1294 Dezember 26

dc.coverage.temporal1294-12-26P1294-12-26
dc.date.accessioned2023-11-01T08:49:26Z
dc.date.available2023-11-01T08:49:26Z
dc.date.created1319-12-26
dc.date.issued1319-12-26
dc.description.abstractSchiedsspruch der beiden Herren Friedrich, Dompropst von Straßburg, und Genzzo, Vogt von Wasselnheim [Kr. Molsheim], über einen [Erb-] Streit zwischen Hug von Lützelstein [Kr. Zabern] einerseits und dessen Neffen Henrich von Fleckenstein [Kr. Weissenburg], dem Sohn der Schwester Hugs von Lützelstein, sowie Henrichs Geschwistern andererseits. -- 1. Hug von Lützelstein hat seinem Neffen Henrich und dessen Geschwistern Bürgen für 300 Mark gängigen Silbers gegeben, damit er sich ihnen gegenüber das Erbe betreffend so verhalten wird, wie es ihrem Erbanspruch, der ihnen noch vor gemeinsamen Verwandten von der Mutter her zukommt, entspricht. -- 2. Wenn Hug dem Henrich und seinen Geschwistern ihr Recht vorenthält, so sollen Dompropst Friedrich und Vogt Genzzo das Untersuchen und Bürgen -- was außer ihnen niemand tun darf -- gemäß ihrem (der Schiedsmänner) eidlichen Gelöbnis mahnen bis spätestens zur Großen Fastnacht [Invocavit]. Innerhalb von 14 Tagen, sobald die Bürgen zu Hause und zu Hof gemahnt wurden, sollen sie sich in die Stadt Zabern ins Einlager begeben, das erst mit der Zahlung des Silbers oder Übergabe des Erbes an Henrich und seine Geschwister endet. -- 3. Sollte Henrich von Fleckenstein seinem Onkel Hug von Lützelstein einen rechtswidrigen Schaden zugefügt haben, den er ihm von Rechts wegen ersetzen muß, so sollen der Propst Friedrich und der Vogt Genzzo die Angelegenheit untersuchen und beurteilen. Gemäß ihrer eidesstattlichen Aussage darüber soll er dann den Schaden ersetzen. Henrich hat versprochen, dafür Bürgen zu stellen, wenn er kann. Tut er das nicht, muß er sich selber auf Anmahnung durch Propst und Vogt innerhalb von 14 Tagen nach Zabern ins Einlager begeben. Wenn Henrich diese Bestimmung nicht einhält, so können weder der Propst noch der Vogt die Bürgen des Hug von Lützelstein mahnen, es sei denn, daß gegenüber Hug zuvor der Spruch der beiden Herren [Propst und Vogt] ausgeführt worden ist. -- 4. Wenn Hug von Lützelstein seinem Neffen Henrich oder irgendeinem von dessen Geschwistern zu Unrecht ihr Erbe entzogen hat, sollen die beiden Schiedsmänner das untersuchen und ein Urteil fällen, dem Hug Folge zu leisten hat; seine Bürgen haften dafür in jeder Weise. -- 5. Es werden 10 Bürgen des Hug von Lützelstein [S. 484 Z. 4- 8] namentlich aufgeführt. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft und zu allem, was oben aufgeführt ist, und geloben eidlich die Einhaltung der Vereinbarung. -- Einer der Bürgen, der Herr von Finstingen [Kr. Saarburg], darf an Stelle seiner selbst einen Ritter und einen Edelknecht ins Einlager senden. -- 6. Wenn die Bürgen ihr Gelöbnis brechen und auf die Mahnung des Propstes und des Vogts von Wasselnheim hin nicht [ihre Bürgschaft] leisten, so darf Henrich die von ihnen gesetzten Pfänder an sich nehmen, wie er sie bekommen kann; dagegen kann weder ein geistliches noch ein weltliches Gericht angerufen werden. -- 7. Auf Bitten beider Parteien besiegeln Friedrich der Dompropst von Straßburg, Genzzo der Vogt von Wasselnheim und der Bürge Hugs von Lützelstein Herr Huc von Finstingen die Urkunde. --
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local.archivStraßburg DpA.
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