Aufbewahrende Institution Konstanz, Stadtarchiv
Konstanz, Stadtarchiv
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Urkunde adelhait / div baderin an pflegern deſ hailigen gaiſteſ spitale ze koſtenze - 1297 Januar 5.(CAO, 1322-01-05) adelhait / div baderinAdelheid die Baderin beurkundet, daß sie und ihre Kinder ihr eigenes Haus und die Hofstatt bei der alten Badestube in der Amelungsgasse, auf der es steht, durch Konrad den Münzer und Johannes von Hofe, die nach Konstanzer Gewohnheit ihre Salmänner waren, den Pflegern des Heiliggeistspitals zu Konstanz und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 25] genannten beiden Salleuten sowie den Pflegern der rᷝarmer luͥtin [Aussätzigen] bei Konstanz an dem Felde und deren [Bd. 4 S. 13 Z. 26-27] genannten beiden Salleuten aufgegeben haben. Sie und ihre Kinder verzichten auf ihr Eigentumsrecht an Haus und Hofstatt in die Hand der genannten Salleute. Danach liehen die Salleute und Pfleger des Spitals sowie die Pfleger der Armen Leute für die beiden Stiftungen an Adelheid und ihre Kinder Haus und Hofstatt mit dem Recht des Wohnens und Verpachtens rᷝ(ze behalten vn̄ ze beſetzen) für einen jährlichen Zins von 30 Schillingen üblicher Konstanzer Münze, von denen je die Hälfte zu Johanni und zu Weihnachten abzuführen sind. Lassen sie -- oder die jeweiligen Besitzer von Haus und Hofstatt -- die Zinszahlung zu einem oder beiden Terminen 14 Tage anstehen, so sind 30 Schillinge der gleichen Währung [als Strafgeld] zu zahlen. Versäumen die Aussteller oder die Nachbesitzer die Zinszahlung drei Jahre lang ganz oder teilweise, so können Spital und arme Leute über Haus und Hofstatt frei verfügen. Diese 30 Schillinge sind ohne Abzug zu entrichten. Werden von den 30 Schillingen für Wachdienst, Steuern oder andere Dinge Abgaben gefordert, so haben diese die jeweiligen Hausbesitzer zu tragen. Tun sie es nicht, so ist das für Zinsversäumnis angesetzte Strafgeld fällig. Anderseits darf niemand Adelheit oder den jeweiligen Hofbesitzer im Auftrage des Spitals oder der Armen Leute mit höheren Zinsforderungen oder anderen Dienstleistungen belasten. Adelheid und ihre Erben dürfen ihr Recht an Haus und Hofstatt ohne Genehmigung eines Dritten verkaufen oder verpfänden. Die Pfleger des Spitals und der Armen Leute sind verpflichtet, dem Betreffenden Haus und Hofstatt ohne Widerrede zu leihen. Verweigern sie die Leihe, so sollen Käufer oder Pfandinhaber dadurch keinen Schaden leiden, sondern den Besitz in dem gleichen Recht haben wie der Vorbesitzer. Adelheid bestätigt weiter, daß sie von den Pflegern des Spitals und der Armen Leute sowie von Herrn Konrad Appe 24 Pfund Pfennige Konstanzer Münze als Kaufpreis für den genannten Zins erhalten hat. Bartholome zum Burgtor, Ammann von Konstanz, siegelt auf Bitte der Adelheid die Urkunde mit dem Stadtsiegel. --Urkunde hofrichter von koſtenze an Chuͦnrat; Eberhard; gotzhus von sant johanſe - 1297 April 5.(CAO, 1322-04-05) hofrichter von koſtenzeVidimierung der Urkunde Corpus Nr. 2646 durch den Hofrichter von Konstanz. Hinzugefügt ist folgender Teil: Darauf erschienen beide Parteien vor dem Hofrichter und verpflichteten sich, die Bestimmungen der Urkunde einzuhalten. Eberhart und Konrad versprachen vor Gericht für sich selbst, ihre Erben und Nachkommen, den Zins von Haus und Hofstatt wie vereinbart dem Stift von St. Johann zu zahlen, widrigenfalls sie ohne Vorladung und Mahnung von dem Gericht in Bann getan werden sollen. -- Vgl. Corpus Nr. 2646. --Urkunde ſweſter Mehthilt · div Maiſtrin in Witungaſſen an Vͦlrich Spehten; Eber von Ramſpach - 1296 Januar 21.