1291 Juni 22

Zugangsnummer

N 499 (1440 a)

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Ausstellungsdatum
1291 Juni 22
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Bemerkungen:
Die elsässische Landgräfin Berchte und ihr Sohn Landgraf Ulrich beurkunden, daß sie Herrn Kuno von [Mittel-]Bergheim dem älteren für allzeit treu geleisteten Dienst 173 Mark Silber Straßburger Gewichtes schulden. Für dieses Silber verpfänden sie ihm und seinen Erben folgende Einkünfte: 52 Viertel, je zur Hälfte Roggen und Hafer, auf dem halben Hof zu Winloch; 58 Viertel, je zur Hälfte Roggen und Gerste, zu Matzenheim [b. Benfeld]; 64 Viertel ebenfalls halb Roggen, halb Gerste zu Bolsenheim. Diese Abgaben sollen er und seine Erben alljährlich einziehen, bis die geschuldeten 173 Mark vollständig abgezahlt sind; so lange dürfen auch die Landgräfin und ihr Sohn diese Kornmenge nicht schmälern, denn sie soll ein rechtmäßiges Entgelt für den geleisteten Dienst sein. Die Aussteller sollen die verpfändeten Einkünfte durch folgende Ratenzahlungen wieder auslösen: die 52 Viertel durch 52 Mark, die 58 Viertel durch 58 Mark, die 64 Viertel durch 63 Mark, so daß ihnen diese Gülten dann wieder frei zur Verfügung stehen. Die Aussteller verpflichten sich und ihre Erben zu sofortiger Wiedergutmachung von Einbußen an den genannten Gülten, die Herrn Kuno von Bergheim oder seinen Erben durch irgend jemanden seitens der Aussteller etwa entstehen könnten. Versäumen sie dies, so sollen Kuno von Bergheim und seine Erben die Landgräfin, ihren Sohn und ihre Leute vor geistlichem oder weltlichem Gericht oder auch ohne Gericht angreifen; er und seine Erben dürfen die Genannten um des erlittenen Schadens willen pfänden, ohne daß gegen diese Pfändung der Landfriede oder ein Gericht bemüht werden dürfen. Erlitten Herr Kuno, seine Erben oder seine Helfer bei der Anrufung eines Gerichts oder bei einer Pfändung irgendwelchen Schaden, so werden die Aussteller auch diesen getreulich erstatten. Sie leisten ihrerseits mit gegebener Treue an Eides Statt für sich und ihre Erben Verzicht auf geistliches Recht, weltliches Recht und Gewohnheitsrecht, womit sie oder ihre Erben mit oder ohne Gericht die Nutzung der verpfändeten Gülten beeinträchtigen oder diese Urkunde außer Kraft setzen könnten. --
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50515