Aufbewahrende Institution
Worms, Stadtarchiv

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Stadtarchiv

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Worms


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig
    König Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --
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    Worms, Bischof Heinrich an Worms, Bürger - 19.2.1234
    (LBA, 1234-02-19) Worms, Bischof Heinrich
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    König Richard von Cornwall an Worms, Bürger - 24.7.1258
    (LBA, 1258-07-24) Richard, Heiliges Römisches Reich, König
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    König Wilhelm von Holland an Worms, Schultheiß, Schöffen und alle Bürger - 10.1.1255
    (LBA, 1255-01-10) Wilhelm, Heiliges Römisches Reich, König
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    König Wilhelm von Holland an Worms, Bürger - 31.1.1255
    (LBA, 1255-01-31) Wilhelm, Heiliges Römisches Reich, König
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    Kaiser Heinrich V. an Worms, Bürger - 16.10.1112
    (LBA, 1112-10-16) Heinrich V., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    König Wilhelm von Holland an Worms, Bürger - 31.1.1255
    (LBA, 1255-01-31) Wilhelm, Heiliges Römisches Reich, König
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    König Otto IV. an Worms, Bürger - 0.0.1208
    (LBA, 1208-12-31) Otto IV., Heiliges Römisches Reich, Kaiser
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    Rath von wormezen; Symon der Biſchoph - 1287 Juni 13.
    (CAO, 1312-06-13) Rath von wormezen; Symon der Biſchoph
    Bischof Simon von Worms und der Rat der Stadt Worms beurkunden, daß sie, um der Unruhe und dem Unfrieden, die sich in der Stadt Worms erhoben haben, entgegenzutreten, folgendes Gesetz erlassen haben: A. Betreffs Gerichtsstand: Wenn ein Streit innerhalb des Burgfriedens von Worms entsteht, so sollen beide Parteien sich mit dem Gericht des Bischofs und des Rates begnügen. B. Betreffs Versammlungen: 1) Wer eines solchen gerichtlich auszutragenden Streites wegen eine Versammlung in seinem Haus oder im Hause eines andern veranstaltet bei Tag oder bei Nacht, soll Stadt und Burgfrieden auf ein Jahr verlassen und der Stadt 6 Pfund Wormser zahlen. Die gleiche Strafe trifft den, der in seinem Hause eine solche Versammlung ohne ihr Einberufer zu sein, beherbergt. Ausgenommen sind solche Fälle, in denen der Veranstalter mit 6 oder 8 seiner Freunde zusammenkommt, um sich mit ihnen zu beraten, wie er seine Klage durchführe. 2) Wer aber zu seinen Freunden zu einer Versammlung kommt, der soll, wenn er Wormser Bürger ist, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Pfennige geben, wenn er aber ein Ausmann ist, in den Turm geworfen werden. 3) Die, welche als Boten zur Versammlung einladen, sollen Stadt und Burgfrieden auf zwei Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. Benehmen sie sich ungeziemend, so richtet man, wie es recht ist. C. Betreffs Zeugen: 1) Es wird bestimmt, daß derjenige, welcher Zeugen da, wo man um den Frieden geklagt und Zeugen einführen soll, durch Drohungen und andere Dinge zu beeinflussen sucht, Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben soll. 2) Es wird ferner bestimmt, daß zur Zeit, wenn die Zeugen eingeführt werden sollen, weder der, rᷝvon deme [»durch den⟨ oder »über den⟨?] geklagt wird, noch seine Freunde oder Anhänger mit den Zeugen auf dem Hof, im Saal oder wo sie sonst sind [nach rᷝſi 262, 36 ist offenbar rᷝſin ausgefallen] oder stehen, keine Unterredung haben oder Jrrungsversuche vornehmen dürfen, es sei denn, daß sie aufgefordert werden, zu den Zeugen zu kommen. Wer diese Bestimmung verletzt, soll Stadt und Burgfrieden auf 2 Monate verlassen und der Stadt 2 Pfund Wormser geben. 