Geographischer Ort Kloster St. Johann (Alt St. Johann)
Kloster St. Johann (Alt St. Johann)
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Urkunde Cuͦnrat von Tengen an frowen von dem Paradyſe / ſc̄ē Claren ordens - 1279 Juli 28.(CAO, 1304-07-28) Cuͦnrat von TengenKonrad der Pfaffe von Tengen, des verstorbenen Herrn Konrads Sohn, beurkundet, daß ihm die Klarissen von Paradies ihren Steinzehenden in den beiden Gruben von Uttenhofen auf Lebenszeit gelassen haben, seinen Teil, der ihm angehörte und [wie die beiden Gruben] in das Kirchspiel zu Lohn gehört, unter den gleichen Bedingungen wie in Nr. 388, nur mit dem Unterschied, daß alle Bestimmungen, die sich auf Leibeserben beziehen, fehlen, da Konrad als Geistlicher kanonisch anerkannte Leibeserben nicht haben konnte. Ein Zusatz, wie in Nr. 388, daß jede der beiden Gruben je einen Mühlstein zu liefern habe, fehlt. --Urkunde Johanneſ / von Mettingen; Rvͦdolf - 1279 Juli 30.(CAO, 1304-07-30) Johanneſ / von Mettingen; RvͦdolfRudolf und Johannes von Mettingen erklären, daß sie für die Zukunft auf jeden Anspruch und Streit wegen der Wiese zu Hallau verzichtet haben und Graf Manegolt von Nellenburg daran anschließend erklärt, daß er rᷝwer sein wird dafür, daß die Mettinger diese Wiese, wegen deren sie mit Burcart von Hallau im Streite lagen, den Klosterfrauen von Dießenhofen nicht streitig machen. --Urkunde Hainrich von Tengen an frowen von dē paradiſe ſante Claren ordens - 1279 um Juli 28.(CAO, 1304-07-01) Hainrich von TengenHerr Heinrich von Tengen, des verstorbenen Herrn Heinrichs Sohn, beurkundet, daß ihm die Klarissen von Paradies ihren Steinzehend in den beiden Gruben bei Uttenhofen auf Lebenszeit und auf seine Leibeserben vererbbar gelassen haben, seinen Teil, der ihm angehörte und (wie die Gruben) in das Kirchspiel zu Lon gehört, mit der Bestimmung, daß er oder seine Leibeserben jährlich die zwei besten Mühlsteine dem Boten des Klosters geben sollen, einerlei zu welcher Zeit im Jahr dieser erscheint. Wollen Heinrich oder seine Erben die Mühlsteine nicht geben, so sollen sie für jeden Stein 1 Pfund zahlen. Wenn Jemand in den Gruben Steine bricht, so sollen für jeden Arbeiter 2 Schillinge entrichtet werden, und der Grubenmeister ist gehalten, das Geld zu sammeln und am 24. VI. dem Kloster zuzuleiten. Verkaufen Heinrich oder seine Leibeserben die Gruben oder kommen sie ihren Verpflichtungen nicht nach, so sind die Gruben dem Kloster Paradies wieder ledig in dem selben Recht, wie der Zehnte dem Kloster angehörte. Eine spätere Hand fügt zur Vermeidung von Irrtümern hinzu, daß aus jeder der beiden Gruben ein Stein geliefert werden soll. -- Schaffhausen SA. (Urk. Nr. 189). --