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Urkunde 1293 Februar 15(CAO, 1318-02-15)Graf C(onrad) und E(berhard) von Landau (b. Binzwangen südl. Riedlingen, Württ.) beurkunden, daß Konrad Hirlich seiner Ehefrau Engelburg die Äcker, die er von H. von Hundersingen gekauft hatte, als Eigentum zugewiesen hat. Diese Äcker waren für die 10 Mark Silber erworben worden, die den Erlös des Engelburg gehörenden, nunmehr verkauften Gutes zu Fulgenstadt (b. Saulgau) bildeten. Da die genannten Äcker Lehen von den Ausstellern sind, geschah der Kauf mit ihrer Hand. --Urkunde 1293 März 17 und Beromünster 1293 April 2(CAO, 1318-03-17)Die Ritter Marquart von Ifenthal (A. Olten-Gösgen, Kt. Solothurn) und Burkart von Liebegg (sö. Aarau) sowie Wernher, Juchli und Elisabeth von Liebegg beurkunden, daß sie insgesamt sechs rᷝschupozan (Drittel- oder Viertelshufen), die zu Grenkun (Gränichen, zwischen Aarau u. Liebegg) gelegen (und Bd. V S. 417 Z. 31--36 nach ihren derzeitigen Bebauern und Abgaben beschrieben) sind, an Propst und Kapitel des Gotteshauses von (Bero-)Münster für 32 Mark Silber und 10 Pfund Pfennige weniger 8 Schillinge verkauft haben. Die Verkäufer haben das Geld erhalten und zu eigenem Nutzen verwendet. Sie setzen die Käufer in die Verfügungsgewalt über den verkauften Besitz ein, der frei und ledig war mit Ausnahme des Umstandes, daß er Leibgeding ihrer Mutter Willebirg von Liebegg war, die daher ihr Anrecht daran ausdrücklich aufgeben mußte. Sie tat das unter dem Siegel ihres Bruders Marquart von Ifenthal als ihres Vogtes. Alle genannten Personen verpflichten sich, für das Gotteshaus Beromünster die Gewährschaft des verkauften Gutes sowohl vor geistlichem wie vor weltlichem Gericht zu übernehmen. -- Der Verkauf samt der urkundlichen Konzipierung hat im Kirchhof zu Reiden (A. Willisau nw. Luzern) am 17. März 1293 im Beisein benannter Zeugen stattgefunden, wobei bereits die Besieglung durch die beiden Ritter Marquart von Ifenthal und Burkart von Liebegg erwähnt wird. Die endgültige Herstellung der vorliegenden Urkunde erfolgte dann erst am 2. IV. in Beromünster. --Urkunde 1293 März 8(CAO, 1318-03-08)Die Brüder Tiem und Gundaker von Rußbach (NÖ) beurkunden, daß sie willentlich und wohlüberlegt ein halbes Lehen in Ebersdorf (NÖ), das Ortolf von ihnen gehabt hat, an Herrn Chalhoch von Ebersdorf und seine Erben verkauft haben, damit er es künftig in gleicher Weise besitze wie bisher sie selber und es zu seinem Nutzen verwende. Den Kaufpreis von 2½ Pfund Wiener Pfennigen haben die Verkäufer erhalten. Sie übernehmen nach Landesrecht für das halbe Lehen die Gewährschaft. Für den Fall, daß sie die nicht einhalten, verpflichten sie sich zu Schadenersatz gegenüber Herrn Chalhoch. --Urkunde 1293 März 3(CAO, 1318-03-03)Bruder Konrad von Hagenberg, Vorsteher der Johanniterkommende Mailberg (NÖ), beurkundet, daß Pilgreim von Braunsdorf (NÖ) von Otte dem Merl 3 Pfund Gülte in Nechsendorf, die des Verkäufers rechtmäßiges Eigentum waren, für 29 Pfund Pfennige in Wiener Währung gekauft hat. Pilgreim hat den Kaufpreis bereits an Otte entrichtet, so daß nun Otte der Merl zusammen mit seinen Brüdern Eckehart und Gottfried dem Pilgreim die Gülte zu Nechsendorf als Eigentum nach Landes- und Besitzrecht für die Dauer von 31 Jahren und einem Tag verbürgen wird. -- Bruder Konrad von Hagenberg hat diese Urkunde über den Kaufvertrag auf Bitten Ottes für Pilgreim von Braunsdorf ausgestellt und mit seinem eigenen und dem Konventssiegel gesiegelt. --Urkunde 1293 Februar 26(CAO, 1318-02-26)Bürgermeister Andres Wirich und der Rat von Straßburg beurkunden, daß Burghart der Spender von St. Thomas und seine Ehefrau Agnes die Hofstatt hinter den Kürschnern neben dem Haus der Begerin bei der Bäckerei rᷝ(ouenhus) für 82 Jahre an Schwester Ellin von Reinicheim (Renchen ö. Kehl) und deren Erben gegen einen jährlichen Zins von 9 Straßburger Unzen und zwei Kapaunen verliehen haben. Eine Steigerung wird