Empfänger
Langreve Albrecht von duringin phanzgraue zv Sachſen
Ausstellungsdatum
1293 September 28.
Ausstellungsort
Mitsiegler
inſigil
Zeuge
Albrecht von Brandenberg
Conraden von Amera vnſin Oberſten ſcribere
ern helman
Greven friderichen von Rabinſwald
Mathies vnſiz vater oberſte ſcriber
Otte der Burgreue von Kirchberc
Conraden von Amera vnſin Oberſten ſcribere
ern helman
Greven friderichen von Rabinſwald
Mathies vnſiz vater oberſte ſcriber
Otte der Burgreue von Kirchberc
Weitere Personen
Erforte in den Judin ſtein, greue friderich der vberman, greuen friderichen von Rabinſwald, her / dittrich von Winr- ſleibin, her heinrich von Moſîn, her heinrich von Sloben
Archiv
Bemerkungen:
Markgraf Dietrich [Diezmann] von der Lausitz beurkundet, daß er sich mit seinem Vater, Landgrafen Albrecht [dem Unartigen] von Thüringen, Pfalzgrafen zu Sachsen, wegen aller Vergehen, die bei Verkäufen untereinander entstanden, in folgender Weise gütlich geeinigt hat: 1) Dietrich wird seinem Vater für dessen Pfänder in Gold und Silber, die auf Dietrichs Namen bei den Juden in Erfurt stehen, bis zum 2. Februar 1294 1008 Mark Freiberger Silbers zahlen. Als Pfand für das Silber stellt er seinem Vater Burg und Stadt Kreuzburg mit allem Zubehör. Gibt er bis zu dem ausgemachten Termin seinem Vater nicht das Silber, so soll dieser es rᷝvffe ſchaden gwinne</i> [das Geld von jemandem anders auf des Sohnes Kosten aufnehmen], wie es üblich ist. Hat Landgraf Albrecht auch ein Jahr nach dieser Geldaufnahme [also: 2. Februar 1295] das Silber nicht von Dietrich bekommen, so gehören Burg und Stadt Kreuzburg Albrecht und sind Dietrich verloren. 2) Dietrich wird seinem Vater ferner Pfingsten 1294 [6. Juni] für Frankenstein 1000 Mark Freiberger Silbers geben. Zum Pfand setzt er ihm dafür Burg und Stadt Gera mit allem Zubehör. Zahlt Dietrich davon zu Pfingsten nicht [wenigstens] 500 Mark, so sollen die 3 [Bd. 3 S. 131 Z. 22--23] namentlich genannten Burgvögte, die die Burg in ihrer Hut haben, sie seinem Vater überantworten. Zahlt er von den 1000 Pfund 500, so soll der Vater die Burg weiter bis zum 22. Juni [als Pfand] behalten. Zahlt Dietrich an diesem Tage nicht die restlichen 500 Mark, geht Gera in des Vaters Besitz über. Beim Tode des Vaters sollen die Burgen Kreuzburg und Gera jedoch Dietrich wieder zurückfallen. 3) Zum 11. November 1294 wird Dietrich von seinem Vater Sangershausen auslösen oder ihm dafür 2000 Mark Freiberger Silbers zahlen, für welche Summe Albrecht nach dem Rat Dietrichs Besitz kaufen wird. 4) Ferner wird er Eckartsberga und die Neuenburg für 11_000 Mark Freiberger Silbers auslösen. Die Pfänder, die für Schäden [auf den genannten Besitzungen] gestellt wurden, soll er seinem Vater bis zum 11. November 1297 auslösen, widrigenfalls die Pfänder -- Burg und Stadt Torgau, Burg und Stadt Düben, Burg Sachim und Stadt Luckau -- seinem Vater zufallen. 5) Landgraf Albrecht wird Dietrich in seinem Fürstentum fortan nicht enterben. Er wird ohne Dietrichs Einwilligung keine seiner Burgen oder sonstigen Besitz verkaufen, verleihen, vergaben oder versetzen, wodurch sein Fürstentum geschwächt würde, mit Ausnahme des Besitzes und Leibgedinges seiner [des Vaters] Frau. 6) Landgraf Albrecht wird Friedrich [I., den Freidigen], Dietrichs Bruder, bitten, daß er sich nicht in die Kaufgeschäfte Dietrichs mit Albrecht einmischt. Unterläßt das der Bruder auf die Bitte des Vaters nicht, so soll es Albrecht bei ihm gewaltsam rᷝ(mit libe vn̄ mit gvte)</i> durchsetzen, wenn Dietrich seinen Vater mahnt und es ihm an der Zeit scheint. Dann wird er seinen Vater aus seinen Burgen, mit dessen Leuten und mit seiner eigenen Heereskraft unterstützen. 