(CAO, 1321-01-21) ſweſter Mehthilt · div Maiſtrin in WitungaſſenSchwester Mechthild, Meisterin in rᷝWitungaſſen [Weiten Gasse in Konstanz] beurkundet, daß sie mit dem Rat aller Konventsschwestern aus ihrem Besitz ihre Hufe in Allmannsdorf, die bisher Wernher Zipe bewirtschaftet hat, und die halbe Hufe in Allmannsdorf, rᷝvnder der linden genannt, an Ulrich Spät und Eber von Ranspach zur Nutznießung und Bewirtschaftung verliehen hat. Als Zins sind [von der Hufe] 5 Mutt Kerne, 5 Mutt Hafer und 10 Schillinge Pfennige am 16. Oktober, dazu je 2 Hühner zu Fastnacht und im Herbst, und rᷝze wegelosie [gewöhnlich: Wegzugsgeld an den Herrn, hier: ständige termingebundene Zinsabgabe] am 1. Mai 100 Eier zu geben. Bei der anderen [halben] Hufe rᷝvnder der lindvn betragen die Zinsen 9 Viertel Kerne, 7 Viertel Hafer und 11 Schillinge Pfennige sowie 2 Hühner im Herbst. Das Kloster wird Ulrich Spät, Eber von Ranspach und allen ihren Erben die Güter lassen, solange sie sie in Bewirtschaftung haben und den ausgemachten Zins termingemäß abliefern. Wenn sie Rechtsbeistands bei Ansprache oder Klage in Sachen jener Hufen bedürfen, so wird das Kloster ihnen Hilfe leisten. Ulrich Spät und Eber von Ranspach versprechen für sich und ihre Nachkommen, den Zinszahlungen pünktlich nachzukommen; sind sie mit Zins und Gülten säumig, so können die Schwestern über das Gut frei verfügen, ebenso, wenn nach dem Urteil unparteiischer Leute Mißstände oder mangelnde Bewirtschaftung nachgewiesen werden können. -- Vgl. Corpus Nr. 104. --Urkunde Urkunde Nach 1292 April 13(CAO, 1317-04-14)Brief des Züricher Rates an Stadtoberhaupt, Rat und Bürger von Konstanz in Sachen des Züricher Bürgers Herrn Walthers von Erlibach (Erlenbach Kt. Zürich). Folgender Sachverhalt wird dargelegt: Herr Walther von Erlibach hat sein Züricher Haus an den Konstanzer Bürger Bischof den Juden verkauft; der Kauf ist unter Stellung von Bürgen und Ausfertigung zweier gleicher Urkunden vor dem Rat und der Bürgerschaft von Zürich rechtskräftig abgeschlossen. Die Schreiber dieses Briefes ersuchen nun die Konstanzer, mit Nachdruck rᷝ(endlich) bei dem Juden darauf hinzuwirken, daß er seinen Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag nachkommt: er soll sich in Zürich ins Einlager begeben und für die beiden Bürgen Herrn Wilhelm Bokli und Wilhelm Brosem, die leider nicht mehr zur Verfügung stehen können rᷝ(verdorben ſint), zwei andere Geiseln stellen, wie es ausbedungen war. Als Beglaubigung der Angelegenheit fügen die Absender dieses Schreibens eine besiegelte Abschrift der Verkaufsurkunde für die Konstanzer bei. --Urkunde Sweſter Mehth dv̇ maſterin der ſwe- ſtern des conuentes in witengaſſen an Cvonrat der phruͤnd'ner ze ſante Oſwaldes capelle ze ſante gallen - 1287 Februar 21.(CAO, 1312-02-21) Sweſter Mehth dv̇ maſterin der ſwe- ſtern des conuentes in witengaſſenSchwester Mechthild, die Meisterin der Schwestern des Konventes von der Witengassen zu Konstanz, beurkundet, daß Herr Konrad, der Pfründner zur St. Oswaldskapelle zu St. Gallen, ihrem Konvent zu seinem Seelenheil einen mit seinem Vermögen rechtmäßig erworbenen Weingarten zu Überlingen als lastenfreies Eigen gegeben hat mit der Bestimmung, daß der Konvent seine Jahrzeit begehen soll und den Minnerbrüdern, die dabei die gottesdienstlichen Handlungen verrichten sollen, an diesem Tage und am 4. X. alle Jahre einen Eimer guten und reinen Wein geben soll. --Urkunde 1299 Juli 20.(CAO, 1324-07-20)Äbtissin Guta von Lindau beurkundet, daß sie um Gottes willen auf alle Ansprache verzichtet hat, die sie gegenüber dem Spital von Konstanz auf die Wiese zu Grasbeuren [b. Überlingen] besaß oder besitzen könnte, um die sich der Strasser, ihr Kellner von Ahausen [b. Überlingen], mit dem Spital stritt. Sie tat das, weil sie erfahren hat, daß eine ihrer verstorbenen Vorgängerinnen, Äbtissin Sigena, auf alles Recht daran bereits verzichtet hatte. Guta bekundet ferner, daß ihr der Strasser, dessen Ehefrau und deren Söhne und Töchter versprochen und geschworen haben, künftig keine Ansprache daran zu erstreben. --Urkunde rât von Conſtenze - 1283 April 15.