapitel bei der Abrechnung sowohl an Sachwerten rᷝ(an werde) als auch an Bargeld rᷝ(peraitſchaft) schuldig geblieben ist. Nach dem Tode Ebeles und seiner Erben, die dem Kapitel gehören, soll das erwähnte Rodeland mit allem Zubehör dem Kapitel wieder frei zufallen. Zu ihren Lebzeiten dürfen sie das Rodeland ohne Zustimmung des Kapitels nicht aus der Hand geben rᷝ(ver chvmmeren). --Urkunde Biſchof Brune von brihſſen an kvnige Rudolfe von Rome - 1282 Mai 22.(CAO, 1307-05-22) Biſchof Brune von brihſſenBischof Bruno von Brixen bittet den König Rudolf unter Schilderung des bisherigen Prozeßverlaufes um ein hofgerichtliches Urteil in der Angelegenheit seiner Meier Albrecht und Dietmar von Vintel und den Eigenleuten Albrecht, Dietrich, deren Schwester und Magen, die bestritten, Eigenleute der genannten Meier von Vintel zu sein und sich als Eigenleute der Brixener Kirche bekannten. --Urkunde Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der Techant an alheiden; Chunraden - 1297 Juni 15.(CAO, 1322-06-15) Capi- til datz brihſen; Eberhart / von goteſ gnaden Tvͦm- brobſt; fridrich der TechantDompropst Eberhart, Dechant Friedrich und das Kapitel zu Brixen beurkunden, daß sie nach dem Tode Albrechts des Rauhen, der von ihnen als Leibgeding ihren [Bd. 4 S. 106 A und B: Z. 22-24] der Lage nach beschriebenen Meierhof zu Mellaun hatte, dessen Kinder in ihrem Unglück aufrichten wollten. Sie liehen daher den genannten Hof an den ältesten Sohn Bertold, ihren Zehnten zu Kiens und Pfalzen an dessen Bruder Heinrich als Leibgedinge. Beim Tode des einen hat der andere kein Recht auf das Gut des Stiftes, das der Verstorbene erhalten hat, sondern dieses fällt an das Kapitel zurück. Beide haben von Hof und Zehnten den bisherigen festgesetzten Zins an Korn, Pfennigen und sonstigen Leistungen rᷝ(dienſt) zu entrichten. Für die Zinszahlung ist für 5 Jahre Frau Alheid von Neuenburg, Ehefrau Konrads (Herrn Gottschalks Sohn ab dem Berg), mit Einwilligung ihres Ehemannes mit ihrem gesamten Besitz Bürge des Kapitels geworden und hat vor Zeugen gelobt, allen Ausfall an Zinsen aus ihrem Besitz zu ersetzen. Die beiden Brüder haben versprochen, nach Ablauf der 5 Jahre den Zins mit zuverlässigen Leuten und achtbaren Bürgen entsprechend zu sichern, falls das Kapitel das verlangt. Nachdem Frau Alheid diese Bürgschaft übernommen hatte, versprachen Bertold (und dessen Ehefrau Alheid) und Heinrich (und dessen Ehefrau Irmgard) eidlich, daß Alheid und ihr Ehemann Konrad sich für alle durch die Bürgschaft entstehenden Schäden an ihrem gesamten Besitz schadlos halten könnten. Auch dies wurde vor den selben Zeugen im Baumgarten Konrads vereinbart. Sterben Bertold oder Heinrich, oder beide, in der [Bürgschafts-]Frist, dann soll Konrad ab dem Berg für seine Ehefrau Alheid mit Zustimmung des Kapitels für das laufende Jahr Hof oder Zehnt, oder beides, in Besitz nehmen und davon den vereinbarten Zins leisten. Nach Ablauf des Jahres sollen er oder seine Ehefrau den Zehnten oder den Hof mit dazugehörigem Gericht dem Kapitel wieder übergeben. Verweigert das Kapitel bei einem Todesfall die Zustimmung zu dieser Besitzübernahme für das laufende Jahr, so ist Alheid ihres Versprechens und ihrer Bürgschaft sofort ledig. Das Kapitel kann dann mit dem Gut nach Gutdünken verfahren. -- A und B von gleicher Hand, textlich übereinstimmend, obwohl es sich um Gegenurkunden handelt. A (Urkunde des Kapitels) besiegelt von Alheid und Konrad, B (Urkunde der Bürgen) besiegelt vom Kapitel. -- A und B:Urkunde 1298 Dezember 7.