Geographischer Ort
Judenburg

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 2 von 2
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Bropſt · Heinrich; Conuent des Gotzhus von Zv̓richperch an Heinrich · dem / Oͤninger; Heinrich; Johanſ u.A. - 1286 November 3.
    (CAO, 1311-11-03) Bropſt · Heinrich; Conuent des Gotzhus von Zv̓richperch
    Probst Heinrich und der Konvent des [Augustiner Chorherren-] Stiftes Zürichberg beurkunden, daß sie Heinrich dem Öninger und seinen Söhnen Johans, Heinrich und Friederich ihren seiner Lage nach näher beschriebenen Acker am Restelberg zu rechtem Erbe verliehen haben unter folgenden Bedingungen: Drei Juchart dieses Ackers sollen mit Reben besetzt werden, auf dem andern Teil des Ackers sollen ein Haus mit ausreichendem Krautgarten errichtet und Obstbäume angepflanzt werden, doch so, daß sie dem Weingarten [durch ihren Schatten] nicht schaden. Stift Zürichberg soll zur Einrichtung des Gutes auf drei Jahre 9 Pfund Züricher Pfennige als Unterstützung geben und zu den nächsten Ostern [d. i. am 6. IV. 1287] 4 Pfund wegen eines Hauses, das Stift Zürichberg ohne Schädigung des Gutes in Gegenwart seines Boten [gerichtlich] zufertigen soll, da wo es bei Zürichberg gekauft wird. 80 Bürden rᷝgvͦtis Buwes [d. i. Dungs, vgl. M. Heyne, Hausaltertümer 2, 42 Anm. 68] soll das Stift jährlich für das Gut liefern, ohne den Öninger zu schädigen, und der Öninger ebensoviel, ohne das Stift zu schädigen. Wenn einer das Quantum des [zugeführten] Dunges [des einen Teils] prüft, so soll er auch das Quantum des anderen [Teiles] prüfen. Wenn das Gut mehr Dung bedarf, so soll für beide Teile das verbindlich sein, was das Stift und der Öninger über das zusätzliche Quantum Dung ausmachen. Wenn die Reben, die man pflanzen soll, Stecken brauchen, so soll das Stift die eine, der Öninger die andere Hälfte liefern. Wenn das Gut zum ersten Mal »überrichtet⟨ [d. h. wohl in Bezug auf das Baugerät erneuert] werden soll, soll das Stift sämtliche Stageln [das sind gegabelte Pfähle für das Rebgehält vgl. Grimm DWb. X 2, 538] und Scheien [das sind Zaunspfähle, vgl. Grimm DWb. VIII 2418] geben, ohne den Öninger zu schädigen; dann aber soll der Öninger alles Holz liefern, das die Reben brauchen, ohne das Stift zu schädigen. Diese obbenannten Verpflichtungen soll das Stift dem Öninger gegenüber erfüllen, der Öninger und seine rechten Erben hinwider sollen das Gut in Ehren und guter Verfassung halten. Wenn Weingarten und Obstbäume Frucht tragen, soll der Wein, wenn er »gestoßen⟨ wird, und das Obst, wenn es gelesen oder geschüttelt wird, auf der Hofstatt dem Boten von Zürichberg zur Hälfte abgeliefert werden. Wenn der Öninger oder seine Erben das Gut vernachlässigen, soll der Schaden auf Grund der Aussage einer Kundschaft gebessert werden. Der Öninger hat drei namentlich genannte Bürgen dafür gestellt, daß innerhalb der nächsten vier Jahre der ausbedungene Bau aufgeführt wird. Die Bürgschaftspflicht für die Bürgen läuft ab, wenn der Bau ordnungsgemäß ausgeführt ist. Der Öninger und seine Erben haben jährlich am 11. XI. an Stift Zürichberg einen Recognitionszins von einem Vierdung Wachs zu entrichten. Sind der Öninger oder seine Erben gezwungen, das Gut zu verkaufen, so sollen sie dem Stift das Gut zuerst zu dem gleichen Preis, den andere Leute geboten haben, anbieten. Dies soll aber nicht eher geschehen, als bis das Gut gänzlich »überrichtet⟨ ist. Wenn aber andre [wohl vom Stift eruierte] Leute für das Gut einen höheren Preis geben wollen, als dem Öninger bisher geboten wurde, dann soll Zürichberg diesen Leuten das Gut leihen, ohne den Öninger zu schädigen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Ertzpiſcholf Ruodolf von Salzburch an Chunraten von Goldekk; Hertzog Albreht von Oſterich vnd von Steyer; Otten - 1286 Oktober 21.
