CAO
Dauerhafte URI für den Bereichhttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/doc/2
Das von Friedrich Wilhelm begründete „Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300“ (CAO) umfasst in
5 Teilbänden (annähernd) die deutschsprachigen Urkundenausfertigungen von den Anfängen bis zum Ende des Jahres
1299. Inklusive Nachträgen sind dies 4422 Stücke.
Bei den Urkunden handelt es sich um Schriftstücke unterschiedlicher Herkunft aus dem Rechts- und Geschäftsleben
des 13. Jahrhunderts. Über 90% der Urkunden entstammen dem oberdeutschen Sprachraum, weniger häufig sind
mitteldeutsche, vergleichsweise selten niederdeutsche Urkunden. Nur wenige der Urkunden sind aus der Zeit vor 1250
überliefert (0,2%), während der Anteil der Urkunden aus den Jahren zwischen 1281 und 1300 rund 85% beträgt.
Nahezu alle CAO-Urkunden sind mit Digitalisat sowie Beschreibung, Kurzregest und Transkription erfasst, wobei die
Transkriptionen aller Urkunden in der Reihe Corpus der altdeutschen Originalurkunden bis zum Jahr 1300, hg. von
Friedrich Wilhelm, Richard Newald u.a., 5 Bde., Lahr/Berlin 1932-2004 ediert und über das von der Universität
Trier gehostete Urkundenportal des CAO
abrufbar sind. Diese Transkriptionen sind für Anzeige- und Suchoptionen in das Marburger Urkundenrepositorium
integriert.
Urkunde Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem sehr umfangreichen Dokument werden die Rechte der elsässischen Hofstatt Nothhal\ten festgelegt. Auf diesem Hof wird der Gerichtstag an dem Montag nach St. Martin [11. November] abgehalten. Sollte dies jedoch ein Feiertag sein, so verschiebt sich der Gerichtstermin um eine Woche. Die Äbtissin von Kloster Niedermünster [St. Odilienberg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.], die die Herrin dieses Hofes ist, hat mitten im Dorf Blienschweiler [Els.] einen Dinghof. Dort soll der Meier ansässig sein. Wenn jedoch der Meier mit dem Einverständnis der Äbtissin anderswo wohnt, so hat derjenige, der den Dinghof mit seinem eigenen Hausrat bewirtschaftet, dafür zu sorgen, daß der Meier und die Hüfner dort ordnungsgemäß ihre Sitzungen abhalten können. Es wird bestimmt, daß jeder, der sich auf diesem Hof aufhält, den Landfrieden einhalten soll. Um Diebe festzuhalten, die in diesem Bezirk gefangen werden, befindet sich auf dem genannten Hof auch ein Gefängnis. Derjenige, der sich auf diesem Hof aufhält, soll auch vom Banngewerf, der Abgabe an den Bannherrn, befreit sein. Wenn jemand aus Furcht vor dem gewaltsamen Zugriff eines Dritten auf diese Güter flieht, so soll er dort solange in Frieden gelassen werden, bis eine Klage gegen ihn erhoben oder er gerichtlich verfolgt wird. Wer einem so Geschützten dennoch einen Schaden zufügt, begeht einen Frevel, wofür dann ein Strafgeld von 30 Schillingen an den Bann\herrn zu entrichten ist. Der Gerichtstermin (rᷝding) ist den ortsansässigen Hüfnern sieben Tage im voraus anzusagen, wobei anderswo ansässige Hüfner über ihre Lehnsleute informiert werden sollen. Wenn die ortsfernen Hüfner keine Lehnsleute auf diesen Gütern haben, sind sie direkt zu benachrichtigen. Am Tag des Gerichtstermins soll der Meier den Hüfnern durch dreimaliges Ausrufen gebieten, sich zum rᷝding einzufinden, wobei die Wartezeit zwischen den einzelnen Aufrufen [Bd V, S. 586 Z. 11ff.] genau festgelegt wird. Das Strafgeld für Nichterscheinen beim Gerichtstag wird auf zwei Schillinge festgelegt. Erscheint die Äbtissin von Niedermünster persönlich zum Gerichtstermin, so hat der Meier dafür zu sorgen, daß ihre Pferde zur Bestallung auf die Hofstätten der Hüfner verteilt werden, wobei die Äbtissin die Kosten für die Futterversorgung der Tiere trägt. Sollte die Äbtissin von Gästen begleitet werden, so werden auch sie bei den Hüfnern untergebracht, wobei mit deren Pferden in gleicher Weise wie mit denen der Gastgeberin zu verfahren ist. Die Verköstigung der Gäste übernimmt die Äbtissin, wobei die übriggebliebenen Speisen -- bis auf die unangebrochenen Brote und Käseleiber -- bei den Herbergsgebern verbleiben. Am Gerichtstag soll der Meier den Hüfnern von den angefallenen Strafgeldern Wein, Brot, Nüsse und Käse in einer genau festgelegten Menge aushändigen. Fallen solche Strafgelder nicht an, werden die Lebensmittel