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Baden (Niederösterreich)
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Urkunde 1299 Februar 24.(CAO, 1324-02-24)Heinrich, Friedrich, Engeldiech und Leutold, Söhne des Herrn Leutold von Kreisbach, geben zu dem in Corpus Nr. 3234/3235 vorgenommenen Verkauf des Weingartens rᷝdaz geRevte zu Gumpoldskirchen ihre Zustimmung und die Versicherung, daß künftig weder sie noch ihre Erben darauf Ansprüche erheben werden. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 3234/3235. --Urkunde 1299 März.(CAO, 1324-03-01)Johann von Husen, Bürger von Thun, überläßt der Frau Mechthild, der Witwe des Rudolf von Velschen, und ihren Kindern einen Platz rᷝ(rechtv eheftigi) [vgl. RWb. II, 1224 f.] an der Mauer, die er neben ihrer Hofstatt, namentlich rᷝin dem winkele, errichtet hat, und zwar, wenn es notwendig ist, darauf und darin. --Urkunde 1299 März 2.(CAO, 1324-03-02)Nikolaus der Alte von Kageneck und Götz von Grostein, Ritter und Schöffen von Straßburg, beurkunden, daß vor ihnen, wie es vor Schöffen üblich ist rᷝ(in scheffels wiz), Ellenhart der Große, Bürger von Straßburg, für sein eigenes Seelenheil, für das seiner Ehefrau Gisele, seines Vaters Ellenhart, seiner Mutter Gertrud, seines Großvaters Burkard Sidelin und seiner Großmutter Mechthild die [Bd. 4 A: S. 413 Z. 35 bis S. 415 Z. 11] genau aufgeführten Besitzungen und Besitzanteile im Bann von Eckwersheim mit allem Recht den Armen rᷝ(den durftigen dez Heiligen geiſtez) im Münster geschenkt hat. Der jeweilige Pfründenmeister der Armen soll von dem Gut zwischen den beiden Marientagen an Ellenharts Wirtschafterin rᷝ(juncfrowen) Junte von Mutzig 6 Viertel Roggen zu ihren Lebzeiten geben, gleichgültig, ob sie in geistlichem oder weltlichem Stande lebt. Von dem Ertrag des Gutes sollen die Pfründen vermehrt, nicht aber schon bestehende verbessert werden, damit kein Streit darüber entsteht, daß diese zu gut würden. Nach Juntes Tod sind die 6 Viertel Gülten den Armen frei. Auch davon sollen die Pfründen vermehrt, nicht aber die bestehenden aus dem genannten Grunde verbessert werden. Ellenhart hat den Ausstellern das Gut für die Armen mit der Bedingung aufgegeben, daß zu seinen Lebzeiten, gleichgültig, ob er in geistlichem oder weltlichem Stande lebt, der Ertrag des Gutes ihm, die Eigentumsrechte den Armen gehören sollen, ferner, daß er die Stiftung widerrufen darf, wenn er in Not ist oder es sonst will. Die Aussteller haben ihm [daraufhin] im Auftrage der Armen das Gut unter den vereinbarten Bedingungen ausgesetzt und geliehen. Er soll dafür den Armen alljährlich 1 Schilling Straßburger Pfennige als Rekognitionszins entrichten, falls er es erübrigt und nicht widerruft. -- Vgl. Corpus Nr. 3252. A und B wörtlich übereinstimmend, aber nicht von gleicher Hand. -- A und B:Urkunde 1299 Februar 25.(CAO, 1324-02-25)Ritter Gunthalm von Schwarzenhorn und sein Sohn Johannes beurkunden daß sie 2 Güter in dem Dorf Rieden rᷝbi der Bregenze [Bregenzer Ach], deren Bewirtschafter Ulrich Egene und Konrad Laibeli sind und die ihre Mannlehen von ihren Herren, den Grafen von Montfort und Werdenberg, sind, mit allem Zubehör im Dorf oder davor für 10 Mark und einen Vierdung lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes an Abt Johannes und den Konvent des Klosters zu Bregenz verkauft und den Verkaufspreis vollständig erhalten haben. Diese Güter haben die Aussteller als Mannlehen dem Recht entsprechend mit allem genannten