1293 Juli 29

Zugangsnummer

N 594 (1784 a)

Urkunden im Archiv:

Austellungsort:

Ort
Köstlan
Ausstellungsdatum
1293 Juli 29
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Bischof Heinrich von Lavant, Gottfried von Bickenbach, Hauptmann des Hochstifts Bamberg in Kärnten, Heinze der Marschall und Rudolf der Vitztum von Friesach beurkunden, daß sie hinsichtlich des Streites und der Feindseligkeit zwischen der Partei des Grafen Walther von Sternberg, Herrn Wulfings des Vitztums von Krain, Herrn Ulrichs und Nikolaus' von Treffen (n. Villach) mit Freunden und Helfern einerseits, und der Partei des Pilgrim und Weriant von Treffen und des Archidiakons [Otto] von Villach mit Freunden und Helfern andererseits folgendes Verfahren eingeleitet haben: beide Parteien haben Schiedsleute genommen, und zwar die des Grafen von Sternberg den Probst Leupolt von Völkermarkt und Herrn Konrad von Seeburg (Ruine oberhalb Pörtschach), die Partei des Pilgrim und Weriant von Treffen Herrn Hertnid von Nopping und Ott von Falkenstein (b. Obervellach). Beide Parteien sollen 14 Tage nach Ausstellung der vorliegenden Urkunde, also am 12. August 1293, mit ihren Schiedsleuten in St. Veit (Kärnten) zusammenkommen. Sollte ein Schiedsmann verhindert sein, ist ein Ersatz zu stellen. Die Schiedsleute beider Seiten sollen eidesstattlich geloben, daß sie über alle Zwistigkeiten und daher rührenden Schäden so gerecht wie möglich urteilen werden. Bei Einstimmigkeit eines Schiedsspruches soll er gültig sein, bei Uneinigkeit der Schiedsleute sollen diese einen Obmann hinzunehmen, dessen Entscheidung gilt. Die Schiedsleute sollen innerhalb von 8 Tagen nach ihrem Eintreffen in St. Veit am 12. August den Streit schiedsrichterlich beigelegt und eine vollständige Sühne herbeigeführt haben. Erscheint eine der beiden streitenden Parteien nicht mit ihren Schiedsleuten zum gesetzten Termin, so ist der Vitztum von Friesarᷝc</i>h ermächtigt, den Anteil der säumigen Partei an der Burg jeweils der anderen, d. h. erschienenen Partei zuzusprechen. Desgleichen soll die Partei, die den Spruch der Schiedsleute bzw. des Obmannes mißachtet, ihres Burganteiles an die Gegenpartei verlustig gehen. Beide Parteien sollen schwören, nur noch auf dem Rechtswege ihre Angelegenheiten miteinander zu regeln und im Verein mit den Schiedsleuten die Sühne treulich und ohne böse Absichten zu fördern. Nach drei Wochen vom Ausstellungstage an soll gänzlich Friede und Versöhnung zwischen den Parteien herrschen, jeder soll wieder seine Güter mit den Erträgen innehaben. Verstöße gegen die Sühne sind nach Forderung des Vitztums von Friesach oder seines Stellvertreters zu Treffen binnen 8 Tagen wiedergutzumachen. Ferner wird verkündet, daß das Gut des Partriarchen [von Aquileja] während der Drei-Wochen-Frist unangetastet bleiben soll; erst nachdem der Schiedsspruch gefällt ist, soll der Vitztum von Friesach die durch ihn und seine Leute während des Aufenthaltes auf der Burg entstandenen Unkosten daraus begleichen. Es wird auch festgestellt, daß Erträge rᷝ(vͦrbar),</i> Erbe und rᷝpurchgeſezze</i> (s. Burggesässe DRWb II Sp. 623) von der Sühne ausgenommen sind, so daß darüber ein Urteilsspruch nicht ergehen soll. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Urkunde verpflichten sich für ihre Partei in die Hand des Bischofs von Lavant Pilgrim und Weriant von Treffen und Fritz von Schloßberg; sie siegeln gemeinsam mit dem Bischof und dem Vitztum von Friesach. -- Vgl. N 555. --
Literatur
MDC 6, 173 f. Nr. 262.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50612