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Kloster Heisterbach

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    Urkunde
    Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne - 1284.
    (CAO, 1309-01-01) Mechtilt wilen Grevinne waſ ze Seyne
    Mechtilt, verwitwete Gräfin von Sayn, beurkundet, daß sie bei völliger körperlicher und geistiger Gesundheit zur Förderung ihres Seelenheils den Bruder Heinrich, Dominikanerprovinzial über Deutschland, den Minoritenbruder und ihren Beichtvater Bartholomeus, ihren Kaplan und Unterküster am Dom, Lambrecht, und den Kölner Bürger Konstantin von Lisolfskirchen dazu erwählt und als Kommission eingesetzt habe, daß sie mit allen Gülten, die ihr die Deutschordensbrüder von Ramersdorf und das Stift Heisterbach nach ihrem Tode schuldig sind, so verfahren, wie sie ihnen auftragen wird, und wie es nach ihrer, der genannten Kommissionsmitglieder, Meinung dem Seelenheil Mechtilts am nützlichsten ist. Für den Fall, daß sie, die Gräfin, stürbe und keine ihre früheren letztwilligen Verfügungen ändernde Verfügungen getroffen habe, bestimmt sie, daß die vier genannten Kommissionsmitglieder volle Gewalt haben, mit den Gülten so zu verfahren, wie es nach ihrem Ermessen dem Seelenheil Mechtilts am förderlichsten ist. Diese Maßnahme hat Mechtilt deshalb getroffen, weil sie nicht wolle, daß ihre anderen Treuhänder sich dieser Gülten annähmen und die vier gewählten Männer in ihren Entschlüssen betreffend die Gülten hindern. Für den Fall, daß der Dominikanerprovinzial außer Landes wäre, setzt die Gräfin auf dessen Vorschlag den Predigerprior [von Köln] und Gotfrid von Duisburg als Ersatzmänner ein, die mit den übrigen Kommissionsmitgliedern die Entschließungen zu treffen haben. Ausdrücklich erklärt die Gräfin, daß es nicht ihr Wille sei, daß die andern Briefe, die sie ihren Treuhändern gegeben hat, der gegenwärtigen Urkunde widersprechen. Falls eines der Mitglieder der Kommission bei Lebzeiten der Gräfin stirbt, wird sie ein anderes Mitglied bestellen. Tritt dieser Fall nach dem Tode Mechtilts ein, so hat die genannte Kommission das Recht, die Ersatzwahl selbst vorzunehmen. Anderungen in der Zusammensetzung der Kommission sowie ihrer Verfügungen behält sich die Gräfin vor. --