Geographischer Ort Worms
Worms
Lade...
GND-ID
33 Ergebnisse
An diesem Ort ausgestellte Urkunden:
Gerade angezeigt 1 - 10 von 33
Urkunde Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.(CAO, 1308-10-04) Marquart NatanesMarquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --Urkunde Heinricus dei gracia Dux Slie / et dn̄s Wratiſlauie - 1283 September 12.(CAO, 1308-09-12) Heinricus dei gracia Dux Slie / et dn̄s WratiſlauieHerzog Heinrich IV. von Schlesien, Herr von Breslau, bestätigt der Stadt Breslau das Magdeburger Recht. --Urkunde her Ruͤdeger Manezze / der elter - 1283 Oktober 19.(CAO, 1308-10-19) her Ruͤdeger Manezze / der elterRüdiger Manesse, der ältere, beurkundet in dem Streit zwischen der Äbtissin Elisabeth von Zürich und Heinrich von Itschena wegen des zur Stadelhofer Mühle führenden Wasserlaufs, daß nach eidlichen Angaben unbescholtener Leute dieser seit altersher und zu recht durch das zu Signau beim Ötenbach gelegene Gut des Heinrich von Itschena verlaufen soll, und zwar so, wie es für die Mühle am füglichsten ist. --Urkunde brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ Colmer - 1283 Oktober 9.(CAO, 1308-10-09) brvͦder Bernger von Louphen / Conmend ~des Heiligen Hvſes / des Spitales von Jrl'm / zvͦ ColmerBruder Bernger von Louphen, Komtur des Johanniterspitals zu Kolmar, beurkundet, daß das Haus am Kornmarkt zu Kolmar, welches dem verstorbenen Heinrich von Rotweiler und seiner Ehefrau Ellin gehörte, von dem Kolmarer Bürger Sifrit Kussepfenning vor Gericht mit solchem Urteil erworben wurde, daß dieser das Haus verkaufen konnte, um die ihm zustehende, aber nicht erfüllte Forderung an die Eheleute dadurch abzugleichen. Als das Haus gerichtlich zum Verkauf ausgeboten wurde, kauften es die Johanniter von Kolmar für 9 Pfund Basler. Dieses Haus am Kornmarkt gaben Frau Ellin und ihr Vogt Konrad von Morsweiler mit gesamter Hand dem Benediktinerprobst Gerhard im Obernhof auf, weil von ihm die Eigenschaft des Hauses herrührte. Von Gebhard empfing das Johanniterspital das Haus am Kornmarkt mit allem Recht, wie es die Eheleute von Rotweiler vorher vom Orden aus innegehabt hatten. Mit dem Rat der Johanniterbrüder wurde nun ein Viertel des Hauses am Kornmarkt dem volljährigen Sohn Nicolaus der Witwe Ellin an Stelle eines Drittels des [im Rotweilerschen Besitz befindlichen] Hauses in der Grenergasse zu Kolmar überlassen. Das Haus stieß dort an den Hof der Johanniter. Danach wurden zwei weitere Viertel des Hauses am Kornmarkt auf gleiche Weise den noch nicht volljährigen Geschwistern des Nicolaus, nämlich dem Rudolf und der Giselhild, überlassen gegen zwei Drittel des Hauses an der Grenergasse. Dieser Tausch wurde getätigt durch Witwe Ellin, ihren volljährigen Sohn Nicolaus und Konrad von Morsweiler, den Vogt der noch nicht volljährigen Geschwister des Nicolaus. Auf diese Weise tauschten die Johanniter das von ihnen gekaufte Haus am Kornmarkt gegen das [Rotweilersche] Haus in der Grenergasse um. Die Johanniter gaben nun ihrerseits das Haus am Kornmarkt dem Probst Gerhard auf, und dieser lieh es den Kindern des Rotweilers mit dem Vorbehalt, daß, wenn dieser Tausch seitens der Rotweilerschen Kinder nicht eingehalten wird, das Haus wieder an die Johanniterbrüder fällt und diese den rechtsüblichen Zins vom Haus dem Probst Gebhard geben sollen. Sollten aber die beiden nicht volljährigen Kinder [Rudolf und Giselhild] oder eines von ihnen, den Tausch nicht einhalten wollen, so müssen sie das Haus am Kornmarkt den Johannitern in dem Zustand wieder lassen, in dem es zur Zeit des Tausches war. Meinungsverschiedenheiten über vorgenommene bauliche Veränderungen an beiden Häusern werden durch eine aus zwei Rittern und zwei Bürgern von Kolmar bestehende Kommission, deren Spruch für beide Teile verbindlich ist, geschlichtet. Frau Ellin und Nicolaus, der Bruder der nicht volljährigen Kinder des Rotweilers, sind Bürgen für alles, was in diesem Tauschbrief steht, und dafür, daß diese Kinder, nach Eintritt ihrer Volljährigkeit die darin enthaltenen Abmachungen befolgen. --Urkunde König Lothar III. an Hagen, Konrad von u.s. Ehefrau Luckardis - 27.12.1129(LBA, 1129-12-27) Lothar III., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde Kaiser Ludwig I. der Fromme an Kempten, Kloster - 4.4.833(LBA, 0833-04-04) Ludwig I., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde König Heinrich IV. an Rueggisberg, Cluniazenser-Priorat - 27.3.1076(LBA, 1076-03-27) Heinrich IV., Heiliges Römisches Reich, KaiserUrkunde König Richard von Cornwall an Worms, Bürger - 24.7.1258(LBA, 1258-07-24) Richard, Heiliges Römisches Reich, KönigUrkunde 1283 November 11.