aus der Kasse der Äbtissin finanziert. Die weiteren Bestimmungen betreffen eine zwölf Äcker große Wiese, die die Äbtissin bei diesem Ort besitzt. Es wird festgelegt, daß jeder Hüfner, der in einem genauer beschriebenen Gebiet in der Gemeinde Hohenburg [b. Weissenberg, Els.] ansässig ist, in zwei aufeinanderfolgenden Jahren einen Knecht und eine Magd zur Unterstützung der Heuernte auf dieser Wiese zur Verfügung zu stellen hat; im dritten Jahr genügt dann nur eine Magd als Unterstützungskraft. Kann die Heuernte innerhalb des festgelegten Zeitraums, der die zwei Wochen um den Johannistag [24. Juni] umfaßt, nicht durchgeführt werden, so können sich die zur Unterstützung Verpflichteten straffrei dieser Aufgabe enthalten. Sollten die Gräben, die diese Wiese umgeben, wegen starker Regenfälle vollaufen, so sollen die erwähnten Arbeitskräfte nach Anweisung des Meiers die Gräben offenhalten. Zur Verköstigung der Fronarbeiter stellt die Äbtissin von Niedermünster Brot und Wein zur Verfügung, wobei die Brotmenge, die den Arbeitern zum Frühstück ausgehändigt werden soll, [S. 596 Z. 31 f.] aufs genaueste beschrieben wird. Die Kosten für die Heuernte trägt ebenfalls die Äbtissin. Sollten mehr Fronarbeiter zu diesen Arbeiten benötigt werden, so soll der Meier diese wie die übrigen auf seine Kosten mit Nahrungsmitteln versorgen. Die Äbtissin entschädigt ihn dafür durch eine [S. 596 Z. 35 ff.] genauer festgelegte Menge Roggen und Heu. Weiterhin umfaßt das Meiertum zwei Wiesen am Schlangenbach, die zwei Ohm Wein als Abgaben erbringen. Der Geistliche, der in dieser Gemeinde die Messe abhält, erhält 20 Wetterhufen Heu. Er muß jedoch dem Meier genaue Rechenschaft darüber ablegen, inwieweit diese Leistungen an ihn die Einkünfte der Äbtissin schmälern. Weiterhin werden die Abgaben an Brot, Wein und Käse, die der Geistliche an den Meier abzuführen hat, genau festgelegt [S. 596 Z. 40 f.]. Wenn die Hüfner ihre Abgabe an Wein vor St. Martin entrichten, so beläuft sich diese auf die mit dem Burgmaß festgelegte Menge. Auch trägt dann der Meier die Kosten für die Überführung der Weinabgabe. Lassen die Hüfner diesen Termin jedoch verstreichen, müssen sie zum einen selbst für die bei der Abgabe entstehenden Kosten geradestehen, andererseits vergrößert sich die zu entrichtende Weinmenge um ein genau festgelegtes Maß. Der Meier der Äbtissin soll ebenfalls der Vorsteher der Förster sein, mit denen er ein Kollegium von ins\gesamt acht Mitgliedern (rᷝehtewe) bildet. Sie sollen die Wälder hegen, die vormals zu Tagesburg [wohl Dagsburg b. Pfalzburg, Lothringen] gehörten und nun zu Bernstein [b. Schlettstadt, Els.] gehören, wobei das Holz von jedem achten geschlagenen Baum dem Kloster Niedermünster zusteht. Der Meier soll jeden Förster mit seinem Knecht und den Vorsteher mit seinen zwei Knechten am Sonntag nach St. Martin mit zwei gekochten und einem gebratenen Gericht sowie mit Wein, Brot und einer ganzen Rinderkeule versorgen. Und wenn die Förster an diesem Tag einen wilden Pfau sehen, so hat der Meier ihn für die Förster zu fangen, oder er muß ihn auf seine Kosten anderweitig besorgen.Weiterhin haben der Meier oder die Fronarbeiter der Äbtissin das Recht, zum Nutzen ihrer Herrin Holz in dem Wald zu schlagen. Letztlich wird bestimmt, daß der Meier dem Geistlichen an den Gerichtstagen den ihm zustehenden Unterhalt zukommen lassen soll. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Die Gebrüder Sifrit, Konrad und Ernst von dem rᷝNuͦwinhus [Neuenhaus, welches?] beurkunden, daß sie dem Dekan und dem Kapitel des Stiftes zu Aschaffenburg 20 Pfund Haller als Seelgerät für ihren verstorbenen Bruder Hermann schuldig waren, der dort Kanonikus war. Sie haben dafür alljährlich 4 Malter Korngülte zur Erntezeit versprochen, die so lange von ihrem Gut in Selbold [östl. Hanau] gegeben werden sollen, bis sie die 20 Pfund Haller gezahlt haben. Dann soll ihr Gut frei sein, und das Stift soll ihnen die Urkunde zurückgeben. Wenn einer oder zwei von ihnen Geld haben und ihren Anteil zu irgendeinem Termin vor der Ernte auslösen wollen, so soll man ihnen [ihren Anteil] an dem Gut für frei erklären, und die Stiftsherren sollen ihnen zur Bestätigung darüber eine Urkunde ausstellen. -- Datierung des Stadt- und