1299 Februar 28].

Zugangsnummer

3242

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Austellungsort:

Ausstellungsdatum
1299 Februar 28].
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Rechte des Hofes von Lugswil im Aargau, die dem Kloster und dem Abt von Beinwil gehören: 1) Bei Todesfall eines Eigenmannes ist dem Kloster das Besthaupt zu geben, außer wenn nur ein Stück vorhanden ist. 2) Heiratet ein Eigenmann des Klosters eine rᷝvngenoͤſſin,</i> die nicht dem Kloster gehört, so beerbt ihn das Kloster. 3) Wer eine rᷝvngenoͤſſin</i> geheiratet hat, der soll sich nach Kräften um das Einverständnis rᷝ(hulde)</i> des Abts bemühen. 4) Wer dem Kloster den rechtmäßigen Zins nicht am Andreastag [30. November] entrichtet hat, der soll ihn am folgenden Morgen mit 3 Schillingen Pfennigen [Aufschlag] bezahlen. 5) Beim Tod eines Abtes sollen alle zum Hof gehörigen [Leute] Eigen und Zinsbesitz von dem neuen Abt empfangen und Ehrschatz in Höhe des Zinses entrichten. 5a) [Jeweils] ein Herr von Baldegg ist Vogt über den Hof. Dreimal im Jahr soll dort unter Vorsitz des Abtes oder seines Vertreters Gericht rᷝ(gedinge)</i> gehalten werden. Der Vogt soll neben dem Abt sitzen. An diesem Tage sollen der Vogt, ein Knecht und ein Hund Verpflegung erhalten; die Verpflegung kann mit 18 Pfennigen abgelöst werden. Von den einkommenden Bußen erhält der Abt ⅔, der Vogt ¹⁄₃. 6) Wer auf dem Hofgut ansässig ist, der soll dem Vogt 4 Pfennige, ¼ Hafer und ein Huhn geben. Mehr als diese drei rᷝreht</i> stehen dem Vogt im Jahre nicht zu. 7) Wer großjährig wird, soll dem Abt huldigen. Der Abt soll ihn dann zwingen, sich zu verheiraten. 8) Wer auf dem Hofgut ansässig ist und das Gut unbebaut liegen läßt, der soll sich innerhalb von 3 Tagen und 6 Wochen, wenn er im Lande ist, mit dem Abt verrichten; sonst darf der Abt das Gut [neu] besetzen und entsetzen. 9) Wer auf dem Hofgut ansässig ist, soll zu den 3 Gerichtstagen erscheinen. Jede Versäumnis wird mit 3 Schillingen Pfennigen geahndet. Wer nicht auf dem Hofgut ansässig ist, braucht nur [zu dem Gerichtstag] Mitte Mai zu erscheinen, widrigenfalls er 3 Schillinge Pfennige zu zahlen hat. Im folgenden [Bd. 4 S. 411 Z. 21 bis S. 412 Z. 5] werden die einzelnen Leute mit ihren Zinsabgaben aufgeführt. -- Zur Datierung: Das Hofrecht dürfte abgefaßt sein, bevor das Kloster Beinwil den Hof Lügswil an das Kloster Einsiedeln vertauscht hat. Dieser Tausch fand 1299 Februar 28 statt (vgl. Quellenwerk I 2, 92 f. Nr. 196). --
Literatur
Grimm, Weistümer 1, S. 168 f.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW40704