3) Es wird bestimmt, daß derjenige, der nachweislich jemandem beisteht, falsches Zeugnis abzulegen, es betreffe den Frieden oder andere Dinge, die Stadt, und zwar nach altem Herkommen, für immer verlassen muß. D. Betreffs Muntmänner: Es wird bestimmt, daß auf Grund eines Reichsverbots [vgl. oben Corpus II 221, 1 f. den Würzburger Landfrieden] niemand einen rᷝmuntman haben soll, dergestalt, daß jemand einem anderen einen Dienst erweist, damit er ihn beschütze und ihm verpfichtet sei. Wird diese Bestimmung verletzt, so soll sowohl der, der gibt, wie der, der empfängt, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. E. Betreffs öffentliche Sicherheit: 1) Jemand, der nach dem dritten Läuten der Weinglocke bewaffnet angetroffen wird, so daß er sicherheitsgefährlich erscheint, soll, einerlei, ob Bürger oder Ausmann, Stadt und Burgfrieden auf einen Monat verlassen und der Stadt ein Pfund Wormser geben. Wird er aber im Dunkeln unbewaffnet angetroffen, so soll er, falls er nicht beeidigt, keine böse Absicht gehabt zu haben, Stadt und Burgfrieden auf zwei Wochen verlassen und 10 Schillinge Pfennige geben. 2) Bei Hausfriedensbruch in der Stadt oder im Burgfrieden sollen die Nachbarn [zur Hilfe des Angeriffenen] herbeieilen. Unterläßt der Nachbar dies ohne rechtlich anerkannten Grund und wird er deshalb gerügt, so soll er Stadt und Burgfrieden auf einen Monat räumen und der Stadt 1 Pfund Wormser geben, wenn er nicht beeidigt, daß er weder etwas vernommen noch gewußt habe. Derjenige, der diese Bestimmung bricht, soll das Geld zahlen, bevor er wieder in die Stadt kommt. Bricht er diese Bestimmung und kommt früher [als erlaubt] in die Stadt, so soll er die doppelte Strafe erleiden, sowohl in Bezug auf die Verbannung als auch in Bezug auf das Strafgeld, und er soll nicht eher in Gnaden aufgenommen werden, als bis er die Pön ganz ausgekostet hat. Kommt er trotzdem [früher] in die Stadt, so soll man ihn in den Turm werfen, bis er Besserung tut und auch das Geld zahlt. Kann er nicht zahlen, so soll er Stadt und Burgfrieden rᷝewecliche verlassen, -- bis er das Geld zahlt [!]. Wer bessert, wie bestimmt ist, soll weder seine Ehre, noch sein Recht verloren haben. 3) Des weiteren wird bestimmt, daß, wer von den Ratsmitgliedern, den Sechzehnen und den Schöffen, etwas weiß oder erfährt [das zu Unfrieden führen kann], dies sofort am nächsten Freitag in den Rat kommend melden, oder, wenn ein gesetzlicher Hinderungsgrund für ihn besteht, dies am darauffolgenden Freitag tun soll. Derjenige [aus dem bezeichneten Personenkreis], der eine solche Meldung unterläßt, soll die [unter E 2) genannte?] Pön leiden. Kann man ihm die Unterlassung nicht nachweisen, so soll er vom Bürgermeister aufgefordert werden, am nächsten Freitag, wenn der Rat Sitzung hat, zu erscheinen und sich öffentlich mit Schwur auf die Heiligen zu entlasten. Tut der Aufgeforderte das nicht, so soll er die Pön leiden, die nicht erlassen werden darf. F. 1) Bischof und Rat verpflichten sich zur Aufrecht erhaltung der Ruhe behülflich zu sein und gegen Widerspenstige mit allen Mitteln vorzugehen, so daß sie sich beugen. 2) Sucht ein Ratsmitglied aus Freundschaft oder aus verwandtschaftlichen Gründen, sich an einem solchen Vorgehen nicht zu beteiligen, so soll ihn die Minderheit des Rates ersuchen, dies zu tun, und beteiligt er sich dann noch nicht, so soll er als meineidig gelten und aus dem Rat ausscheiden. G. Die Bestimmungen dieses Gesetzes dürfen weder vom Bischof, noch vom Rat einseitig geändert werden. --
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    Biſchof Symon von worm̄; Capitel von worm̄; der Rat u.A. an Anſelme den Ritterin von drachinvels; Ruͦdolfe - 1287 April 1.
    (CAO, 1312-04-01) Biſchof Symon von worm̄; Capitel von worm̄; der Rat; die ſtat / vnd die gemeinde von worm̄
    Bischof Symon von Worms und sein Kapitel sowie der Rat, die Stadt und die Gemeinde von Worms geben bekannt, daß sie sich mit den Vettern Rudolf und Anselm, Rittern von Drachenfels, allen deren »Freunden⟨, Blutsverwandten und Nachkommen betreffs ihrer Ansprüche, die sie wegen der Waage, den rᷝfuͦndere [wohl = mnl. rᷝponder vgl. Reg. 244; über rᷝf statt rᷝph im Fränkischen s.