    (CAO, 1311-10-21) Ertzpiſcholf Ruodolf von Salzburch
    Erzbischof Rudolf von Salzburg beurkundet, daß die Ansprüche, die sein Herr und Freund, Herzog Albrecht von Österreich und Steyer, gegen die Dienstmannen seiner Kirche, Otto und Konrad von Goldeck, wegen der Burg Stateneck und des Gutes Schladming geltend machte, rᷝgeslicht und gesetzzet sind, wie folgt: Die Goldecker haben Burg Stateneck ihm, dem Erzbischof, überantwortet und er sie seinem [Amts-] Bruder und Freund, dem Bischof [Leopold] von von Seckau, unbeschadet der Rechte beider streitenden Parteien, so daß das Recht an rᷝgewere und anderem dem Herzog nicht gebessert, den Goldeckern nicht verschlechtert werde. Der Herzog soll innerhalb der Frist vom 21. X. 1286 bis 21. X. 1287 den Goldeckern einen Gerichtstag in dem Lande Steiermark festsetzen, so daß der Anfangstermin der ersten Tagung sechs Wochen vorher bekannt gegeben werde [damit die gesetzlich vorgeschriebene dreimalige Ladung erfolgen kann; vgl. Schwabenspiegel hg. F. L. A. Frh. v. Laßberg ¶ 314, 1], die Beginne der anderen Tagungen nach Urteilsbeschluß [bei der vorhergehenden Tagung]. Die Goldecker sollen betreffend Burg Stateneck und Gut Schladming dem Herzog Recht tun. Behält der Herzog [auf Grund eines Urteils] mit Recht die Burg, so soll der Bischof von Seckau dem Herzog ohne Streit die Burg überantworten und den Goldeckern desgleichen, falls diese die Burg mit Recht behalten. Außer Dienstmannen, ihren Genossen und Übergenossen darf betreffend Burg und Gut niemand Aussagen machen, zustimmen und urteilen. Unterläßt der Herzog, innerhalb Jahresfrist den Goldeckern einen Tag anzuberaumen, und erlangt er sein Recht nicht vollständig, so sollen die Goldecker Ruhe haben [rᷝgerwet = rᷝgeruwet] vor seinen Ansprüchen und soll ihnen die Burg wiedergegeben werden. Erscheinen aber die Goldecker nicht zur Tagung, so sollen sie ihr ganzes Recht verloren haben und soll dem Herzog die Burg überantwortet werden. Wenn Stateneck in dieser Zeit vom Herzog oder den Seinen mit seinem Willen und Wissen dem Bischof von Seckau abgerungen wird, so soll der Herzog sein ganzes Recht verloren haben. Geschieht das gleiche von seiten der Goldecker, so trifft diese der gleiche Verlust. Gewinnt in dieser Zeit aber sonst irgend jemand Stateneck dem Bischof von Seckau ohne Gunst und Wissen beider Parteien ab, so sollen der Herzog und die Goldecker gemeinsam mit Zwang dafür sorgen, daß die Burg dem Bischof von Seckau wieder überantwortet wird. »Dem Bischof von Seckau soll die verlierende Partei nichts nachtragen.⟨ --