Geographischer Ort Sachsenhausen (Egling)
Sachsenhausen (Egling)
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Urkunde 1298 Oktober 13.(CAO, 1323-10-13)Alber von Ottenstein beurkundet, daß er freiwillig 4½ Schillinge Burgrecht, die alljährlich von einem Garten einkommen, sowie seine bisherigen Rechte an diesem Garten, der Heinrich dem Müller von Grafendorf gehörte, als Eigentum an Leutold von Kuenring für 6½ Pfund Pfennige verkauft hat. Diese 4½ Schillinge Burgrecht sind ihm bei der Erbauseinandersetzung mit seinen Brüdern und Schwestern zugefallen, wobei diese rechtmäßig [darauf] verzichtet haben. Er verspricht Leutold, das Burgrecht und seine bisherigen Rechte an dem Garten als Eigentum entsprechend dem Landesrecht rᷝzeſcherm. Für den rᷝſcherm [d. h. falls der rᷝſcherm nicht ordnungsgemäß erfolgt] kann sich Leutold an Ottes gesamten Besitz im Land halten. -- Vgl. Corpus Nr. 2684, 2691, 2692. --Urkunde 1298 Oktober 3.(CAO, 1323-10-03)Graf Friedrich von Toggenburg der Ältere benachrichtigt Schultheiß, Rat und Gemeinde von Freiburg i. Br. davon, daß er Zinszahlungen an seinen Kaplan Hüne auf die Zinsschulden der Freiburger anrechnen wird, die sie durch Graf Egen rᷝ(von ... Graven Egenen wegen) bei ihm haben. --Urkunde 1298 September 26.(CAO, 1323-09-26)Abt Konrad von Melk beurkundet, daß er Eberhart von Wallsee, Landrichter ob der Enns, und dessen Erben den Zehnten in Gunthersdorf und die übrigen Lehen, die er vom Kloster hat, für alle Zeit verliehen hat. Aus guter Gesinnung und wegen der Dienste, die Eberhart dem Kloster erweisen kann rᷝ(erzaigen mach), verspricht ihm der Abt als besondere Gunst: Falls Eberhart und sein[e] Sohn [Söhne?] ohne Erben versterben, so sollen seine Ehefrau Marie und seine Töchter den Zehnten und die Lehen als rechtmäßiges Lehen vom Kloster erhalten, und zwar im gleichen Recht, wie sie Eberhart jetzt innehat. -- Vgl. Corpus Nr. 1732. --Urkunde 1298 Oktober 20.(CAO, 1323-10-20)Ulrich von Eichstetten beurkundet, daß er alle Ansprüche und die Rechtssache gegen Äbtissin und Konvent des Klosters Rottenmünster wegen des Gutes zu Denkingen, das sie von Peter Crelle dem Langen und von Bertold von Balgheim gekauft hatten, für sich und seine Erben aufgegeben und auf alle Rechte und Ansprüche, die er aus irgendwelchen Gründen gegen die Frauen oder auf das Gut besaß, verzichtet hat. Äbtissin und Konvent haben durch Gott und auf Ulrichs Bitte hin ihm versprochen, daß sie und ihre Nachfolger seine und seines Vaters Jahrzeit in vollem Umfang rᷝ(mit ganzen dieniſten) forten begehen werden, wie es in ihrem Kloster üblich ist. --Urkunde 1298 September 26.(CAO, 1323-09-26)Liebhart von Sachsenhausen beurkundet, daß er das Gut zu Deutenhausen gemeinsam mit seiner Ehefrau Agnes, deren Morgengabe es war, an Bertold den Kochler und an Frau Diemut die rᷝbeisenbergerin außer den beiden Knechten Otte und Wernhart verkauft hat. Er, seine Ehefrau und seine Erben werden dafür sein [Bertolds] rᷝgewer sein. Dies ist mit der Hand seines Vaters geschehen. Er, seine Ehefrau, sein Vater und seine Erben verzichten auf den Besitz. Darüber hinaus setzt er seinen Eigenbesitz zu Hattenhausen entsprechend dem Landesrecht mit seines Vaters, seiner Ehefrau und seiner Erben Hand als Sicherheit. Da Liebhart und seine Ehefrau kein eigenes Siegel besitzen, haben sie den Vater gebeten, sein Siegel an die Urkunde zu hängen, ohne daß für ihn daraus Verpflichtungen erwachsen. --Urkunde 1298 September 28.