Zubehör an 17 [Bd. 4 S. 408 Z. 22-26] genannte und an andere ungenannte Eigenleute des Klosters geliehen. Sie haben in die Hand des Abtes für Abt, Konvent und Kloster eidlich gelobt, daß sie, ihre Nachkommen und Erben für die 2 Güter mit Zubehör als Mannlehen an allen Stellen rᷝweren und rᷝgetriuwen tragere [Lehnstreuhänder; vgl. DWb. 11 I, 1, Sp. 1123: die die juristische Verpflichtung bei einem Lehen für einen Lehnsunfähigen tragen] sein werden. Sie werden für die beiden Güter ohne Schaden für ihren anderen Besitz mit eindringlichen Bitten [beim Lehnsherrn], mit Aufgeben und Leihen, mit Bemühungen und sonst in jeder Weise so lange alles tun, was das Kloster von ihnen verlangt, bis die Güter Eigentum des Klosters werden. --Urkunde 1299 Februar 25.(CAO, 1324-02-25)Konrad der Retzer, seine Ehefrau Margaret und ihr beider Sohn Alber beurkunden, daß sie einen [Bd. 4 S. 407 Z. 44] der Lage nach beschriebenen Weingarten, genannt rᷝdeſ retzereſ weingarten, mit allen ihren bisherigen Rechten dem Kloster Lilienfeld gestiftet haben. Sie taten es aus Zuneigung zu dem Kloster, für ihr Seelenheil und wegen ihres Sohnes Konrad, der dort Mönch ist. Der Weingarten mit allem Ertrag verbleibt Margarets Eigentum bis zu ihrem Tode. --Urkunde 1299 März 23 2 .(CAO, 1324-03-01)Bertold von Gundelfingen, Unterlandvogt zu Wimpfen, beurkundet, daß vor ihm, während er Gericht auf dem Landtag zu Wimpfen abhielt, Frau Berte von Ehningen, Tochter des verstorbenen Herrn Swiger von Ehningen, erschien und gemeinschaftlich rᷝ(mit giſamintir hant) den Zehnten zu Gechingen und das Gut zu Deufringen aufgab, das sie und ihr Ehemann, Herr Konrad der Stadelherr, dort besaßen. Sie erklärte, daß [ihr dieser Besitz] ersetzt rᷝ(widir let) wurde, und zwar mit [Bd. 4 S. 415 Z. 24-28] genannten Besitzungen Konrads. Das erwähnte [aufgegebene] Gut kaufte Herr Reinhart der Truchseß [von Höfingen], und zwar den Zehnten ausdrücklich für seine Ehefrau Bete. --Urkunde 1299 März 4.(CAO, 1324-03-04)Heinrich von Müllenheim, Bürger von Straßburg, quittiert für König Albrecht [I.] den Bürgern und der Stadt Zürich 600 Mark Silbers Straßburger Gewichtes, und zwar Silber [von der Qualität], wie es in Zürich jeder Kaufmann dem anderen zu zahlen pflegt. -- Vgl. Corpus Nr. 3214. --Urkunde 1299 Februar 26.(CAO, 1324-02-26)Freiherr Rudolf von Wart beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Gertrud aus seinem Eigen eine Hufe zu Dättlikon, die mit Gertruds Mitgift gekauft worden war, sowie 2 Jucharten Acker an der Wiese rᷝin den widan mit allem dazugehörigen Recht an Priorin Margarete und den Konvent des Klosters Töß für 21 Mark guten Silbers des rechtmäßigen Winterthurer Gewichtes verkauft und das Silber erhalten hat. Die Hufe bewirtschaftete Bertold der Walder; sie bringt jährlich 7 Mutt Kerne und 1 Malter Hafer Winterthurer Maßes ein, außerdem ein Schwein im Werte von 10 Schillingen und einen Frischling im Werte von 3 Schillingen Pfennigen Zürcher Münze, dazu Hühner und Eier. Bei dem Verkauf wurde ausgemacht, daß die Klosterfrauen die Bewässerung ihrer Güter nach Ermessen über die Besitzungen Rudolfs und seines Bruders Jakob von Wart leiten dürfen. Rudolf, Gertrud und Jakob, den Rudolf darum gebeten hat, werden für die verkauften Güter mit allem dazugehörigen Recht als Eigen der Priorin uud dem Konvent rᷝwern sein; sie werden vor allen Gerichten und an allen Stellen, wo es erforderlich ist, für das Kloster eintreten. Gertrud hat die mit ihrer Mitgift