Geographischer Ort Schönau im Schwarzwald
Schönau im Schwarzwald
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Urkunde adolf von Gotteſ genaden Roͤmiſch kvnig an Boͤmvnt der Erzebiſchof von Triere - 1297 Februar 4.(CAO, 1322-02-04) adolf von Gotteſ genaden Roͤmiſch kvnigKönig Adolf [von Nassau] beurkundet: Als er Gericht hielt, erschien vor ihm Erzbischof Boemund von Trier und verlangte eine gerichtliche Entscheidung, ob einem verurteilten Mann rᷝ(verzalt man, [vgl. Grimm RA. 2, 523 f.]), der vor Gericht klagen wollte, Recht gesprochen werden solle oder nicht. Darauf wurde einstimmig die Rechtsauskunft erteilt, daß keinem rᷝverzalten man Recht gesprochen werden dürfte. Wohl aber sollte jemandem, der gegen den rᷝverzalten man Klage führen will, die Möglichkeit zu einem gerichtlichen Verfahren gegeben werden. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 1700, 1924. --Urkunde Chvnrat der brieſter; Levpolt an dem Chienmarchet an froͮn Geiſeln; her Helnweich der brieſter der pharrer von Weymarſvelde - 1297 Februar 1.(CAO, 1322-02-01) Chvnrat der brieſter; Levpolt an dem ChienmarchetKonrad der Priester, zur Zeit Meister des Bürgerspitals in Wien, und Leupold an dem Kienmarkt, Sohn des verstorbenen Herbort von St. Pölten, rᷝverweſer des Spitals, beurkunden, daß Helmwig der Priester, Pfarrer von rᷝWeymarſvelde, 3 Pfund Gülten auf einem Weingarten innerhalb der Wien hinter dem Bürgerspital von Frau Geisel, Tochter Herrn Trautmanns vor dem Kärtner Burgtor, gekauft hat. Dazu haben alle ihre Kinder ihre Zustimmung gegeben, außer ihrem Sohn Otto, der zur Zeit nicht im Lande war. Gegen Ansprüche Ottos haben Geisel und ihre Kinder rᷝrehten ſcherm versprochen, da sie wegen rᷝrehter ehafter not den Verkauf der Gülten nicht aufschieben rᷝ(verſparn) konnte. Helmwig hingegen hat Geisel und ihren Kindern das Recht auf Auslösung der Gülten zum gleichen Wert zugesichert, das eine Pfund Gülten für 8 Pfund, die anderen beiden für 18 Pfund. Von den Gülten ist je 1 Pfund zu Weihnachten, zum Georgentag und zu Michaelis zu zahlen. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2609. --Urkunde Johannes der hêrre von Lichtenberg an Biſchof Cvnrat von ſtrazburg - 1297 Januar 28.(CAO, 1322-01-28) Johannes der hêrre von LichtenbergJohannes von Lichtenberg beurkundet: Wenn ihm, seinen Erben oder Nachkommen Bischof Konrad [III.] von Straßburg oder dessen Nachfolger als Rückzahlung einer Schuld 200 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes geben, dann sind dem Bischof die 20 Fuder Weingülten mit allen Rechten sofort frei, die Johannes als Sicherheit dafür auf dem Rebacker rᷝ(Bette) zu Molsheim innehat. Nach Begleichung der Schuld haben Johannes oder seine Erben keinerlei Rechte mehr an diesem Rebacker. --Urkunde Elyzabeten; Goͤtfrid an Cloſter ze Tyernſtain ſand Claren ordens - 1297 Februar 9.(CAO, 1322-02-09) Elyzabeten; GoͤtfridGottfried, Sohn der Frau Jeutte [Judith] aus Wien, Dienstmann Leutolds von Kuenring, beurkundet, daß seine Mutter einen Weingarten an dem Burgstall besessen hat und dieser Weingarten nach dem Tode der Mutter ihm zufallen sollte. Jedoch hat er sich seines Rechtes an dem Weingarten [schon vorher] entäußert und hat das Recht und den Weingarten, so wie er ihm später zugefallen wäre, mit Zustimmung seiner Ehefrau Elisabeth und mit der Hand des Bergmeisters Otto von der Heiligenstatt dem Clarissenkloster Dürnstein aufgegeben. Sie haben dies für Gott und zum Nutzen ihrer Tochter, Schwester Elisabeth im Kloster Dürnstein, getan und auch darum, weil sich das Kloster darum bemüht und ihnen 75 Pfund Wiener gegeben hat. Ebenso hat Frau Jeutte mit seiner und seiner Ehefrau Zustimmung den Weingarten mit allen bis an ihren Tod ihr zustehenden Rechten mit