Geographischer Ort Bad Kreuznach
Bad Kreuznach
Lade...
GND-ID
43 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 43
Urkunde 1292 Februar 5(CAO, 1317-02-05)Albrecht, Sohn Herrn Albrechts von St. Petronell (Bez. Bruck a. d. Leitha NÖ), beurkundet, daß er Herrn Ulrich, Sohn des Herrn Pilgrim von Chappel, alles Lehengut -- auch weiter verlehntes -- aufgegeben hat, das er (Albrecht) von Burggraf Friedrich von Nürnberg in Stetteldorf (Bez. Korneuburg NÖ) hatte. Ausgenommen ist das Gericht in Stetteldorf mit der Gerichtsbarkeit über Verbrechen, die gegen den Landfrieden verstoßen: diese Gerichtsbarkeit rührt als Lehen von Herzog Albrecht von Österreich her, daher hat der Aussteller dem Herrn Ulrich dieses Gericht vor dem Herzog aufgegeben, und Herzog Albrecht hat die rechtskräftige Verlehnung der Gerichtsbarkeit an Herrn Ulrich vollzogen. -- Zur Datierung: einen »St. Agnestag im Februar⟨ gibt es nicht. Die Datierung »5. Februar⟨ beruht auf der Annahme, daß der Schreiber »Agnes⟨ für »Agathe⟨ verschrieben hat. Sollte hingegen »Februario⟨ für »Januario⟨ verschrieben sein, wäre die Urk. am St. Agnestag im Januar, d. h. am 21. I. 1292, ausgestellt. --Urkunde 1292 Februar 8(CAO, 1317-02-08)Die Kolmarer Bürgerin Frau Berchta rᷝ(Behrta), Witwe des Herrn Hesse von rᷝKoͤnſhen (Kienzheim, Elsaß), beurkundet, daß sie um ihres Seelenheils willen mit der Hand ihres Vogtes Rulin des Weibels vor genannten Zeugen und unter dem Siegel von Schultheiß, Rat und Bürgern von Kolmar dem Kloster Unterlinden zu Kolmar drei Joch Reben rechtskräftig als Seelgerät überlassen hat. Dieses (Bd. V S. 372 Zeile 34 - 39 seiner Lage nach beschriebene) Rebland, das sie erst nach dem Tode ihres Ehemannes erworben hatte, erhält sie gegen eine jährliche Abgabe von einem Pfund Wachs vom Kloster Unterlinden als Leibgeding zurück. Nach ihrem Tod ist es dann uneingeschränkter Besitz des Klosters, das davon Seelenmessen für die Stifterin abhalten soll. --Urkunde 1292 März 21(CAO, 1317-03-21)Anselm von Rappoltstein (Elsaß) beurkundet sein Einverständnis damit, daß Landgräfin Berchte, seine rᷝmvͤme, ihren Teil der Güter zu Benfeld (Kr. Erstein) und zu Sand (Kr. Schlettstadt) an den Dechanten und das Kapitel von Straßburg verkauft hat. Dies nunmehr verkaufte Besitztum war der Landgräfin bei der Güterteilung mit dem Aussteller als ihr Anteil zugefallen; der Aussteller gelobt, der Landgräfin wegen dieses Verkaufes keine Schwierigkeiten zu bereiten und versichert, daß er keinerlei Recht auf das verkaufte Gut habe. --Urkunde 1292 Oktober 13(CAO, 1317-10-13)Die Brüder Hadmar und Rapot von Falkenberg beurkunden, daß sie den (am 13. Oktober 1292) von den Dominikanerinnen zu Imbach gekauften Hof zu Neupauch (Neupach) ihrem Schwager Ulrich von Chappelle als Eigentum überlassen haben. Der Ertrag des Hofes beträgt 13 Schilling weniger 10 Pfennige Gülte. Sie werden den Hof für ihren Schwager oder jeden, dem er ihn gibt, als Eigentum nach Landesrecht schützen. -- Die Urkunde ist undatiert. Sie betrifft den in Corpus Nr. N 550 genannten Hof Neupach, aber es ist nicht auszumachen, wann die Übergabe an Ulrich von Chappelle geschehen ist. Da keine