Stiftsarchivs Aschaffenburg: 13./14. Jahrhundert (nur nach paläographischen Gesichtspunkten). Uns scheint vor allem gegen eine Datierung »13. Jahrhundert⟨ zu sprechen, daß weder aus Gelnhausen noch aus Aschaffenburg sicher datierte deutsche Urkunden vor 1300 vorliegen. --Urkunde 13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Straßburger Stadtrecht. A und B stimmen im allgemeinen im Wortlaut genau überein. Die meisten Abweichungen betreffen irrelevante Kleinigkeiten und beruhen auf Fehlern oder Auslassungen in dem einen der beiden Texte. Den Sinn abändernde Verschreibungen sind nur:l̂ l̂ A S. 180 Z. 6 rᷝdeſ biſchouesl̂ B S. 180 Z. 27 rᷝdem biſchovel̂ l̂ A S. 180 Z. 16 rᷝnach deme lantrehtel̂ B S. 180 Z. 38 rᷝdeme lande nach rechtel̂ l̂ A S. 182 Z. 19 rᷝerslagenl̂ B S. 182 Z. 40 rᷝgeslagenl̂ l̂ A S. 183 Z. 12 rᷝenkummentl̂ B S. 183 Z. 29 rᷝkúmetl̂ l̂ A S. 187 Z. 6 rᷝvnbigriffenl̂ B S. 187 Z. 32 rᷝvmbe griffenl̂ l̂ A S. 187 Z. 11 rᷝroſl̂ B S. 187 Z. 36 rᷝvasl̂ l̂ A S. 189 Z. 18 rᷝSwennel̂ B S. 190 Z. 21 rᷝSweml̂ l̂ A S. 191 Z. 13 rᷝvmbe die wunde zehant v̂zvarnl̂ B S. 191 Z. 36 rᷝvmbe die wúnde ein iar vnt och zehant v̂z varnl̂ l̂ A S. 191 Z. 17 rᷝīme lande wundetl̂ B S. 191 Z. 42 rᷝin me wundetl̂ l̂ A S. 192 Z. 6 rᷝkein eit wurbetl̂ B S. 192 Z. 30 rᷝkein eit vúrbútl̂ B S. 194 Z. 16 - 17 rᷝher zvͦ gevarnl̂ l̂ Größere textliche Unterschiede zwischen A und B:l̂ l̂ S. 184 Z. 37 schiebt B ein rᷝDa nach iſt vf geſetzzetl̂ S. 185 Z. 44 bis S. 186 Z. 25. Die in B hier eingefügte Bestimmung ist in A S. 194 Z. 1 - 2 eingefügt.l̂ S. 186 Z. 43 bis S. 187 Z. 1 schiebt B ein: rᷝdeſ ſin wir vber ein komen vmbe die ernv́wete vnzúcht.l̂ S. 187 Z. 3 hat A das richtige Datum: rᷝtuſent iar zwei hundert iar vn̄ ſehzi vn̄ ſibencig iar, B (Z. 28) hat die Hunderter, Zehner und Einer ausgelassen.l̂ S. 188 Z. 22 schiebt B ein: rᷝEs iſt vf geſetzet alſv̂sl̂ S. 188 Z. 24 - 25 schiebt B ohne syntaktische Verbindung ein rᷝane vahen ... bis: rᷝvirtage dc ſoll̂ S. 190 Z. 29 - 30 schiebt B ein: rᷝswer vor ſime cil v̄n ane vrlob wider in vertl̂ S. 193 Z. 18 - 20 rᷝMan ſol oͧch bis rᷝgeoffent wirt steht B S. 194 Z. 22 - 23l̂ S. 194 Z. 20 - 21 fügt B ein: rᷝDirre brief wart ernúwet ... bis rᷝzvͦ den barvuͦſen. -- l̂ N 238 AUrkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Heinrich von Silberberg gibt dem Bruder des Algoz für das Lehen, das dieser von ihm hat, gleichberechtigtes Erbrecht für seine Töchter, falls er keine Söhne haben sollte. -- Datierung unsicher. Das HHSA. Wien datiert ohne nähere Begründung »um 1300⟨. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Heinrich von Lonsdorf [abg. bei Linz] und sein Bruder Otto beurkunden, daß sie ihren Hof zu rᷝRudolfing und die Hufe, auf der Gotfrid der rᷝſchutz ansässig war, als ihr rechtmäßiges Eigen an Konrad von Kapellen verkauft haben. Sie werden ihm für die beiden Güter bei Verhandlungstagen und, wo er es bedarf, so lange rᷝſchermer und rᷝgwer sein, wie es üblich ist. Wenn Konrad an dem verkauften Besitz Mängel feststellt, so werden sie es ihm mit anderem Besitz ersetzen, den er ebenso gern nehmen will. -- Zur Datierung: Nur in wenigen Urkunden werden die Aussteller als Brüder bezeichnet, so in Corpus Nr. 957 (1288), UBLoE. 4, Nr. 92/93 (1288 Juni 9) und in Corpus Nr. 1074 (1289). In späteren Urkunden treten Heinrich und Otto wohl nebeneinander auf, jedoch nicht mit der Bezeichnung »Brüder⟨, so in Corpus Nr. 1193/1194 (1290 Februar 8) und in UBLoE. 4 Nr. 533 (1306 Januar 30). Ob eine Datierung »um 1288⟨ zu vertreten ist, kann erst nach einer neuen Aufarbeitung des Materials über die Kapeller gesagt werden. Alle übrigen in der Urkunde genannten Personen lassen sich bis auf Dietmar, Gundakers von Losenstein Bruder, zu dieser Zeit nachweisen. Dietmar vermögen wir in keiner Urkunde zu belegen. