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Urkunde 1293 Oktober 13(CAO, 1318-10-13)Die drei Brüder Chalhoch, Stephan und Dietmar von Hohenberg beurkunden, daß sie das Eigentumsrecht auf das Gut in Oberndorf bei Herzogenburg, das Propst Wolfker und der Konvent von Herzogenburg von Biterolf gekauft haben, der das Gut von den Hohenbergern zu Lehen hatte, dem genannten Stift übereignet haben. Ihre Schwestern, die Pilichdorferin und die Payerin, sowie ihr Bruder Dietrich haben dazu ihre Zustimmung gegeben. Die Aussteller werden das Eigentumsrecht des Stiftes an dem Gut nach Landesrecht schützen. --Urkunde 1293 Oktober 11(CAO, 1318-10-11)Gedrut von Plenich [Plank s. Horn NÖ] beurkundet, daß sie mit Zustimmung ihrer Kinder ein Lehen zu Niederschleinz [Bz. Hollabrunn NÖ] dem Benediktinerstift Altenburg [Bz. Horn NÖ] als Seelgerät für ihren verstorbenen Gatten Heinrich ebenso wie für sich selbst und ihre Vorfahren abgabenfrei aufgegeben hat. Dieses Lehen, das von Konrad und Ulrich bewirtschaftet wird und das Abgaben von 12 Schilling Pfennigen einschließlich des rᷝweiſoͤt erbringt, hat Heinrich bei voller Gesundheit dem Kloster Altenburg, wo er begraben werden wollte, gestiftet, doch mit der Klausel, daß Frau Gedrut oder ihre Kinder berechtigt seien, das Gut für 15 Pfund auszulösen. Auf dieses Recht wird in der Urkunde verzichtet. Ihr Sohn Seifrid hat das Gut am Tage der Bestattung Heinrichs zu Ehren Marias und der Heiligen, die dort ruhen, auf den Altar des hl. Lambrecht übergeben. Frau Gedrut und ihre Kinder werden rᷝgewer für das Gut sein und, wo es nötig ist, für das Recht des Klosters eintreten. --Urkunde 1293 September 29(CAO, 1318-09-29)Ruprecht, der Sohn des verstorbenen Ritters Heinrich von Innichen, bekundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau [für den Namen ist eine Lücke gelassen] und seines Schwagers Alexander seinen Hof, den er von seiner Ehefrau erhalten hatte, mit allem Zubehör den Schwestern [Dominikanerinnen] zu Lienz [a. d. Drau] als freies Eigentum übergeben hat zu demselben Recht, wie seine Frau, ihr Bruder und ihre Vorfahren ihn besessen haben, ebenso wie der Bauer, den er als rᷝfreiman dem Gotteshaus zu Freising verkauft hat. Ruprecht übernimmt die übliche Verpflichtung, das Recht des Klosters auf den Hof vor allen Gerichten zu vertreten und, falls er das nicht täte, den Schaden, den sie dadurch erleiden könnten, zu ersetzen. Er stellt dafür zwei [Bd. 5 S. 436 Z. 26-27] genannte Bürgen. Er bestätigt, daß er den Kaufpreis für den erst jetzt [Bd. 5 S. 436 Z. 28-29] seiner Lage nach beschriebenen Hof erhalten hat. --Urkunde 1293 Dezember 7(CAO, 1318-12-07)Die Äbtissin Schwester Engelburg und der Konvent der Zisterzienserinnen von Maggenau [Magdenau w. St. Gallen] beurkunden, daß sie dem Kloster St. Gallen Frau Adelheid, Ehefrau des Diethelm von Urshausen [Ürschhausen Kt. Thurgau], mit ihren Kindern in den Oberen Hof zu Stammheim [Kt. Zürich] gegeben haben; sie sollen nach Hofleuterecht in diesen Hof gehören. Die Aussteller und mit ihnen Herr Ulrich der Giel verzichten für immer auf alle Ansprüche auf Adelheid und ihre Kinder. -- [NB. Magdenau wurde 1244 durch Rudolf Giel von Glattburg gestiftet. Daher die Beteiligung des Giel an dem Verzicht]. --Urkunde Urkunde 1293 August 10(CAO, 1318-08-10)Irnfrit, Herrn Gozzes Sohn von Krems, beurkundet, daß er auf Wunsch Propst Wolfgers von Herzogenburg und seines Konvents eine Erklärung abgibt über den Zehnten zu Tymendorf [Diendorf Nö], von dem er 30 Pfennig Burgrechtsabgabe, fällig an St. Michaelis, beansprucht hatte. Irnfrit erklärt nun, daß er den deswegen geführten Streit aufgibt und daß er auf diesen Burgrechtszehnten keinen Anspruch geltend macht. In Anerkennung dieses Verzichts, der dem Stift die Mühen eines Prozesses erspart, haben Wolfger und der Konvent den Zehnten dem Aussteller und dessen Söhnen Christan und Gozze für deren Lebzeit überlassen. Wenn lrnfrit den Zehnten verkaufen will, soll er ihn zuerst dem Stift unter annehmbaren Bedingungen anbieten; hat das Stift kein Interesse, darf Irnfrit frei verfügen. --Urkunde Urkunde 1293 September 29(CAO, 1318-09-29)Inhaltlich und weitgehend auch im Wortlaut