der Hand des Bergmeisters Otto, unter Verzicht auf künftige Ansprache, in die Hand Herrn Ulrichs, Sohn des Münzmeisters Konrad, zur Zeit Richters in Wien, aufgegeben, und dieser hat ihn für das Kloster entgegengenommen. Diese Handlung fand 1297 im Hause der Mutter in der Schenkenstraße in Wien in Gegenwart von [Bd. 4 S. 39 Z. 32-37] genannten Zeugen statt. Nach Abschluß dieses Geschäftes stellte Gottfried diese von ihm gesiegelte Urkunde aus und bekundet, daß er und seine Ehefrau Elisabeth ihren Herrn Leutold von Kuenring von der Aufgabe des Weingartens unterrichtet und dabei für den Weingarten entsprechend dem Landesrecht vollwertigen rᷝſcherm versprochen haben, wobei einer für den anderen haftet. Ferner haben sie Leutold von ihrer Zustimmung in Kenntnis gesetzt, daß Frau Jeutte beim Eintritt ihrer Enkelin Elisabeth in das Kloster Dürnstein diesem ein Haus in der Schenkenstraße in Wien gegeben hat. Sie verzichten auf alle Ansprache. --Urkunde vͦlRich; Bernolt hern walthers bruͦder; Bernolt u.A. an probiſt / vn̄ der ſamenunge dez goteshuſſe ze Madelberc - 1297 Februar 2.(CAO, 1322-02-02) vͦlRich; Bernolt hern walthers bruͦder; Bernolt; Diether von vr- bach; fridRich von Berge; sifrit; walther von vrbach; walther; Johannes, de BurgundiaDie Ritter Walther und Diether von Urbach, Friedrich von Berg, der Pfaffe Bernolt (Walthers Bruder), die drei Brüder Walther [von Hartenegg], Siegfried und Bernolt sowie Ulrich und Johannes, Walthers Söhne, beurkunden, daß sie alle ihre überkommenen Rechte an der Mühle zu Miedelsbach, die Konrad der Zinser von Urbach und der Kölner von Miedelsbach von ihnen als Lehen hatten und der Kölner zur Hälfte noch hat, einschließlich des Rechtes, das Konrad der Zinser an der Hälfte der Mühle hatte und das Walther, der Ritter von Urbach, von Mechfrit von Hausen [Rechberg-Hausen, OA. Göppingen] für 20 Pfund Haller gekauft hatte, als Seelgerät für die Aussteller, deren Vorfahren und Nachkommen, dem Propst und dem Konvent des Klosters Adelberg zu freiem Eigentum gegeben haben. --Urkunde Lútolt von Regenſperg an Rate vnd der ge- meinde der burger von zúrich - 1297 Januar 31.(CAO, 1322-01-31) Lútolt von RegenſpergFreiherr Leutold [VIII.] von Regensberg der Jüngere, Sohn des verstorbenen Herrn Ulrich von Regensberg, beurkundet, daß er dem Rat und der Bürgergemeinde von Zürich eidlich gelobt hat, bis Weihnachten 1298 mit seiner Burg, seinem Besitz und seinen Leuten nichts gegen sie zu unternehmen. Wenn die Bürger oder ihre Leute sich in seine Burg flüchten wollten oder ein Einzelner dorthin gejagt würde, so soll sie ihnen offen sein und sie sollen dort Schutz finden. Für Vergehen unter ihren Leuten setzen beide Parteien je einen Schiedsmann. Unparteiischer soll Leutolds Oheim Graf Friedrich der Ältere von Toggenburg oder sein Oheim Jakob von Wart sein. Der Entscheid der Mehrheit ist für beide Partner bindend. Doch bleibt von diesem Vertrag ausgenommen, daß Leutold seinen Oheimen von Toggenburg, von Habsburg und von Eschenbach bei deren eigenen Streitigkeiten mit den Bürgern beistehen darf. Wenn jedoch die Bürger einen Streitfall mit einem von ihnen auf dem Rechtsweg austragen wollen und dieser das zurückweist, so darf ihn Leutold nicht gegen die Bürger unterstützen. Umgekehrt verpflichten sich Rat und Bürgergemeinde von Zürich eidlich, bis zum vereinbarten Termin um niemandes willen etwas gegen Leutold zu unternehmen. Ausgenommen davon bleiben einerseits der deutsche König, andererseits ihre rᷝhelfer Hermann von Bonstetten der Jüngere, Hug, Hermann und Bernger von Landenberg, Rüdiger von Werdegg und Johannes von Wilberg. --Urkunde hainreich von chalhæim an hern chvͦnrat von wartten velſ - 1297 Februar 2.