(CAO, 1308-11-11)Bischof Gotfrid von Passau erläßt nach Anhörung seines Rates und des Rates der Stadt Passau eine Verordnung über die Anfertigung grauen Tuches. Am Neuen Markt jenseits der Brücke soll Tuch aus Lammeswolle ohne 'alte Wolle' hergestellt werden; allenfalls darf dazu Kürschenwolle mitbenutzt werden, aber höchstens ein Vierdung. Schwarze Tuche soll man rᷝsmeltzen [starkes oder schwaches Verbum? Wolle schmeltzen s. mnd. Wb. 3, 1380 f.; Wolle einfetten s. Max Heiden, Hndwb. der Textilkunde unter Kammgarnspinnerei S. 279 f. Demgegenüber DWb. 9, 1025 'Das Leder schmelzen = den in das weißgare Leder eingewalkten Thran durch die Afterlauge wieder auswaschen Der Ausdruck bleibt unklar]. Graue Tücher soll man nicht rᷝsmeltzen. Zu Tüchern aus Lammswolle soll man 20 Zahlen [wohl der älteste Beleg für das Garnmaß, vgl. Schmeller-Frommann II 1110; J. Ch. Adelung, Wb. d. hd. Ma. 4, 1644] verwenden und nicht mehr. Bei 'alten Loden' [= Loden aus alter Wolle?] soll eine Zahl weniger gebraucht werden. Loden von der 'alten Wolle' soll man rᷝunerschozzen [vgl. Schmeller-Frommann II 477 und mhd. Wb. II 2, 173, 5 a und unter 45, 23. Soll das Filz bezeichnen?] anfertigen. Unter 20 Ellen soll kein Stück Tuch oder Loden fabriziert werden. Rinderhaar und Akamben [Schmeller-Frommann I 1251; vgl. die Verordnung Herzog Heinrichs von Niederbayern für Landshut vom 16. XI. 1256 ¶ 22 (= MW 1, 157): rᷝtextores faciant tres ulnas rupfein pro I den · et achambin similiter· et herwein II ulnas pro den] soll man nicht anfertigen, denn das ist rᷝfalsch. Kein Lederer oder Jrcher darf rᷝwolle erschiezzen [vgl. oben]. Wer Rinderhaar ausführen oder schwarz färben will, soll das rᷝmit de gewizzen tun. Wer diese Bestimmungen übertritt, hat entsprechend dem gnädigen Ermessen des Bischofs Besserung und Wandel zu leisten. Für den nächsten Fasching [also 1282] soll man kein Tuch mit der Elle, sondern rᷝbi dem rukk [der ganzen Länge nach? vgl. mhd. Wb. II 1, 784, 33 b] verkaufen, anderenfalls ist man straffällig. Selbsterzeuger können mit der Elle oder rᷝbi dem loden [d. h. im Ganzen] verkaufen. Eine jährlich neu zu wählende Kommission, bestehend aus 2 Vertretern des Schrötergewerbes und 4 Vertretern des Lodwürkergewerbes, hat darüber zu wachen, daß die Bestimmungen eingehalten werden. -- A und B von gleicher Hand. --Urkunde Johanneſ von Stvͤlingen / burger ze Friburg in Briſchowe - 1283 September 30.(CAO, 1308-09-30) Johanneſ von Stvͤlingen / burger ze Friburg in BriſchoweJohannes von Stühlingen, Bürger zu Freiburg i. Br., beurkundet, daß er sich mit den namentlich genannten Bevollmächtigten der Äbte von Salem und Tennenbach und des Konventes Tennenbach wegen des Streites zwischen ihm einerseits und dem Abt von Tennenbach und seinem Konvent andererseits dahin verglichen habe, daß er die Hälfte seines Besitzes in und vor der Stadt Freiburg i. Br., in verschiedenen Gemarkungen gelegen, Eigen und Erbe, »durch Gott⟨ lastenfrei, mit allem Recht, wie er diese Hälfte besessen hat, gegeben und Abt und Konvent mit Willen seines Bruders Werner und dessen Kinder, sowie seiner, Johanns, sonstigen Erben in persönlichen Besitz des Gutes gesetzt habe und diese Hälfte gegen einen jährlich am 11. XI. zu zahlenden Recognitionszins von einem Pfund Wachs auf Lebenszeit zurückempfangen habe, um diese Hälfte im Namen des Tennenbacher Abtes und Konventes zu besitzen und zu nießen mit dem Gelöbnis, diese Gabe stät zu halten und nichts zu unternehmen, wodurch sie bei seinem Leben oder nach seinem Tode geschädigt werden könnte. Es folgt die detailierte Aufzählung der von Johannes von Stühlingen an Tennenbach vergabten Hälfte seines Besitzes [S. 39, 41 bis 40, 47]. Die oben genannten Herren erklären, daß sie die bezeichnete Hälfte des Besitzes Johanns von ihm zu Eigen erhalten und diesem wieder geliehen haben. Sie verzichten ausdrücklich auf alle Ansprüche auf die andere Hälfte von Johanns Besitz. Aber weil alle Gnade von Gott kommt, so werden sie, falls Johannes in seinem Herzen das Gefühl habe, daß er dem Kloster Tennenbach mit irgend etwas noch gebunden oder verpflichtet wäre, auf die aus diesen Verpflichtungen fließenden Rechte nicht verzichten. --