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Der Edelmann Rudolf [II.] von Bechburg beurkundet, daß er seinem Onkel Graf Volmar [von Froburg] behilflich sein will, die 11 1/2 Schupossen Eigentum, die dieser in dem Amt zu rᷝaͤrmrichſpurg für ihn und für sich selbst um 35 Mark Silber verkauft hat, zur Hälfe zurückzukaufen, wenn Volmar dies will. Er verpflichtet sich für sich und seine Erben, dies Volmar und dessen Erben ohne Widerspruch zu leisten. -- Zur Datierung: Rudolf ist 1303 gestorben. Sein Oheim Volmar von Froburg wird seit dem Ende der Neunzigerjahre des 13. Jahrhunderts Graf genannt (Mitteilung des Staatsarchivs Solothurn). --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Als des Marschalls Mutter, Schwester Lugard von Hünenburg [Ruine sö. Lützelstein], in das Franziskanerinnenkloster [zu Straßburg] aufgenommen wurde, gaben ihr ihre Kinder ein Gut im Bann bei Erstein [an der Ill, südl. Straßburg] in Höhe von 100 Viertel Gülten mit. Das war ihr Wittum. Dafür verzichtet sie auf alles, was ihr an unbeweglichem und beweglichem Besitz von dem verstorbenen Marschall zukommen sollte, sowohl auf das, was sie ihm zugebracht hatte, als auch auf den Teil des gemeinsam gewonnenen Bezitzes, den sie hätte erben sollen. Von dem Ersteiner Gut gab sie dem Kloster 50 Viertel Gülten, die anderen 50 löste das Kloster für 60 Mark Silber von ihren Kindern aus. Dafür verpflichteten sich ihre Söhne, Herr Walther der Schultheiß und Herr Eberhart der Marschall, rᷝez [daz Gut] dem Kloster künftig zu rᷝweren. Da verschiedene ihrer Geschwister damals noch nicht großjährig waren, gaben die [beiden Brüder] dem Kloster Brief und Siegel darüber, daß sie dem Kloster das Gut schützen und frei machen werden, falls es diesem angesprochen wird. Das hat Eberhart der Marschall dem Kloster seitdem oft [mündlich] bestätigt, sowohl daß er das Kloster rᷝweren soll als auch daß er die 60 Mark für sich und seine Geschwister erhalten hat. -- Zur Datierung: Das UB. Straßburg Bd. 1, S. 286 Anm. 1 zu Nr. 376, datiert das Pergamentblatt auf ⟨2. Hälfte 13. Jahrhundert⟨. Die Entstehungszeit läßt sich noch etwas genauer bestimmen. Von den beiden Ausstellern der lateinischen Urkunde von 1253 Oktober 3 scheint nur noch Eberhart am Leben zu sein. Walther ist letztmalig 1259 März 13 (UB. Straßburg Bd. 1 Nr. 435), Eberhart 1279 Januar 31 (UB. Straßburg 3 Nr. 116) belegt. Zwischen 1259 und 1279 [?] dürfte also diese Notiz des Klosters angefertigt sein. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)[Entwurf eines Schiedsspruches]. 1) Wegen der 3 Güter zu rᷝvorſthvb, zu rᷝNoeh und auf dem rᷝperge entscheiden sie: Da die rᷝstainpekken behaupten, sie von den Gal und dem Steinkircher zu Lehen zu haben, sollen sie ihr Lehen vor dem Richter, den ihnen rᷝmin herre dazu gibt, an dem Tage rᷝſtaetigen [rechtlich schützen], der für beide Parteien festgesetzt wird. Sie sollen auch ihre Herren des Lehens veranlassen, dort zu erscheinen. 2) Wegen des 4. Gutes auf der rᷝEben entscheiden sie: Da die Steinbeck erklären, es von dem Walher als Lehen zu haben, sollen sie ebenfalls auf dem Tag und vor dem Richter, den rᷝvnſer Herre dazu bestimmt, ihren[Lehns-]Herren bringen, der es ihnen dem Recht entsprechend verantwortet. Wegen des Gutes oberhalb rᷝpvͤſendorf, 4 Pfund Gülten, von dem Otte erklärt, es sei Pfand rᷝ(ſatzvnge), und wegen des anderen, worauf er ebenfalls Anspruch erhebt, entscheiden sie: Otte soll dem Haider 18 Pfund Bargeld bieten. Erklärt der Haider, daß er für mehr [Geld als Pfand] steht, soll er das dem Recht entsprechend beweisen. Dann soll er das Gut für die größere Summe so lange einbehalten, bis Otte es dafür auslöst. 4) Wegen des rᷝGeſvͤch [Weide] in der rᷝRaures, weswegen die Gal den Steinbeck anklagen, und wegen des rᷝGeſvͤch in der rᷝOvͤmaiz, weswegen die Gal den rᷝGeſwanter anklagen, entscheiden sie: Man soll von beiden Seiten unparteiische Leute nehmen. Diese sollen auf die rᷝgeſvͤche gehen und entscheiden, ob sie zu Recht eingezäunt worden sind oder nicht. 5) Wegen der Klage des Meinhart von Gal wegen des Zehnten in der rᷝGaſtevn gegen den rᷝvagener entscheiden sie: Da der Walher die Entscheidung getroffen hat, daß Meinhart hinauf fährt und seine Rechtssache rᷝ(dinch) dort oben vorträgt, so muß der rᷝvagener sich fügen, was angemessen ist. 6) Wegen des Gutes rᷝze pergaren entscheiden sie: Die Gal sollen rechtlich ihre Ansprüche beweisen rᷝ(zihen ſich dar zv); dann soll man es ihnen frei lassen. -- Datierung unsicher. Das HHSA. Wien datiert ohne nähere Begründung ⟨um 1300⟨. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)In diesem Weistum werden die Rechte der Äbtissin des Klosters Niedermünster [St. Odilien-berg/Hohenburg sw. Ober-Ehnheim, Els.] festgehalten, die ihr zu Kagenheim und Sermersheim [Els.] zustehen. Auf beiden Höfen liegt die Gerichtsbarkeit [Zwing und Bann] in den Händen des Klosters. Wird jemand bis in die beiden Höfe verfolgt, soll er darin Frieden finden, und wer ihm in übler Absicht dorthin nachfolgt, wird bußpflichtig. Keiner der beiden Höfe hat Anspruch auf Frondienste oder Bußgelder. Auf jedem Hof soll es ein Gefängnis geben, in das Diebe eingeschlossen werden können. Wer vom Kloster auf einen dieser Höfe gesetzt wird, ist von allen Abgaben befreit. Dem Kloster steht auf beiden Höfen zur Erntezeit ein Pferd zu, zu dessen Versorgung der Bannwart an den vordersten Ackerstücken eine Last Korn und auf den Wiesen eine Last Gras zu schneiden hat. Richtet jemand einen Schaden an, so soll der Bannwart den Betreffenden auf dem vorgenannten Pferd einen Tag und eine Nacht verfolgen, und ihn, wenn möglich, zurückbringen, damit der Schaden entgolten werden kann. Der Äbtissin steht hier das Jahr hindurch ein Hirte zu. Zur Zeit der Eichelmast darf sie drei Tage früher als die Dorfleute 30 Schweine in den Wald schicken; danach sollen sie mit den übrigen gehen. Besitzt die Äbtissin keine Schweine, so darf sie ihr Weiderecht verkaufen, doch soll sie die Eicheln zunächst den Dorfleuten zu einem angemes\senen Preis anbieten; erst wenn diese ablehnen, kann sie anderweitig darüber verfügen. Ebenfalls steht der Äbtissin dort ein Eber zu, der von dem Hittenheimer Grenzstein [wohl Hüttenheim b. Erstein, Els.] bis zur Brücke am Hügel (rᷝvon Hittenheim lache vnze bivl ze brvke) ohne Schaden weiden darf, da beide Gemarkungen der Äbtissin unterstehen. Verursacht der Eber einen Schaden, soll er vertrieben werden. Wird das Tier dabei verletzt, wird eine Buße fällig. Desweiteren stehen der Äbtissin hier zwölf Rinder zu, die ohne Schaden an den Feldrainen weiden sollen. Die Bauern sollen einen Bannwart wählen. Stammt dieser aus Hohenburg [bei Weissenburg Els.], so muß er dafür nicht mehr als sechs vollwichtige (rᷝpfvndige) Pfennige bezahlen. Kommt er von auswärts, so soll er der Äbtissin ein angemessenes Angebot unterbreiten. Die Äbtissin soll in Sermersheim einen Förster einsetzen, der auch die Wiesen um die Kagenheimer Wege hegen soll. Für die Einzäunung ist der Bewirtschafter des Klosterhofs von Sermersheim zuständig. Wenn Zäune brechen, soll der Förster sie wieder aufstellen, und jedweden dabei angerichteten Schaden muß er der Äbtissin ersetzen. Für seinen Dienst soll man dem Förster ein Fuder Heu zuteilen. Des\gleichen verfügt die Äbtissin dort über eine Weingülte. Will diese jemand aus Hohenburg verwalten, so zahlt er nicht mehr als sechs vollwichtige Pfennige. Stammt der Käufer nicht von dort, so muß er ihr ein angemessenes Angebot unterbreiten. Der Verwalter soll sowohl roten als auch weißen Wein kaufen. Dieser soll von ehrbaren Leuten aus dem Dorf verkostet werden und anschließend nach deren Einschätzung zu solchen Preisen verkauft werden, wie man sie rᷝobenen und' nidenen [wohl im Ober- und Unterelsaß] zahlt. Verkauft er die Weine nicht, kann er sie selbst verwenden. Die Fischer der Äbtissin sollen in der Woche vor dem 8. September (rᷝvor unſerre vrowen meſ der ivngeren) drei Tage fischen und dabei von der rᷝſtaphelgrvͦbe zu [Nieder]münster aus bis zum Hittenheimer Forst ziehen. Fischt dort schon jemand, muß er aufhören und sie vorlassen, sonst wird ihm eine Buße auferlegt. Vom 15. Juli (rᷝſante Margreden meſ) an hält der Meier der Äbtissin zu Kagenheim und Sermersheim über einen Zeitraum von drei Wochen ohne Unterlaß die Gerichtstage ab; und Diebsbuße und die Buße an den Richter (rᷝwetthe) gehören der Äbtissin. Zur Erntezeit sollen sowohl die Äbtissin als auch der von Andolsheim [Kreis Colmar, Els.], wenn sie beide ihr Gut selbst bewirtschaften, die Fronarbeiter zu gleichen Teilen beanspruchen. Diese sollen einen Tag lang unentgeltlich beim Schneiden helfen und dafür das ihnen für die Arbeit zustehende Brot (rᷝahthe broth) erhalten. Bewirtschaftet einer von beiden sein Gut nicht, kann der andere allein über die Fronarbeiter verfügen, bewirtschaftet es keiner von beiden, so sind die Fronarbeiter frei. In diesem Fall haben dann beide das Recht auf den Kauf ihres