Zeugen genannt sind, ist auch kein Zeugenvergleich möglich. -- Die Urk. ist von gleicher Hand wie N 550. --Urkunde 1292 September 13(CAO, 1317-09-13)Der Schultheiß Herr Otte, der Rat und die Richter von Villingen beurkunden, daß die Ehefrau des verstorbenen Heinrich des Lechelers, Frau Lvͥggart, samt ihren Söhnen Reinbolt, Walther, Berhdolt und Johannes und ihrer Tochter Hartburg und (als Gegenpartei) Herr Burcart Hemerli sich in dem Streit um den Kirchensatz zu Obereschach (n. Villingen) gütlich auf folgende Übereinkunft geeinigt haben, die auch für die Erben beider Parteien gelten soll: Herr Burcart Hemerli erkennt die von Frau Lvͥggart und ihren Kindern vollzogene Vergabe der Kirchenstelle in Obereschach an den obenerwähnten Herrn Reinbolt als rechtmäßig an. (Frau Lvͥggart hat die Stelle also an ihren Sohn verlehnt.) Dagegen erkennt Frau Lvͥggart Herrn Burcart Hemerli und seinen Erben das Recht zu, nach Freiwerden der Stelle nunmehr ihrerseits einen Geistlichen einzusetzen. Diese Regelung, die Kirchenstelle immer abwechselnd zu besetzen, wird von beiden Parteien als auch zukünftig einzuhaltende rechtskräftige Abmachung anerkannt. -- A und B sind gleichlautend. -- A u. BUrkunde 1292 Oktober 19(CAO, 1317-10-19)Gräfin Kunigunde von Schleinz beurkundet, daß sie mit dem Kloster Minnbach (Imbach NÖ) ihren Besitz zu Neunkirchen gegen das Dorf Richpolſtorf ausgetauscht hat. Dabei wird ausgemacht, daß das genannte Dorf, das das Kloster durch Kauf rechtmäßig erworben hatte, freies Eigentum der Gräfin sein soll, solange sie lebt. Nach ihrem Tode soll das Dorf mit aller Gülte, die die rᷝPrvſinne Margaret als Leibgeding darin hat, wieder dem Kloster gehören. --Urkunde Nach 1292 April 13(CAO, 1317-04-14)Brief des Züricher Rates an Stadtoberhaupt, Rat und Bürger von Konstanz in Sachen des Züricher Bürgers Herrn Walthers von Erlibach (Erlenbach Kt. Zürich). Folgender Sachverhalt wird dargelegt: Herr Walther von Erlibach hat sein Züricher Haus an den Konstanzer Bürger Bischof den Juden verkauft; der Kauf ist unter Stellung von Bürgen und Ausfertigung zweier gleicher Urkunden vor dem Rat und der Bürgerschaft von Zürich rechtskräftig abgeschlossen. Die Schreiber dieses Briefes ersuchen nun die Konstanzer, mit Nachdruck rᷝ(endlich) bei dem Juden darauf hinzuwirken, daß er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt: er soll sich in Zürich ins Einlager begeben und für die beiden Bürgen Herrn Wilhelm Bokli und Wilhelm Brosem, die leider nicht mehr zur Verfügung stehen können rᷝ(verdorben ſint), zwei andere Geiseln stellen, wie es ausbedungen war. Als Beglaubigung der Angelegenheit fügen die Absender dieses Schreibens eine besiegelte Abschrift der Verkaufsurkunde für die Konstanzer bei. --Urkunde 1292 Juli 27(CAO, 1317-07-27)Der Aussteller Otte beurkundet, daß er seinem rᷝvetern Ulreich von Marchpurch (Marburg a. d. Drau) 4 Hufen zu Clep (Klappenberg nö. Marburg/Drau) mit allem Zubehör gegeben hat, die bislang rᷝder Metz von ihm (Otte) und seinem Bruder Pfarrer Alber gehabt hatte. Die Übergabe an Ulreich von Marchpurch erfolgte mit dem Versprechen des Ausstellers, ihm das Gut gegenüber allen seinen (Ottes) Erben nach Landesrecht zu sichern. Sollte Otte diesbezüglich versagen, so soll aller dem Ulreich dadurch etwa entstehender Schaden von Otte unter Hinzuziehung seines gesamten Besitzes erstattet werden. --Urkunde 1291 Dezember 15 - 1292 April 22(CAO, 1316-12-15)Die Urkunde ist nur in 2 Bruchstücken überliefert, so daß sich ein vollständiges Regest nicht herstellen läßt. Offenbar beurkunden Bürgermeister und Rat von Straßburg den Verkauf und die Überlassung rᷝ(gift) von Liegenschaften (ein Hof und ein Haus mit Hofstatt). Als Vertragspartner erscheinen Herr Reimbolt Stubenweg der alte und seine Ehefrau Agnes sowie Priorin und Konvent von St. Markus. Ferner ist ein Herr Heinrich der alte ... an den Abmachungen beteiligt. Einige Satzfragmente lassen die üblichen Verzichts- und Gewährserklärungen erkennen. --Urkunde 1292 Februar 25(CAO, 1317-02-25)Die Ritter Burkart der alte von Hohenstein (abgeg. Burg w. Molsheim, Unterelsaß) und sein Sohn Burkart beurkunden folgende Übereinkunft mit ihrem Verwandten Johannes, Ritter von Hohenstein: 1) ihre Lehen, Leute und Güter im Bann zu Olswilre (Orschweier sw. Schlettstadt), Tambach (Dambach Kr. Schlettstadt) und Ellenwilre (abgeg. Dorf bei Rappoltsweiler) sollen die Aussteller mit Johannes von Hohenstein gemeinsam haben; sollten die Aussteller ohne Lehnserben sterben, soll dieser gesamte Besitz ohne Einspruchsmöglichkeit anderer Verwandter an Johannes fallen. 2) Von dem unter 1) genannten Besitz sollen 3 Viertel den Ausstellern und ein Viertel dem Johannes gehören. 3) Die Aussteller betonen, daß sie dieses Viertel des genannten Besitzes dem Johannes nicht auf Grund eines seitens des Johannes etwa bestehenden Rechtsanspruches, sondern aus freundschaftlichem Entgegenkommen rᷝ(dvrch bette vnd durch minne) wieder zu kaufen gegeben haben. 4) Sollte Johannes ohne Lehnserben sterben und irgend jemandem ein Vermächtnis von 12 Mark Silber ausgesetzt haben, so sind die Aussteller gehalten, dieses Vermächtnis unverzüglich binnen einem Monat nach des Johannes Tod auszuzahlen; wenn sie das versäumen, können sie vor weltlichem oder kirchlichem Gericht verklagt werden. 5) Bezüglich der Kinder des Walther Clobeloͮch von rᷝBuͤtenheim (= Hangenbieten ö. Molsheim oder Bergbieten nw. Molsheim) wird die Regelung getroffen, daß die Aussteller die beiden ältesten, nämlich Fritscheman und Gertrud, Johannes hingegen Walther und Katherine bekommen sollen. Das 5. Kind des Walther Clobeloͮch, namens Johannes, soll den Vertragspartnern gemeinsam gehören, ebenso alle Kinder, die Walther Clobeloͮch und seine Ehefrau Anna vielleicht noch bekommen. Die Aussteller verpflichten sich gegenüber ihrem rᷝvettern Johannes, Walther Clobeloͮches Ehefrau Anna von Sehſelſheim (Sässolsheim ö. Zabern) nicht mehr als üblich zu Abgaben zu verpflichten rᷝ(geſchetzen) und keine ungewöhnliche Dienstleistung von ihr zu verlangen oder sie gar dazu zu zwingen. Ferner geloben sie, die Anna von Sehſelſheim in keiner Weise zu behindern, wenn sie ihre für jetzt oder künftig dem Johannes zugesprochenen Kinder mit ihrem Gut ausstatten will, gleichgültig, ob es sich um viel oder wenig Gut handelt. --