ausgeschlossen. Schwester Ellin zahlt keinen Ehrschatz; bei Handänderung der Pächter ist Ehrschatz zu zahlen, nicht aber bei Handänderung der Besitzer. Wollen die Pächter die Bauten auf der Hofstatt verkaufen, hat der Besitzer Vorkaufsrecht. Wenn er nicht zahlen will, was andere bieten, soll man sie an andere ehrbare Leute verkaufen; der Käufer hat Ehrschatz zu entrichten. Wird die Hofstatt weggegeben oder vertauscht oder geht sie sonst in andere Hand über, soll der neue Besitzer für die genannten Personen die Abmachungen einhalten. Die Pächter dürfen die Hofstatt nicht unter welchen Bedingungen auch immer und nicht auf lange Zeit weiter verleihen ohne Zustimmung des Besitzers. --Urkunde 1293 Februar 28(CAO, 1318-02-28)Heinrich von Zaisertshofen (Bez. Mindelheim) beurkundet, daß er seine Hufe zu Erringen (Langerringen südl. Schwabmünchen), die rᷝTobhans hvbe heißt, die er von seinem Schwager Berhtolt Ruch gekauft hatte und die Zinslehen von dem (Dominikanerinnen-) Kloster St. Katharina in Augsburg war, an die Priorin und den Konvent des Klosters für 21 Pfund Augsburger Pfennige verkauft hat. Dies geschah mit Zustimmung seiner Frau Adelheit und aller seiner Erben. Das Kloster hat ihn als Meier auf die Hufe gesetzt, von der er dem Kloster die hergebrachte Gülte zu entrichten hat. Versäumt er das und wird ihm das nachgewiesen, wird er dem Kloster das Gut räumen und nach Landrecht rᷝze dorfe vn̄ ze velde Schadenersatz leisten. --Urkunde 1293 Februar 24(CAO, 1318-02-24)Elisabeth von Wertheim, Witwe Gottfrieds von Hohenlohe, des Sohnes Konrads von Hohenlohe, beurkundet, daß sie von ihrem verstorbenen Gatten Besitz innehatte, auf dem ihr ihre Morgengabe angewiesen war und den man von ihrem Gatten oder dessen Erben auslösen sollte. Es handelt sich um ein Drittel der Burg Ingolstadt (Kr. Ochsenfurt) mit allem Recht und allem Zubehör an Gut und Leuten. Nach Gottfrieds Tode hat sie sich mit dessen Oheim Kraft von Hohenlohe über die Morgengabe folgendermaßen verglichen. Vor Bischof Manegold von Würzburg gibt sie feierlich rᷝ(mit handen, mit munde vn̄ mit halme) zu ihrem Drittel der Burg Ingolstadt gehörenden Besitz auf, einschließlich dem Hag und dem See bei der Burg, dem See zu Herchsheim (b. Ochsenfurt) und allen Wiesen bei der Burg, soweit sie nicht verlehnt oder nach Erbrecht weggegeben sind, ferner den Wald zu Selhenberge (Sellenberger Hof Gmde. Kirchheim) sowie alle Leute, die sie mit ihm (Kraft) gemeinsam hatte, endlich das Gericht und die Herrschaft in Sulzdorf. Weiter überträgt sie ihrem Oheim auch ihren Anspruch an Herrn Lupold den Küchenmeister von Nordenberg. Demgegenüber verzichtet Kraft mit seiner Frau Margarethe und seinem Sohn aus erster Ehe (mit einer Base der Ausstellerin), Konrad, ebenso feierlich vor Manegold auf alles hier nicht Aufgeführte aus dem Drittel von Ingolstadt zu Gunsten von Elisabeth; sie behält das als Eigentum, über das sie frei verfügen kann. --Urkunde 1293 Februar 21(CAO, 1318-02-21)Parallelausfertigung zu Corpus Nr. 1694. Abweichend steht rᷝſwenn Bd. V S. 413 Z. 13 für rᷝſwem Bd. III S. 24 Z. 42 und rᷝvn̄ Bd. V S. 413 Z. 45 für rᷝein Bd. III S. 25 Z. 27; beide Male hat Nr. 1694 den richtigen Text. --Urkunde 1293 Februar 11(CAO, 1318-02-11)Gerdrut, die Ehefrau Ulrichs von Baden (=Badenweiler), verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche auf den Besitz in Endenburg, den Ulrich an Herman von Bellincon verkauft hat (vgl. Corpus Nr. N 567). Der eidliche Verzicht geschah in Olten zu Händen Meister Cuns von Hegendorf, Domherren von Rheinfelden, mit der Hand ihres Ehegatten als ihres Vogtes. Sie bekundet, daß der verkaufte Besitz nicht ihre Morgengabe war und sie auch sonst keinen Rechtsanspruch darauf hatte; sollte ein solcher dennoch bestehen, verzichtet sie auf alle mögliche rechtliche Hilfe, ihn geltend zu machen. Ulrich von Baden und Ritter Marquart von Ifenthal bestätigen, daß sie auf Bitte von Frau Gerdrut die Urkunde gesiegelt haben. --