Vorschnitts mit ihrem Geld. Für die Fronarbeiter gilt folgendes: Wer hier, also zu Kagenheim und Sermersheim, Wiesen und Weideplätze (rᷝwvnde und' weide) in Anspruch nehmen will, ist verpflichtet, wem auch immer er dient, einen Fronarbeiter zu stellen. Wer auf diesen Höfen nicht zum Gerichtstag (rᷝdinge) erscheint, muß zwei Schilling Pfennige Strafe zahlen. Zahlt er diese beim nachfolgenden außerordentlichen Gerichtstag (rᷝbothſchefte) nicht, muß er weitere zwei Schillinge bezahlen; und so weiter bei jedem ordentlichen und außerordentlichen Gerichtstag. Wer seine Abgaben nicht entrichtet, zahlt zwei Schillinge. Entrichtet er bis zum Jahresende weder den Zins noch die fällig gewordene Strafe und zahlt er sie auch nicht, bevor der Meier den Gerichtstag eröffnet, so soll man das Gut sofort oder so bald als möglich einziehen. Der Entzug des Gutes erfolgt jedoch nur dann, wenn der Meier und nach ihm zwei Hüfner den Frevel bezeugen können und wenn der Meier oder die Äbtissin dann dort einen anerkannten Vogt haben. Wer danach das Gut betritt, wird mit jedem Male bußpflichtig, wenn er es tut. Die Buße beträgt zu Kagenheim und Sermersheim 30 Schillinge. Verhilft der Vogt im vorgenannten Fall der Äbtissin nicht zu ihren Bußzahlungen, soll sie diese einklagen oder sich verschaffen, wo und wie sie es vermag. Der Hüfner, den der Meier bezichtigt, daß ihm sein Gut nicht gehörig bestellt sei, muß ihm dazu verhelfen, wenn er davon weiß, und dies beeiden. -- Die Urkunde stimmt mit Corpus-Nr. N 306 nahezu wörtlich überein. Möglicherweise handelt es sich um eine Abschrift, jedoch ohne Formular und Zeugenliste. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Aussteller und Empfänger dieser Papierurkunde, die auf der Rückseite besiegelt ist, lassen sich nicht mit Sicherheit feststellen. Es handelt sich um eine Aufzeichnung der Lehen [Bd. 4 S. 613 Z. 1-7], die Hertwig Kreis von Weinheim hat und die seinen Söhnen Hertwig und Swigger Kreis geliehen worden sind. -- Zur Datierung: Die Urkunde wird im Repertorium des Bayer. Staatsarchives in München datiert: »nach 1299 [Wende 12./13. Jahrhundert])⟨. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Elsbet die Holzschuherin beurkundet, daß sie auf ihr Eigen, 1 1/2 Hufen Jucharten Acker zu Druisheim [B. Donauwörth], verzichtet hat und [sie] ihren Tanten, Schwester Agnes und Schwester Anna von Ehingen, ihrer Base Gotlieb von Ehingen und ihrer Base Liuggart der rᷝGevzin, geweilten [eingekleideten] Klosterfrauen zu Holzen, zur Nutzung bis an deren Tod aufgegeben hat. Nach dem Tode von einer soll die Nutzung den 3 übrigen zukommen. Nach dem Tode von allen 4 sollen es 2 Klosterinsassinnen erhalten, die mit der Ausstellerin am nächsten versippt sind, und in dieser Weise immer weiter 2 aus dem Geschlecht der Ausstellerin. Ist niemand aus ihrem Geschlecht im Kloster, soll das Gut für immer dem Konvent zufallen. -- Zur Datierung: Der Schrift nach kann die Urkunde noch in das 13. Jahrhundert gehören. Sonstige Gesichtspunkte können wir nicht beibringen. --Urkunde [13. Jahrhundert](CAO, 1225-01-01)Heinrich von Jeßnitz [Gesentz b. Scheibbs, NÖ] beurkundet, daß er mit der Zustimmung seiner Frau Agnes, seiner Kinder und seiner Erben einen Gütertausch mit seinem Vetter Philipp von Jeßnitz vereinbart hat. Heinrich überträgt Philipp dementsprechend zwei Lehen, eine Rodung und eine Hofstatt, deren Lage im folgenden [Bd. V, S. 571 Z. 22 ff.] genauer beschrieben wird, mit allen Rechten und allem Zubehör. Im Gegenzug erhält Heinrich von seinem Vetter dessen Anteil an einem Anwesen und einem Hof bei Jeßnitz. Desweiteren erhält er mehrere Güter, die [S. 571 Z. 26 f.] ebenfalls genauer benannt sind, nämlich zwei Hofstätten, einen Obstbaumgarten, ein Lehen und einen Amtsacker in der Gegend um Jeßnitz. Damit Philipp oder künftige Besitzer der zuletzt aufgeführten Güter keine rechtlichen Anfechtungen seitens Heinrichs befürchten müssen, wird dieser Gütertausch u.a. durch das Siegel von Heinrichs Herrn, dem Abt des Klosters Lilienfeld [NÖ], bestätigt. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Wolfhart, Pfleger zu Dietramszell, und der dortige Konvent beurkunden, daß einer von den Leuten des Klosters Schliersee, Konrad, Sohn des Meiers von Geilertshausen [Lkrs. Wolfratshausen], Adelheid zur Frau genommen hat, die dem Kloster Dietramszell gehört. Dabei ist vereinbart: Die gemeinsamen Erben der Eheleute sollen die beiden Klöster miteinander teilen. Dasselbe soll gelten, wenn ein Eigenmann des Klosters Dietramszell sich mit einer Eigenen des Klosters Schliersee verheiratet. -- Zur Datierung: Das HpSA. München setzt die Urkunde ohne weitere Angaben mit »1299/1300⟨ an. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Heinrich von Lausbach und seine Ehefrau Gedrud beurkunden, daß sie um ihres und ihrer Vorfahren Seelenheils willen den rᷝarmen dvrfftigen im [Heiliggeist-]Spital zu München 4 Pfund Regensburger Pfennige gegeben haben, für sich als Seelgerät, für die Spitalinsassen zu einer ewigen Mahlzeit in die Krankenstube. Die 4 Pfund Regensburger wurden in 7 Pfund Münchener umgetauscht. Diese 7 Pfund Münchener sind mit anderem Gut auf einen Hof zu Ober-Giesing [bei München] angelegt, der rechtmäßiges Eigen Ottos von Eurasburg [B. Wolfratshausen] war. Was dieser Hof insgesamt einbringt, das soll man in [zwei] gleiche Teile teilen und dem jeweiligen Siechenmeister übergeben. Die Gülte des halben Hofes wird auf 6 Schillinge lange Münchener Pfennige eingeschätzt. Von diesen Pfennigen, gleichgültig, ob es mehr oder weniger werden, soll der [geistliche] Siechenmeister den Spitalsinsassen alljährlich am Tage nach Mariä Himmelfahrt eine Mahlzeit ausrichten, so weit das Geld reicht. Der jeweilige [geistliche] Siechenmeister oder Pfleger der Dürftigen soll die [Mittel für die] Mahlzeit am genannten Tage auslegen, selbst borgen oder leihen bis zu Michaelis, wo die Abgaben von dem Hof anfallen, und dann die Abgaben für das, was er vorgeschossen und geliehen hat, einnehmen. Wenn von dem Geld etwas übrig bleibt, soll man es bei der nächsten Gelegenheit für die Verpflegung der Spitalsinsassen verwenden. Wenn der Hof vom halben Teil weniger als 6 Schillinge einbringt, so sollen die Spitalsinsassen erhalten, was Gott von dem halben Teil gibt. Der [bürgerliche] Meister und der Pfleger des Hauses sollen mit dem Anteil der Insassen nichts zu tun haben als rᷝlieb und rᷝgvͦt, es sei denn, daß er rᷝhintten vnd vor phleger [bei Spital- und Wirtschaftsgebäude] ist. Wenn 2 Meister da sind, so soll der [geistliche] Siechenmeister sich in bezug auf den Hof nur um die Baulichkeit rᷝ(zimmer) und um nicht anderes kümmern. -- Zur Datierung: vgl. Urkk. Heiliggeistspital München S. 30: »um 1300⟨. Es ergeben sich keine sicheren Anhaltspunkte. »Die Zeugen verweisen eher in den Anfang des 14. Jh.⟨ --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Jeut von Hagenberg [GB. Laa] beurkundet, daß sie wohlüberlegt und mit Rat und Zustimmung der Herren Otto und Heinrich von Hagenberg zu ihren Lebzeiten für ihr und ihrer Vorfahren Seelenheil 10 Schillinge Gülte an rechtmäßigem Eigen zu Maustrenk[GB. Zistersdorf] an Bruder Konrad von Hagenberg[vom Johanniterhaus Mailberg] gegeben hat. -- Nach freundlicher Mitteilung des NÖLA.s in Wien dürfte die Urkunde »mit Sicherheit aus dem Jahr 1286⟨ stammen. Ergänzungen der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 626 Z. 41: rᷝvorgenanten des; Z 42: rᷝMarichart von. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Ihrem Herrn, dem Herzog von Bayern und Pfalzgrafen vom Rhein, klagt E., Reichsmarschallin von Pappenheim, daß sie verschiedentlich von dessen Leuten geschädigt worden ist, die ihren Eigenleuten rᷝ(armen lvͦten) bisher schon Besitz geraubt haben und es noch weiter tun wollen und die das [Geraubte] in die Gewalt des Herzogs gegeben haben. Sie appelliert an seine Einsicht: da er wisse, daß ihr Ehemann im Dienst des Königs stehe und auch künftig bleiben müsse, möge der Herzog sich ihrer Bitte annehmen und seinen Leuten befehlen, ihren Eigenleuten den widerrechtlich fortgenommenen Besitz zurückzugeben. Wenn seine Leute ihr oder ihren Leuten gegenüber Rechtsansprüche erheben, so wird sie ihnen nach Ermessen des Herzogs rechtlich Genugtuung leisten rᷝ(daz reht vmme tvn). -- Zur Besiegelung: Das Siegel war auf die Rückseite der Urkunde aufgedrückt; es ist fast ganz zerstört. Zur Datierung: Nach Haupt, Reg. Pappenheim S. 123 Anm. 1 dürfte es sich um Elisabeth, Gemahlin Heinrichs VII. von Pappenheim handeln (urkundlich nachzuweisen von 1279 bis 1290 November 10; vgl. a.a.O., S. 38). Der Herzog von Bayern wäre dann der 1294 verstorbene Ludwig II. von Oberbayern. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Im Jahre 1119, zur Zeit des Papstes Paschalis [wohl Paschalis II., gestorben 1118], begann auf Initiative von Bischof Norbert von Magdeburg der Prämonstratenserorden im Bistum Lyon. Dem [Bischof] verkündete die hl. Jungfrau, daß er die Bestätigung des Ordens von Papst Paschalis erhalten werde, und sie bezeichnete ihm auch die Stelle, wo das Oberhaupt und der Beginn des Ordens sein sollte. Daher wird der Orden auf lateinisch rᷝPremonſtratenſiſ genannt, das heißt, auf deutsch rᷝvorbezeiget, weil die Stelle von der hl. Jungfrau bezeichnet wurde. Der Orden umfaßt 1300 Klöster mit Chorherren und 1040 Frauenklöster. Der Orden ist in 16 Bistümer gegliedert, 7 Erzbistümer und 9 einfache Bistümer. Die Bischöfe haben auf gemeinsamen Beschluß im Hinblick auf die Barmherzigkeit Christi und aus eigner Machtvollkommenheit die Gnade bestimmt, daß alle, die dem Orden helfen, ihm Gutes tun, ihn mit Rat und Tat förden, die ihm dienstbar sind, ihm um Christi willen Almosen geben, gleichgültig, ob sie gesund oder krank sind, oder wie immer sie den Orden mit Rat oder Tat fördern, von den Bischöfen Ablaß für ihre Sünden erhalten, 100 rᷝkerrin [Periode von 40 Fastentagen] und 5 Jahre [Buße] für Todsünden, wenn sie ihre Sünden wahrhaft bereuen und sie gebeichtet haben. Darüberhinaus gewährt ihnen der Abt von Prémontré Brüderschaft in dem Orden und läßt sie an den guten Werken des gesamten Ordens teilhaben. In allen Klöstern des Ordens werden täglich 3 besondere Messen gesprochen, die erste für die Sünde, die zweite für Maria, die dritte für die Toten als Hilfe und Trost für alle Seelen, die dem Orden empfohlen sind und für alle gläubigen Seelen, lebenden und toten, die dem Orden besonders befreundet sind oder gewesen sind. Alle, die mit rechtem Glauben in irgendeinem Kloster des Ordens an der Prozession teilnehmen, die an Feiertagen und an allen Sonntagen zu Ehren Christi und seiner Mutter stattfindet, erhalten 300 Tage Ablaß für tägliche Sünden und 100 Tage für Todsünden. -- Zur Datierung: Das HpSA. München setzt die Urkunde ohne weitere Begründung auf »1299/1300⟨. Ergänzung der unlesbaren Stelle Bd. 4, S. 622, Z. 1: rᷝdi in guͦetem. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Bruder Dietmar von Gemunden klagt dem Bruder Konrad von Horneck, Kellner [des Deutschordenshauses] zu Marburg, oder [falls dieser nicht anwesend ist] Bruder Friedrich von Salzberg, daß die Herren von Marburg an ihm rᷝarman unfreundlich gehandelt hätten. Er bittet sie, den Hauskomtur zu mahnen und zu bitten, daß er ihm hilft, nach Franken, nach dem Elsaß oder nach den Niederlanden [versetzt zu werden], wohin man ohnehin Brüder schicken muß. Dietmar könne wirklich das Land nicht mehr ertragen und er wäre ungern zu Erfurt, weil er das Klima nicht ertragen könne, aber auch aus anderen Gründen, die sich zum Schreiben nicht eignen. Den 2. Brief sollen sie an Bruder Peter von Koblenz senden: Er bittet sehr, wenn jemand nach Mainz fährt, möchte er den Brief Bruder Peter aushändigen. [Rest ist inhaltlich nicht klar zu rekonstruieren]. -- Zur Datierung: Das UB. Deutschordens-Ballei Hessen datiert die Urkunde »um 1300⟨. --Urkunde [13. Jahrhundert].(CAO, 1225-01-01)Walken von Radmannsdorf [ehem. Burg nw. von Weiz, Oststeiermark] und Ulrich rᷝpezzentzer beurkunden wegen der 3 Hufen zu rᷝOgendarf und wegen des dazugehörigen Bergrechtes, worauf Wulfing von Friedberg [Oststeiermark] gegenüber der Frau Ennlein, Elbleins Witwe, Ansprüche geltend gemacht hat, daß beide Parteien ihnen die rechtliche Verhandlung übertragen haben. Sie haben wie folgt entschieden: Wulfing soll der Frau Ennlein 12 Mark alter Grazer Pfennige für alle Rechte geben, die sie an dem genannten Gut besitzen könnte. Frau Ennlein soll für Wulfing die 3 Hufen und das Bergrecht, worauf er Anspruch erhoben hat, ohne Streit und Widerrede übertragen rᷝ(gewaltíg machen). Das ist der Entscheid der Aussteller, den diese Urkunde bezeugt. -- Die Datierung ist unsicher. Das HHSA. Wien setzt die Urkunde ohne nähere Begründung »um 1300⟨ an. --