(CAO, 1308-04-15) rât von ConſtenzeDer Rat von Konstanz veröffentlicht eine Verordnung über Leinwandweberei und Handel mit Leinwand folgenden Inhalts: 1) Leinwand darf nur gehandelt werden, wenn sie mit einem Band versehen ist, das in der Mitte am Tuch ist. [J. Mone meint, daß diese Bestimmung so zu verstehen sei, daß jedes Stück Leinwand in der Mitte seiner Länge durch ein eingewebtes Band kenntlich sein mußte, wodurch das Verkürzen der zweiten Hälfte durch etwaiges Abschneiden leicht zu kontrollieren war.] Wird diese Bestimmung verletzt, zahlt der Einkäufer 10, der Verkäufer 5 Schillinge Konstanzer Münze. 2) Donnerstags und Freitags ist der Handel mit Leinwand nur auf dem Markt erlaubt. Übertretung dieser Bestimmung wird für Einkäufer wie Verkäufer gemäß Nr. 1 geahndet. 3) Kein Weber soll mit jemand in Leinwand handeln, wenn der, mit dem er handelt, nicht selbst oder dessen Beauftragter zugegen ist. Für jedes anders gehandelte Stück ist eine Strafe von 5 Schillingen fällig. 4) Handel mit Leinwand zum Wiederverkauf auf dem Markt ist verboten und wird pro Stück mit 5 Schillingen geahndet. 5) Absichtlicher Einkauf oder Verkauf von schmaler [vgl. Schmeller-Frommann II 548] Leinwand, die nicht die rᷝreht Breite hat, wird mit 5 Schillingen geahndet. Geschah der Handel in Unwissenheit, was eidlich erhärtet sein muß, wird das gehandelte Tuch in 3 Stücke zerschnitten. 6) Schmale Kämme [Riedblätter] sollen vernichtet werden. Im Betretungsfalle oder bei sonstiger Aufdeckung von rᷝvalsch an der Leinwand erfolgt Bestrafung mit 10 Schillingen. 7) Ungleiche rᷝaweben [Salbenden?] sollen abgeschnitten werden. 8) Bei Ablauf einer Ratsperiode ist dem nachfolgenden Rat die Einhaltung dieser Verordnung anzubefehlen. --Urkunde Vͦl rich von Jeſteten; huſe ze Maienowe an Maiſtrinun vn̄ den Sweſtran von Coſtenze - 1267 April 26.(CAO, 1292-04-26) Vͦl rich von Jeſteten; huſe ze MaienoweDer Deutschordenskomtur Ulrich von Jestetten und die Brüder des Hauses auf der Mainau geben bekannt, daß sie eine Hube bei Almansdorf, die Huges Hube zu Haiminbrunnen heißt, und ein Zinslehen von (Reichen)au war, der Meisterin und den Schwestern in Konstanz, rᷝusser Witungazzun verkauft haben um 1½ Mark Silber für das Stück Gülte, und daß sie weiter den Schwestern rᷝze irvollunge ⁶/₄ Kernen gegeben haben, welche ihnen von dem Erblehen der Ehefrau Konrads Bertholds an 20 Stücken fehlten. Die Hube ist den Schwestern zu Erbzinslehen verliehen gegen einen jährlich am 15. VIII. zu entrichtenden Vierdunch Wachs. Wird dieser zur festgesetzten Zeit nicht geliefert, so tritt ein Zuschlag von 3 Schilling Pfennige für den versäumten Monat ein. Im Uebrigen wird den Schwestern das Recht des Verkaufens, Versetzens, Besetzens und Entsetzens eingeräumt. unter der Voraussetzung, daß dem Deutschordenshaus der Zins gesichert ist. Die Verkäufer verzichten ihrerseits auf alle Rechte, durch die das Gut belastet oder entwertet werden könnte. Das Kaufgeschäft geschah mit Wissen und Willen des Landkomturs Reinloh. --Urkunde Abbet Gelaſius; Conuente /· deſ Gotzhuſeſ der Schotton / bi koſtenze - 1293 August 25.(CAO, 1318-08-25) Abbet Gelaſius; Conuente /· deſ Gotzhuſeſ der Schotton / bi koſtenzeAbt Gelasius und der Konvent des Schottenklosters bei Konstanz beurkunden, daß die Wiesen im Tegermoos, die sein Vorgänger Abt Donatus dem Rat und der Gemeinde Konstanz als Weide für ein Äquivalent rᷝ[widerlegunge] von 35 Schillinge Gülten verkauft, dem Kloster mit [Bd. 3 S. 93 Z. 43 -- S. 94 Z. 1] wertmäßig genau bezeichneten Gütern und barem Geld ersetzt sind. Abt und Konvent verzichten für sich und ihre Nachfolger auf alle Ansprüche auf die Wiesen in Tegermoos. --
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