Ertzpiſcholf Ruodolf von Salzburch an Chunraten von Goldekk; Hertzog Albreht von Oſterich vnd von Steyer; Otten - 1286 Oktober 21.

Zugangsnummer

840

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Judenburg
Empfänger
Chunraten von Goldekk
Hertzog Albreht von Oſterich vnd von Steyer
Otten
Ausstellungsdatum
1286 Oktober 21.
Ausstellungsort
Zeuge
diethalb von Gutting
Friderich von Stubenberch
Graue Vlrich von Hevnburch
Gundacher von Ternberch
Herman der Marſchalich von Landenberch
Hertzog Meinhart von Chaͤrnten
Ott von Lichtenſtein
Piſcholf Chunrat von Lauent
Piſcholf Hertnid von Gurchk
Piſcholf Liupolt von Sekkowe
Ruodolf von Hohenek
vlrich von Chapelle
vlrich von Tovuers
vlrich
Weitere Personen
Piſcholf von Sekkowe
Bemerkungen:
Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß die Ansprüche, die sein Herr und Freund, Herzog Albrecht von Österreich und Steyer, gegen die Dienstmannen seiner Kirche, Otto und Konrad von Goldeck, wegen der Burg Stateneck und des Gutes Schladming geltend machte, rᷝgeslicht und gesetzzet</i> sind, wie folgt: Die Goldecker haben Burg Stateneck ihm, dem Erzbischof, überantwortet und er sie seinem [Amts-] Bruder und Freund, dem Bischof [Leopold] von von Seckau, unbeschadet der Rechte beider streitenden Parteien, so daß das Recht an rᷝgewere</i> und anderem dem Herzog nicht gebessert, den Goldeckern nicht verschlechtert werde. Der Herzog soll innerhalb der Frist vom 21. X. 1286 bis 21. X. 1287 den Goldeckern einen Gerichtstag in dem Lande Steiermark festsetzen, so daß der Anfangstermin der ersten Tagung sechs Wochen vorher bekannt gegeben werde [damit die gesetzlich vorgeschriebene dreimalige Ladung erfolgen kann; vgl. Schwabenspiegel hg. F. L. A. Frh. v. Laßberg ¶ 314, 1], die Beginne der anderen Tagungen nach Urteilsbeschluß [bei der vorhergehenden Tagung]. Die Goldecker sollen betreffend Burg Stateneck und Gut Schladming dem Herzog Recht tun. Behält der Herzog [auf Grund eines Urteils] mit Recht die Burg, so soll der Bischof von Seckau dem Herzog ohne Streit die Burg überantworten und den Goldeckern desgleichen, falls diese die Burg mit Recht behalten. Außer Dienstmannen, ihren Genossen und Übergenossen darf betreffend Burg und Gut niemand Aussagen machen, zustimmen und urteilen. Unterläßt der Herzog, innerhalb Jahresfrist den Goldeckern einen Tag anzuberaumen, und erlangt er sein Recht nicht vollständig, so sollen die Goldecker Ruhe haben [rᷝgerwet</i> = rᷝgeruwet</i>] vor seinen Ansprüchen und soll ihnen die Burg wiedergegeben werden. Erscheinen aber die Goldecker nicht zur Tagung, so sollen sie ihr ganzes Recht verloren haben und soll dem Herzog die Burg überantwortet werden. Wenn Stateneck in dieser Zeit vom Herzog oder den Seinen mit seinem Willen und Wissen dem Bischof von Seckau abgerungen wird, so soll der Herzog sein ganzes Recht verloren haben. Geschieht das gleiche von seiten der Goldecker, so trifft diese der gleiche Verlust. Gewinnt in dieser Zeit aber sonst irgend jemand Stateneck dem Bischof von Seckau ohne Gunst und Wissen beider Parteien ab, so sollen der Herzog und die Goldecker gemeinsam mit Zwang dafür sorgen, daß die Burg dem Bischof von Seckau wieder überantwortet wird. »Dem Bischof von Seckau soll die verlierende Partei nichts nachtragen.⟨ --
Literatur
E. M. Lichnowsky 2, CLXIX Nr. 12 ; J. E. Kopp, Geschichte der eidgenöss. Bünde 1, 540 ; A. v. Muchar, Gesch. d. Steiermark 6, 39 ; Beiträge z. Kunde steierischer Geschichtsquellen 30 (1899) 19 ;
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20289