(CAO, 1323-12-07)Es wird beurkundet, daß Konrad ab dem Berg, Herrn Gottschalks Sohn, seine Ehefrau Alheid und seine Erben einen [Bd. 4 S. 349 Z. 31-33] der Lage nach beschriebenen Acker an Schwester Gedraut die Zelnerin und Schwester Peitli die Pöckin für 33 Pfund Veroneser als Eigentum verkauft haben. Die Schwestern sind berechtigt, frei über den Acker als Seelgerät oder anderswie zu verfügen. Konrad und seine Erben sollen für den Acker den Schwestern oder wem sie ihn zuwenden im Notfall rᷝze houe und rᷝzetaidingen ... rehte weren sein. Er, seine Ehefrau und seine Erben haben auf den Acker und auf alles Recht daran verzichtet. Die beiden Schwestern haben den Acker in 3 Teile geteilt, von denen 2 [Bd. 4 S. 349 Z. 43-44] bezeichnete Teile Gedraut zufallen, da sie dafür 22 Pfund Veroneser aufgebracht hat, das dritte [Bd. 4 S. 350 Z. 1] der Lage nach beschriebene Teil aber Peitli, die nur 11 Pfund bezahlt hat. --Urkunde 1298 Februar 20.(CAO, 1323-02-20)Philipp, Hertwig, Willehalm, Heinrich, Fritze und Anna, Kinder des verstorbenen Philipp von Hauenstein, haben ihren Bruder Jakob von Valzelvan, Sohn der Frau Gisel, dem Hochstift Brixen und dem hl. Ingenuin und dem hl. Albuin [Patrone des Bistums] mit allem Recht gegeben, das sie an ihm haben konnten. Weder sie noch einer seiner Erben sollen an Jakob künftig Ansprüche besitzen; er und seine Erben sollen dem Hochstift gehören. --Urkunde 1298 Dezember 15.(CAO, 1323-12-15)Dechant Friedrich und das Domkapitel zu Brixen beurkunden, daß sie ihren Anteil des Gutes zu Ober-Gost in Villanders, das je zur Hälfte rᷝvnſer [des Kapitels] und des Dechanten Eigen ist, an Ulrich, den Sohn Ekharts von Villanders, und an dessen Ehefrau Margret zur Hälfte als Leibgedinge geliehen haben. Nach dem Tode eines von ihnen soll der Überlebende das Gut bis zu seinem Tode [allein] besitzen. Als Zins haben sie alljährlich zu ihren Lebzeiten 1 Pfund Pfeffer zu Martini zu entrichten. Nach dem Tode des Dechanten Friedrich fällt dessen Hälfte rᷝvns [dem Kapitel] als Eigentum zu. Dann sollen Ulrich oder Margret diesen Teil vom Kapitel für den gleichen Zins als Leibgedinge empfangen, den sie dem Dechanten dafür entrichtet haben. Sie dürfen nach bestem Wissen Bewirtschafter ein- und absetzen, gleichgültig ob sie beide oder nur einer von ihnen am Leben sind, und [das Kapitel] soll für das Gut rᷝir rehtt gewern sein, falls sie jemand ansprechen wollte. Nach beider Tod darf das Kapitel über den Besitz nach Gutdünken verfügen und soll die Jahrzeit der Eheleute im üblichen Umfang begehen. -- Corpus Nr. 3141 A und B von gleicher Hand, wörtlich übereinstimmend. A, die Urkunde für die Eheleute, ist vom Domkapitel, B, die Urkunde für das Domkapitel, von Jakob, dem Richter von Villanders besiegelt. Unter den Zeugen der Urkunde B fehlt der Name des Sieglers, Jakobs, des Richters von Villanders. -- A und B: