Geographischer Ort
Reichenhall

Lade...
Bild des Ortes
GND-ID

Lokale Archive:

An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 14
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Elizabeth; Grave Lvdewik von · Vroburk; Ludewich von vroburch u.A. an brvͦdern der bredigern ordenſ · deſ conventeſ von zovingen · in dem biſtome von koſtenze - 1286 Juli 10.
    (CAO, 1311-07-10) Elizabeth; Grave Lvdewik von · Vroburk; Ludewich von vroburch; Mark- warth
    Graf Ludwig von Froburg, sein Bruder Marquart und Elisabeth beider Schwester, Kinder des verstorbenen Grafen Hartman von Froburg, beurkunden, daß sie dem Predigerkonvent von Zofingen in ihrer Stadt Zofingen, deren Vögte sie sind, für 200 Mark Silber Basler Gewichtes, deren Empfang am Ende der Urkunde bestätigt wird, gegeben haben: 1) lastenfrei einen zusammenhängenden, genau abgegrenzten Bezirk. 2) als lastenfreies, von ihnen herrührendes Eigen, das Haus, in dem ihre Mutter lebte, nebst dem darüberliegenden Haus und dem dazwischenliegenden Obstgarten. 3) einen Obstgarten, der gegenüber dem genannten Haus außerhalb der Stadt auf dem Graben liegt. 4) das Recht, den Bach, der durch die Stadt an die Froburgsche Mühle in Zofingen geht, innerhalb der angegebenen Grenzen nach ihrem Willen und Nutzen zu leiten, unter der Bedingung, daß er an bestimmter Stelle in den Runs der Froburgschen Mühle wieder einmünde. 5) Das Recht, durch die Ringmauer auf den Graben und in die Gräben einen Chor zu bauen, mit der Auflage, daß vor dem Chor ein neuer Graben von gleicher Qualität gezogen wird, der dem Grafen und seinen Geschwistern im gleichen Rechte zur Verfügung steht wie die anderen um Zofingen gezogenen Gräben. 6) Das Recht, im Graben Abortanlagen aus Stein oder Holz zu errichten, verbunden mit der Pflicht, fließendes Wasser durch den Graben zu leiten und ihn in einem den andern Gräben gleichen Zustande zu halten. 7) Das Recht, über und durch den Graben und durch die Ringmauer Quellen in ihr Kloster und ihre Hofstätten zu leiten. 8) Das Recht, durch die Ringmauer in dem durch die angegebenen Grenzen zulässigen Abschnitt derselben ein Tor zu brechen und über den Graben eine Brücke von vier Fuß Breite zu bauen in gleicher Güte, wenn nicht noch besser, als das alte [eventuell zu beseitigende] Tor und die alte [eventuell zu beseitigende] Brücke erbaut waren. Durch dieses Tor und diese Brücke darf niemand reiten, Vieh treiben und kein Wagen oder Karren fahren. Im Kriegsfall oder im Falle ehafter Not wird das Tor verbarrikadiert und erst nach Eintritt normaler Verhältnisse wieder geöffnet. 9) Die Verkäufer behalten sich vor, innerhalb des umrissenen Stadtgebietes nach eigenem Ermessen unentgeltlich oder auf dem Wege des Kaufes Erwerbungen vorzunehmen. 10) Graf Ludwig von Froburg übernimmt für sich und seine Geschwister sowie alle ihre rechten Erben die Werschaft für die den Predigern von Zofingen in dieser Urkunde zugestandenen Dinge und verzichtet für sich, seine Geschwister und alle ihre Erben auf alle Rechte und Ansprüche, die sie künftig an dem in dieser Urkunde aufgeführten Gut noch haben könnten, und geben dieses Gut den Predigerbrüdern auf mit allen oben in Worten ausgedrückten Vorbehalten. 11) Unter denselben Bedingungen und derselben Garantie soll auch das stehen und die rückhaltslose Zustimmung des Verkäufers haben, was jemand in der Pfarrei von Zofingen den Predigern [an Gülten und Geldern] gibt. Gibt aber jemand Haus, Hof, Acker oder Matte, so sollen den Verkäufern [und ihren Erben] ihre Rechte vorbehalten sein. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    petir ſenftili; petir ſenftilin an Johanſin chnabilin; Johans Knabiliſ; Johans Knabili - 1286 August 1.
    (CAO, 1311-08-01) petir ſenftili; petir ſenftilin
    Es wird kund getan, daß Peter Senftili von Johans Knäblin insgesamt 8 Schillinge und 2 Pfund Gelt auf ihrer Lage nach näher beschriebenen Grundstücken gekauft und von diesem und seiner Ehefrau Judenta gerichtlich zugefertigt erhalten hat. Man soll auch wissen, daß Johans von Peter Senftili dieses Gut zurück empfangen hat gegen einen Jahreszins von 3 Fastnachthühnern und einem Barbetrag von 8 Schillingen und 2 Pfunden [in 4 Raten] zu den 4 Frohnfasten zahlbar. Bei Änderung der Hand soll ein Ehrschatz von 10 [11 oder 12?] Schillingen insgesamt gezahlt werden; seine Verteilung auf die einzelnen Grundstücke ist des näheren erläutert. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    vͦlrich von vberlingen / Prior der brvͦdere / von der Brediger Orden / von Zovingen / vs dem Biſtvͦme von koſtenze an Grauen Lvdewige von vroburch - 1286 Juli 10.
    (CAO, 1311-07-10) vͦlrich von vberlingen / Prior der brvͦdere / von der Brediger Orden / von Zovingen / vs dem Biſtvͦme von koſtenze
    Ulrich von Überlingen, Prior des Dominikanerklosters Zofingen im Bistum Konstanz, und sein Konvent beurkunden und erklären dem Grafen Ludwig von Froburg, seinen Geschwistern und ihren Erben, daß sie 1) nie Gut, Freiheit und Recht, die sie ihnen in der Stadt Zofingen in den umschriebenen Grenzen [vgl. folgendes Regest] gegeben haben, in geistliche oder weltliche Hand veräußern werden, und daß sie 2) in der Pfarrei Zofingen weder ein Männerkloster noch ein Frauenkloster ihres Ordens ohne Willen und Erlaubnis ihrer Herrschaft errichten dürfen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Chvn Von Gvtrat; Chvnrat von Æychaim; Chvnrat von wartenvils u.A. - 1286 Juni 17.
    (CAO, 1311-06-17) Chvn Von Gvtrat; Chvnrat von Æychaim; Chvnrat von wartenvils; Graf albreht von Hals; Hainrich von Tavfchirichen; vlrich von Abensperch
    Die auf dem diesjährigen Reichstag am 2. II. vom König eingesetzte Kommission mit dem Ziel, am 10. VI. zu Reichenhall in Sachen des Erzbischofs Rudolf von Salzburg und des Herzogs Heinrich von Bayern Kundschaft zu erstatten, bestehend aus Graf Albreht von Hals, Ulrich von Abensberg, Heinrich von Taufkirchen, Chun. von Gutrat, Konrad von Wartenfels und Konrad von Aichheim, beurkundet, daß sie den Termin der Eröffnung der Kundschaft vom 16. VI. an gerechnet auf Grund ihrer Vollmachten auf 3 Wochen, d. i. auf den 8. VII. vertage habe, da die ihr vom König gegebenen Obmänner, Ulrich von Taufers und Winhart von Rorbach zum anberaumten Termin aus gesetzlich anerkannten Gründen nicht erscheinen konnten. Der Tagungsort für den 8. VII. wird zwischen Tittmoning und Burghausen am Wechselberg oder zu Raitenhaslach sein; seine genauere Festsetzung erfolgt noch nach Ermessen der Kommission. Die Rechte der streitenden Parteien werden durch den Wechsel des Tagungsortes ebensowenig berührt wie die Befugnisse der Kommission. Bis zum 16. VII. müssen die Verhandlungen beendet sein. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Otto von ohſenſtein der lantvoͧt an kvnegunde; Stif ze Strazburg; Stift ze Strazburg - 1286 Juni 25.
    (CAO, 1311-06-25) Otto von ohſenſtein der lantvoͧt
    Otto von Ochsenstein, Landvogt [im Elsaß], beurkundet, daß er seiner Ehefrau Kunegunde 1000 Mark Silber Straßburger Gewichts auf das Haus zu Reichshofen nebst Zubehör, das vom Stift Straßburg herrührt, sowie auf das Dorf Westhausen nebst Zubehör, das Otto vom Stift Straßburg zu Lehen hat, mit Einwilligung des Bischofs Konrad und des Kapitels von Straßburg verschrieben hat. Wenn einer seiner Lehenserben diese Lasten ablösen will, so soll er seiner Ehefrau 1000 Mark Silber geben. Fällt das Gut an Stift Straßburg, und will dieses die genannten Lasten ablösen, so soll es an Kunegunde 1000 Mark Silber zahlen. Bischof Konrad, der Probst, der Dekan und das Kapitel von Straßburg stimmen dieser Widmungsverschreibung bei und erklären, daß sie Kraft haben soll in der Weise, wie man nach Gewohnheit und Recht Silber auf Lehen widmen soll. Sie verzichten auf Gewohnheiten und Rechte, die dem etwa entgegenstehen sollten. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Johanſ der Morſer an ſiechen an dem velde / ze frib ~g - 1286 Juli 19.