(CAO, 1322-02-02) hainreich von chalhæimHeinrich von Kalheim beurkundet, daß er seinem Vetter Konrad von Wartenfels seinen Anteil an der Vogtei über die Nonnbergischen Leute und Güter und 4 [Bd. 4 S. 37 Z. 21-24] mit ihren Besitzern näher bezeichnete Mannlehen für 3 Pfund Pfennige von Pfingsten 1297 an ein Jahr lang überlassen hat. Zahlt er ihm dann die Pfennige zurück, so sind die 4 Güter ledig, auch die Vogtei, außer seinen sonstigen Ansprüchen an sie [die Vogtei]. Auslösen darf Heinrich nur mit seinem Eigengut und für sich selbst. Er soll [diese Abmachung] unverzüglich mit seinem Eid rechtskräftig machen. Werden die Pfennige innerhalb eines Monats um Pfingsten umgeprägt rᷝ(verſlagen), so schiebt sich der Zahlungstermin um einen Monat hinaus. -- Andere Pfandgeschäfte Corpus Nr. 740, 1080. --Urkunde Johes von alſwilr von phaffenh; Mehtilt; Rvͤzhin Bezilin an Joheſ von alſwilr; Mehtilde; Rvͤzhin Bezilin · von Rufach - 1297 Januar 22.(CAO, 1322-01-22) Johes von alſwilr von phaffenh; Mehtilt; Rvͤzhin BezilinJohannes von Orschweiler aus Pfaffenheim und seine Ehefrau Mechthild beurkunden, daß sie Herrn Rütschi Bezelin von Rufach 10 Schatz Reben rᷝame Helphade, wie sie durch Furchen abgegrenzt sind, für 16 Pfund als Eigentum verkauft und das Geld erhalten haben. Rütschi Bezelin seinerseits bekundet, daß er die Reben gegen einen alljährlich zu Martini fälligen Zins von 2 Pfund Pfennigen wieder an Johannes, dessen Ehefrau Mechthild und dessen Erben verliehen hat. Läuft ein Zins auf den anderen auf rᷝ(wie ein zinſ den andren begrife), so ist der Besitz Rütschi frei, ebenso wenn das Gut nicht ordentlich in Stand gehalten wird. --Urkunde Mæhthilt diͤv altiͤv Herbortin an spitale des heiligen gaiſtes vor der ſtat ze auſpurch - 1297 Februar 2.(CAO, 1322-02-02) Mæhthilt diͤv altiͤv HerbortinMechthild die alte Herbortin, Bürgerin zu Augsburg, beurkundet, daß sie als Seelgerät für ihren verstorbenen Ehemann, für sich selbst und alle ihre Vorfahren und Nachkommen 1 Pfund Pfennige Gülten aus der Hofsache [vgl. Schwäb. Wb. 3, 1752] der Karmeliter [St. Anna], die sie nach dem Tode ihres Ehemannes erworben hatte, dem Heiliggeistspital in Augsburg gegeben hat. Damit soll man ihre Jahrzeit begehen, zu Lebzeiten ihrer Kinder nach deren Anordnung und mit deren Wissen. Nach dem Tode aller Kinder soll sie in gleicher Weise weiterbegangen werden. --Urkunde graue Goͤtfrit von Tv̓ingen an B ~chart; Cvͦnrat von lv̓ſtenowe; wirtinnvn · · von Erenvelſ u.A. - 1297 Januar 28.(CAO, 1322-01-28) graue Goͤtfrit von Tv̓ingenGraf Gottfried von Tübingen beurkundet, daß Burkard und Konrad von Lustnau sich gegenseitig zu Erben für allen ihren Besitz, Eigen und Lehen, eingesetzt und beide ihren Besitz vor ihm für einen jährlichen [Rekognitions-]Zins von 1 Schilling Tübinger aufgegeben haben, den jeder dem anderen zu Lebzeiten zahlen soll. Zu Lebzeiten dürfen sie, gesund oder krank, ohne Einspruchsrecht des anderen Seelgerät- und Almosenstiftungen sowie in angemessenem Rahmen Zuwendungen an Freunde [Verwandte?] machen. Will jedoch einer den anderen darin behindern, so sollen 4 ihrer rᷝfrivnde [Bd. 4 S. 33 Z. 6-7 genannt], die von beiden dazu bestellt sind, die Sache untersuchen und Verstöße gegen die Urkunde abwehren. Konrad hat vor Abfassung dieses Testamentes rᷝ(beſetzvnge) seiner Ehefrau von Ehrenfels jährlich 3 Ohm Weins aus seinem Weingarten, rᷝzweier manne mad an der Wiese in Sulz und Lehen in rᷝGramphen als Leibgedinge ausgesetzt, wenn sie ihn überlebt. Burkard hingegen hat seiner Ehefrau von Rieth als Morgengabe 10 Mark Silbers auf seinem Weingarten und seinen Wiesen [näher bezeichnet Bd. 4 S. 33 Z. 13-15] ausgesetzt, falls sie ihn überlebt. Konrads und Burkards Erben sollen berechtigt sein, von den Frauen die genannten Güter auszulösen. --