gleiche Gegenurkunde zu Corpus Nr. 1819 über den Verkauf einer Hofstatt in Radendorf durch Abt Ulrich von Ebersberg an das Johanniterhaus Mailberg. --Urkunde 1293 Juli 29(CAO, 1318-07-29)Bischof Heinrich von Lavant, Gottfried von Bickenbach, Hauptmann des Hochstifts Bamberg in Kärnten, Heinze der Marschall und Rudolf der Vitztum von Friesach beurkunden, daß sie hinsichtlich des Streites und der Feindseligkeit zwischen der Partei des Grafen Walther von Sternberg, Herrn Wulfings des Vitztums von Krain, Herrn Ulrichs und Nikolaus' von Treffen (n. Villach) mit Freunden und Helfern einerseits, und der Partei des Pilgrim und Weriant von Treffen und des Archidiakons [Otto] von Villach mit Freunden und Helfern andererseits folgendes Verfahren eingeleitet haben: beide Parteien haben Schiedsleute genommen, und zwar die des Grafen von Sternberg den Probst Leupolt von Völkermarkt und Herrn Konrad von Seeburg (Ruine oberhalb Pörtschach), die Partei des Pilgrim und Weriant von Treffen Herrn Hertnid von Nopping und Ott von Falkenstein (b. Obervellach). Beide Parteien sollen 14 Tage nach Ausstellung der vorliegenden Urkunde, also am 12. August 1293, mit ihren Schiedsleuten in St. Veit (Kärnten) zusammenkommen. Sollte ein Schiedsmann verhindert sein, ist ein Ersatz zu stellen. Die Schiedsleute beider Seiten sollen eidesstattlich geloben, daß sie über alle Zwistigkeiten und daher rührenden Schäden so gerecht wie möglich urteilen werden. Bei Einstimmigkeit eines Schiedsspruches soll er gültig sein, bei Uneinigkeit der Schiedsleute sollen diese einen Obmann hinzunehmen, dessen Entscheidung gilt. Die Schiedsleute sollen innerhalb von 8 Tagen nach ihrem Eintreffen in St. Veit am 12. August den Streit schiedsrichterlich beigelegt und eine vollständige Sühne herbeigeführt haben. Erscheint eine der beiden streitenden Parteien nicht mit ihren Schiedsleuten zum gesetzten Termin, so ist der Vitztum von Friesarᷝch ermächtigt, den Anteil der säumigen Partei an der Burg jeweils der anderen, d. h. erschienenen Partei zuzusprechen. Desgleichen soll die Partei, die den Spruch der Schiedsleute bzw. des Obmannes mißachtet, ihres Burganteiles an die Gegenpartei verlustig gehen. Beide Parteien sollen schwören, nur noch auf dem Rechtswege ihre Angelegenheiten miteinander zu regeln und im Verein mit den Schiedsleuten die Sühne treulich und ohne böse Absichten zu fördern. Nach drei Wochen vom Ausstellungstage an soll gänzlich Friede und Versöhnung zwischen den Parteien herrschen, jeder soll wieder seine Güter mit den Erträgen innehaben. Verstöße gegen die Sühne sind nach Forderung des Vitztums von Friesach oder seines Stellvertreters zu Treffen binnen 8 Tagen wiedergutzumachen. Ferner wird verkündet, daß das Gut des Partriarchen [von Aquileja] während der Drei-Wochen-Frist unangetastet bleiben soll; erst nachdem der Schiedsspruch gefällt ist, soll der Vitztum von Friesach die durch ihn und seine Leute während des Aufenthaltes auf der Burg entstandenen Unkosten daraus begleichen. Es wird auch festgestellt, daß Erträge rᷝ(vͦrbar), Erbe und rᷝpurchgeſezze (s. Burggesässe DRWb II Sp. 623) von der Sühne ausgenommen sind, so daß darüber ein Urteilsspruch nicht ergehen soll. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Urkunde verpflichten sich für ihre Partei in die Hand des Bischofs von Lavant Pilgrim und Weriant von Treffen und Fritz von Schloßberg; sie siegeln gemeinsam mit dem Bischof und dem Vitztum von Friesach. -- Vgl. N 555. --Urkunde 1293 Juni 24(CAO, 1318-06-24)Wezel von Ilzich (= Illzach n. Mülhausen, Elsaß) beurkundet, daß er für 9 ½ Pfund Baseler an Abt und Konvent des Klosters Pairis (Els.) seinen Wald bei Dessenheim (Kr. Kolmar) und 3 ½ Schilling an Einkünften im selben Dorf als freien Besitz verkauft hat. Wezel hat die Kaufsumme erhalten und für sich und seine Erben nutzbringend angelegt. Er hat das Kloster in den Besitz des verkauften Gutes gesetzt und gelobt Gewährschaft, wo immer das Kloster ihrer bedarf; zugleich verzichtet er für sich und seine Erben auf alle Rechtsmittel [gegen den Verkauf]. Sollte sich das verkaufte Gut irgend als mangelhaft erweisen, wird Wezel aus seinem anderen Besitz Ersatz leisten. --