Florens Grave Van Hollant - 1290 Dezember 11.

dc.contributor.authorFlorens Grave Van Hollant
dc.coverage.temporal1265-12-11P1315-12-11
dc.date.accessioned2023-11-01T08:27:31Z
dc.date.available2023-11-01T08:27:31Z
dc.date.created1290-12-11
dc.date.issued1290-12-11
dc.description.abstractGraf Florens [V.] von Holland verkündet seinen Spruch in Sachen der Ermordung des Claes Oem. Es ist zu leisten: 1. Fußfall von 200 Mann im Bußgewand vor Claes Oems Verwandten, Huldigung und Versöhnung mit 600 Mann, 500 Seelenmessen, Stiftungen an die Klöster zwischen Maas und Zijpe für Gebete und Seelendienste. 2. Bußzahlung von 350 holländischen Pfund, davon 150 zur Verfügung des Grafen, um sie nach Rat zweier Verwandter des Ermordeten zu verteilen, 200 zu rechtmäßiger Verteilung unter die Verwandten. 3. außerhalb der Sühne bleibt Paul, Herrn Thielemanns Sohn, er bleibt landesverwiesen. Seine Angehörigen müssen schwören, ihm weder mit Rat noch Tat zu helfen außer durch Aussöhnungsversuche. Dagegen sind seine Verwandten und Helfer in die Sühne eingeschlossen. 4. 6 [S. 570 Z. 35--37] namentlich genannte Mittäter sind zuvor zu einer Wallfahrt nach rᷝrotſemadoen</i> verpflichtet und müssen darüber Zeugnis beibringen. 5. Coppart Suus erhält für seine Verletzung 8 holländische Pfund, Didderik Zysars Sohn 2 zugesprochen. 6. Für die Auszahlung all dieser Bußgelder werden von den väterlichen Verwandten 14, den mütterlichen 4 Bürgen namhaft gemacht; wer sich dagegen auflehnt, hat dem Grafen 200 holl. Pfund zu zahlen. 7. Außerdem werden Bußen für 4 namentlich genannte Geschädigte [der andern Partei?] verhängt und die Auszahlung durch Bürgen gesichert. Bruch der Bürgschaft und Verstoß gegen den gräflichen Schiedspruch werden mit 200 holl. Pfund und Landesverweisung geahndet. 8. Damit soll aller Zwist vollständig und für ewig ausgeglichen sein. Wer die Sühne bricht, hat Gut und Leben verwirkt. 9. Der Graf behält sich das Recht vor, selbst oder durch seine Bevollmächtigten zu untersuchen, welche Schadenansprüche aus diesem Zwist herrühren und welche nicht. 10. Die Zahlungen sollen zu je einem Drittel am 6. März, 24. Juni und 11. November 1291 erfolgen. --
dc.description.sponsorship{'name': 'BAdW', 'uri': 'badw.png'}
dc.format.mimetypeimage
dc.identifier1334
dc.identifier.otherCW20819
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/1334
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.titleFlorens Grave Van Hollant - 1290 Dezember 11.
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
local.archivs'Gravenhaghe RA. (Grafelijkheid).
local.archiv.gnd16204735-6
local.archiv.nameDen Haag, Algemeen Rijksarchief (s'-Gravenhage)
local.date.ausstellungsdatum1290 Dezember 11.
local.date.datierung11.12.1265 - 11.12.1315
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW20819
local.literaturvdBergh OB. 2, 349 Nr. 754. Dalen Nr. 114.
local.person.otherArnout, Clais oemes, heine, Maer thyleman, PauWels, thyleman, Willekin, Willem
relation.istUrkundeImBesitzVon627025fe-43c1-4af7-945b-6ce6ac9382b1
relation.istUrkundeImBesitzVon.latestForDiscovery627025fe-43c1-4af7-945b-6ce6ac9382b1

Dateien

Sammlungen