gekaufte Hufe aufgegeben und feierlich darauf verzichtet, sie jemals vor einem Gericht anzusprechen oder das Kloster durch Wort oder Tat darum zu bedrängen. Rudolf hat ihr als Gegenwert für die Hufe die Hälfte des rᷝkelnhoueſ zu Dättlikon überlassen. Rudolf, Gertrud und Jakob verzichten gegenüber Priorin und Konvent auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen sie die Hufe oder den Acker ansprechen und sich der rechtlichen Schutzpflicht entziehen könnten. Jakob und Gertrud geben über ihre Zustimmung zu den getroffenen Abmachungen getrennte Erklärungen ab. --Urkunde 1299 Februar 27. Datierung unklar. Oder 1299 September 25?(CAO, 1324-02-27)Albrecht von Falkenstein beurkundet, daß er seinen Hof zu Neuershausen mit allem Zubehör im bisherigen Rechtszustand als Eigentum an Herrn Dietrich von Keppenbach für 59 Mark Silbers verkauft und das Silber erhalten hat. Verkauf und Ausfertigung geschah mit Hand und Zustimmung seines Herrn, des Grafen Egen von Freiburg. Ebenso haben Albrechts Ehefrau Elisabeth und alle ihre Kinder mit eigener Hand den Hof aufgegeben und versprochen, Dietrich und seinen Nachkommen für den Hof rᷝwerne zu sein. --Urkunde 1299 Februar 28].(CAO, 1299-02-28)Rechte des Hofes von Lugswil im Aargau, die dem Kloster und dem Abt von Beinwil gehören: 1) Bei Todesfall eines Eigenmannes ist dem Kloster das Besthaupt zu geben, außer wenn nur ein Stück vorhanden ist. 2) Heiratet ein Eigenmann des Klosters eine rᷝvngenoͤſſin, die nicht dem Kloster gehört, so beerbt ihn das Kloster. 3) Wer eine rᷝvngenoͤſſin geheiratet hat, der soll sich nach Kräften um das Einverständnis rᷝ(hulde) des Abts bemühen. 4) Wer dem Kloster den rechtmäßigen Zins nicht am Andreastag [30. November] entrichtet hat, der soll ihn am folgenden Morgen mit 3 Schillingen Pfennigen [Aufschlag] bezahlen. 5) Beim Tod eines Abtes sollen alle zum Hof gehörigen [Leute] Eigen und Zinsbesitz von dem neuen Abt empfangen und Ehrschatz in Höhe des Zinses entrichten. 5a) [Jeweils] ein Herr von Baldegg ist Vogt über den Hof. Dreimal im Jahr soll dort unter Vorsitz des Abtes oder seines Vertreters Gericht rᷝ(gedinge) gehalten werden. Der Vogt soll neben dem Abt sitzen. An diesem Tage sollen der Vogt, ein Knecht und ein Hund Verpflegung erhalten; die Verpflegung kann mit 18 Pfennigen abgelöst werden. Von den einkommenden Bußen erhält der Abt ⅔, der Vogt ¹⁄₃. 6) Wer auf dem Hofgut ansässig ist, der soll dem Vogt 4 Pfennige, ¼ Hafer und ein Huhn geben. Mehr als diese drei rᷝreht stehen dem Vogt im Jahre nicht zu. 7) Wer großjährig wird, soll dem Abt huldigen. Der Abt soll ihn dann zwingen, sich zu verheiraten. 8) Wer auf dem Hofgut ansässig ist und das Gut unbebaut liegen läßt, der soll sich innerhalb von 3 Tagen und 6 Wochen, wenn er im Lande ist, mit dem Abt verrichten; sonst darf der Abt das Gut [neu] besetzen und entsetzen. 9) Wer auf dem Hofgut ansässig ist, soll zu den 3 Gerichtstagen erscheinen. Jede Versäumnis wird mit 3 Schillingen Pfennigen geahndet. Wer nicht auf dem Hofgut ansässig ist, braucht nur [zu dem Gerichtstag] Mitte Mai zu erscheinen, widrigenfalls er 3 Schillinge Pfennige zu zahlen hat. Im folgenden [Bd. 4 S. 411 Z. 21 bis S. 412 Z. 5] werden die einzelnen Leute mit ihren Zinsabgaben aufgeführt. -- Zur Datierung: Das Hofrecht dürfte abgefaßt sein, bevor das Kloster Beinwil den Hof Lügswil an das Kloster Einsiedeln vertauscht hat. Dieser Tausch fand 1299 Februar 28 statt (vgl. Quellenwerk I 2, 92 f. Nr. 196). --