(CAO, 1323-09-28)Wulfing von dem Gerlas beurkundet, daß er Abt und Konvent von Göttweig und Propst Ekhart und dem Konvent von St. Pölten mit ihrer schriftlichen Verpflichtung (rᷝmit ſamptir prieven) den Juden von St. Pölten für je 238 Pfund Pfennige Wiener Münze [als Bürgen] gestellt hatte. Er hat sie aus ihrer Verpflichtung ausgelöst und dankt ihnen für die ihm erwiesene treue Gesinnung, für die er sich ihnen sein Leben lang mit Leib und Gut stets verpflichtet fühlen wird. --Urkunde 1298 Oktober 21.(CAO, 1323-10-21)Dietrich von Eschelbeck, Propst zu Niederviehbach, seine Brüder Martin, Konrad und Neidhart, seine Mutter Jutta und seine Schwestern Agnes, Gertrud, Katarina, Peters und Ottilie beurkunden, daß sie auf alle Ansprache und alles Recht, das sie an dem Gut zu rᷝPotenrein [Bettenrain] besaßen oder besitzen könnten, vollständig verzichtet haben. Dieses Gut hatte der verstorbene Alte von Eschelbeck rechtmäßig an das [Katharinen-]Spital zu Regensburg verkauft. Weder sie, ihre Kinder oder ihre Erben werden und dürfen künftig an dem Gut irgendein Recht beanspruchen. Sie bitten Herzog Otto [III.] von Bayern, sein Siegel neben das Dietrichs an die Urkunde zu hängen. --Urkunde 1298 Oktober 13.(CAO, 1323-10-13)Alber von Pollham beurkundet, daß ihm sein Oheim [?] Reimbrecht von Ebersdorf aus seinem freien Eigen zu Gebreichstein 12 Schillinge Gülten auf einem Lehen geschenkt hatte. Von diesen 12 Schillingen hat er 1 Pfund für das Seelenheil seiner Ehefrau Diemut dem Konvent von Heiligenkreuz gestiftet. Er übernimmt selber dafür entsprechend dem Landesrecht den rechtlichen Schutz. Das restliche ½ Pfund verkauft er dem Konvent für 4 Pfund Pfennige, die er auch erhalten hat. Als Sicherheit setzt er dafür die ihm vom Kloster alljährlich zu entrichtenden 4 Fuder Heu zu rᷝLachſendorf. --Urkunde 1298 Oktober 10.(CAO, 1323-10-10)Leutold [III.] von Diernstein [nördl. Friesach; nicht Dürnstein] beurkundet, daß er aus freien Stücken seine Burg rᷝ(Hauſ) Diernstein an König Albrecht [I.] im Austausch gegen die Burg Arnfels [Steiermark] überlassen hat. Der Mehrwert von Diernstein gegenüber Arnfels soll durch je 2 von beiden Partnern bestellte Schiedsleute festgestellt werden. Der von diesen festgesetzte Ausgleichsbetrag rᷝ(aufſchatz) soll von Albrecht geleistet und von Leutold angenommen werden. Was Leutold an Zins- rᷝ(Erb) oder Eigenbesitz zusammen mit Diernstein weggibt, soll Albrecht mit gleichwertigem Besitz ersetzen. Sollte jemand auf Arnfels Ansprüche erheben, so werden Albrecht oder sein Vertreter rᷝ(hauptman) ihn schützen rᷝ(friſten). --Urkunde 1298 Oktober 22.(CAO, 1323-10-22)Dietrich Loef von Cleve, Herr von Hülchenrath und Tomberg, sowie seine Ehefrau Elisabeth beurkunden, daß sie an ihren Bruder und Herrn, Grafen Dietrich von Cleve, an dessen Ehefrau Margarete von Kiburg und an deren Kinder alle Gerichte und allen Besitz, die zu ihrem Haus Hülchenrath gehörten und von Neuß und Hahnenfurth [rhein-]abwärts nach Mörs hin liegen, sei es [Lehns-]Herrschaft, seinen es Einkünfte rᷝ(renten) oder Leute, rechtmäßig verkauft und übergeben haben. In diesem Gebiet werden sie keinen Besitz und keine Herrschaft behalten, die zu Hülchenrath gehörten, namentlich nicht in den Kirchspielen Willich, Fischeln, Osterrath, Heerdt, Niel und Lanke sowie in anderen nach Mörs hin liegenden Kirchspielen. Zu größerer Sicherheit besiegeln auf Bitten der Aussteller außer ihnen selbst ihre Mutter, Gräfin Alheid von Cleve, 5 [Bd. 4 S. 322 Z. 37-39] namentlich genannte Herren sowie Graf Wilhelm von Berg diese Urkunde. --