    (CAO, 1311-07-19) Johanſ der Morſer
    Es wird zu wissen getan, daß Herr Johans der Morser den Siechen am Felde zu Freiburg i. Br. sein zwischen dem Haus zum Schilte und dem Haus Burcharts des Malers gelegenes Haus in der Sattelgasse gegeben hat, und die Siechen am Felde ihm es zu einem Leibgeding bis an sein Lebensende gegen einen am 11. XI. zu entrichtenden Recognitionszins von 4 Pfennigen verliehen haben. Dieses Haus trägt drei Pfund Pfennige ein. Nach dem Tod Johans des Morsers sollen die Siechen am Felde den Predigermönchen [zu Freiburg i. Br. jährlich] ein Pfund Pfennige von dem Hause geben, damit die Prediger seine Jahrzeit begehen; mit den übrigen 2 Pfunden sollen dies die Siechen am Felde tun. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Gemein der Stat; Herman von Liehtenberch Burgærmaiſter ze Regenſpurch; Rat - 1286 Juli 1. (oder August 5.).
    (CAO, 1311-07-01) Gemein der Stat; Herman von Liehtenberch Burgærmaiſter ze Regenſpurch; Rat
    Hermann von Lichtenberg, Bürgermeister von Regensburg, Rat und Gemeinde dieser Stadt beurkunden und verkündigen ein Gesetz, nach dem kein Münzer in Münzangelegenheiten mit jemand etwas zu schaffen haben soll. Übertretungen dieses Gesetzes durch sie oder ihr Gesinde gehen an Leib und Gut. Die Münzer sind für ihre Werkleute verantwortlich, und ebenso ist es der Herr der Schmiede, in der sie arbeiten. Der Herr der Schmiede oder des Hauses, dem eine solche Übertretung des Gesetzes [durch seine Werkleute] vorgeworfen wird, hat seine Unschuld selbzwölft seiner Genossen nachzuweisen dahingehend, daß er weder mit Worten noch mit Werken beteiligt gewesen sei. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Niclauſ geſelle Comendur ze baſul deſ huſeſ ſante Johans deſ ſpitaleſ an B ~chart vaſnath; peter ſenftelin - 1286 Juni 24.
    (CAO, 1311-06-24) Niclauſ geſelle Comendur ze baſul deſ huſeſ ſante Johans deſ ſpitaleſ
    Der Komtur des Johanniterhauses zu Basel, Niclaus Geselle, und seine Brüder beurkunden, daß sie dem Burkhart Vasnacht erlaubt haben, von seinem Leibgeding, das er von ihnen hat, 14 Schilling Geltes, rᷝalſe vil alſe da uſ geſchaidun iſt, hinten von seiner Hofstatt in Kleinbasel, an Peter Senfteli zu verkaufen, und daß er, der Komtur, dem Peter Senfteli dieses Gut zu rechtem Erbe verliehen hat gegen einen jährlich am 24. VI. an die Johanniter zu Basel zu entrichtenden Recognitionszins von 2 Schilling Pfennigen und einen Ehrschatz von 2 Schillingen, wenn sich die Hand ändert. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Schultheſſe der Rat vnd, de Burger von Colmere - 1286 Juli 29.
    (CAO, 1311-07-29) Schultheſſe der Rat vnd, de Burger von Colmere
    Schultheiß, Rat und Bürger von Kolmar beurkunden, daß sie zu Nutz und Ehre der Stadt in gemeinsamer Beratung in folgenden Punkten übereingekommen sind und diese beschworen haben: 1) Niemand soll einem anderen innerhalb der Stadtmauer wegen eines Streites oder einer Missetat oder eines sonst erdenklichen Dinges Haus und Hof abbrechen. 2) Niemand soll einem aus der Stadt Vertriebenen Haus und Hof abbrechen. 3) Wird des Vertriebenen Haus oder Hof dem Richter von der Stadt durch Urteil zugesprochen, so soll weder der Richter noch sein rᷝgeheiz [Befehl oder Beauftragter?] dem Vertriebenen Haus oder Hof abbrechen. 4) Geschieht es aber, daß jemand einem anderen Haus oder Hof abbricht, so geloben Schultheiß, Rat und die Bürger von Kolmar in ihrer Gesamtheit, sowie Scheffel- und Meisterleute, daß sie dem Geschädigten oder seinen Erben den zugefügten Schaden vollständig wieder gutmachen. Keine Sühne, kein Teiding und kein Gericht soll diese Wiedergutmachung verhindern können. 5) Diese Punkte haben Schultheiß, Rat und Bürger von Kolmar beschworen und wollen, daß ihre Nachfolger diese Einung gleichfalls beschwören. 6) König Rudolf wird gebeten zu geruhen, der Einung seine Gunst zu geben und zu befehlen, sein Insiegel daran zu hängen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Agneſa; Brvno / von kappellon an vrowen von ſant Clarvn von der minren Baſile - 1286 Juli 4.
    (CAO, 1311-07-04) Agneſa; Brvno / von kappellon
    Bruno von Kappeln und seine Ehefrau Agnes beurkunden, daß sie auf alle Ansprüche und Forderungen an die Frauen von St. Clara zu Klein-Basel betreffend 150 Viertel Korn verzichtet und all ihr Recht daran aufgegeben haben, und daß die Frauen von St. Clara ihnen, den Ausstellern, gemäß Festsetzung des Schlichters, Johanns zu Rhein von Häsingen, zur jetzigen Ernte 110 Viertel Korn geben sollen. --