7) Wenn ein Herr, Dienstmann oder jemand anderes aus dem Land seines Vaters, Thüringen, nach einem mit seinem Vater beschworenen Landfrieden sich gegen Dietrich erhebt, so wird sein Vater gegen denjenigen oder diejenigen auf Grund des Landfriedens in Thüringen behilflich sein. Dasselbe soll im umgekehrten Fall gegen Dietrich [gemeint sind wohl Dietrichs Leute] gelten. 8) Stirbt Albrecht früher als Dietrich, so wird sein Fürstentum in seinem jetzigen Umfang sowie mit allem, was er später noch gewinnt, mit allen Rechten und Ehren an Dietrich und nicht an dessen Bruder Friedrich fallen. Ausgenommen ist der Besitz, der zum Leibgedinge von Albrechts Ehefrau gehört, und was er [der Vater] mit Dietrichs Einverständnis an dessen Bruder Albrecht gegeben hat. 9) Gewinnt Albrecht von seiner jetzigen Ehefrau noch Leibeserben, fallen diese Abmachungen dahin. Ist das nicht der Fall, bleiben sie in Kraft. 10) Dietrich wird alle bekannten Schulden seines Vaters nach dessen Tode bezahlen, namentlich die 1000 Mark Freiberger Silbers an seine Schwester von Frankenstein, falls sie der Vater zu seinen Lebzeiten nicht mehr ausgezahlt hat. 11) Albrecht wird hinfort keiner Verleumdung gegen Dietrich oder dessen geheime Ratgeber Glauben schenken. 12) Albrecht wird keinen von Dietrichs Leuten oder Burgen gegen Dietrichs Willen übernehmen oder gerichtlich einbehalten. 13) Albrecht wird Dietrich getreulich gegen alle unterstützen, die ihn zu unrecht verderben oder erbelos machen wollen. 14) Albrecht wird Dietrich zu seinem [Albrechts] Landgericht und Landfrieden beiziehen. Kann oder will Albrecht nicht zum Landgericht oder Landfrieden erscheinen, so soll er die von Dietrich zum Wohle seines Vaters, des Landes und des Landfriedens getroffenen Verfügungen anerkennen und zu ihrer Durchführung mitwirken; denn er war von Albrecht im Einverständnis mit den Herren und der Landsgemeinde schon früher dazu berufen worden. Einen Richter über den Landfrieden soll Albrecht nur mit Dietrichs Einwilligung bestellen. Sind sie beide [bei Tagungen] oder nur einer anwesend, so werden sie selbst die [richterliche] Gewalt ausüben. 15) Stirbt Dietrich ohne Erben, so fällt all sein Besitz, seine Leute und sein Land an seinen Vater, außer dem Besitz, den er seiner Ehefrau ausgesetzt hat oder noch aussetzen wird. Dann soll sein Vater alle bekannten Schulden Dietrichs bezahlen; erst danach sollen ihm die Festen übergeben werden. 16) Schaden, der aus Albrechts Pfändern in Erfurt [vgl. Punkt 1] erwachsen ist oder bis zum 2. Februar 1294 noch erwachsen sollte, wird Dietrich nach den Vorschlägen der 3 [unten genannten] Schiedsleute ausgleichen. 17) Die beiden Fürsten werden ihre Geheimen Räte gegenseitig wie eigene konsultieren und achten. 18) Als Gewähr dafür, daß beide Parteien die Abmachung in allen Punkten einhalten werden, hat jeder einen [Bd. 3 S. 132 Z. 34] genannten [Schieds-] Mann und beide gemeinsam als Übermann Graf Friedrich von Rabinswald gewählt. Diesen Dreien wird Dietrich Burg Torgau, Burg und Stadt Düben, Burg Sachim und Luckau überantworten. Sie sollen dort die Türme besetzen und die Burgleute und Stadtbürger in Pflicht nehmen, damit sie dort Autorität haben und ihre Verpflichtungen [als Schiedsleute] einhalten können. Beide Fürsten sollen in ihren Burgen soviel bereitstellen, daß sie [die Schiedsleute] sich Dienstleute halten können. 19) Verstößt einer der Vertragspartner gegen den anderen, so sollen die beiden [Schieds-] Leute dafür sorgen, daß der Schuldige die Sache binnen Monatsfrist in Ordnung bringt. Geschieht das nicht, so sollen sich die beiden wegen des Verstoßes in dem gleichen Monat, in dem sie gemahnt werden, einigen. Können sie es nicht, so sollen sie Graf Friedrich von Rabinswald zuziehen, der [den Verstoß] nach Möglichkeit in 14 Tagen gütlich schlichten soll. Kann er das nicht, so gibt sein Wort den Ausschlag. 20) Ist einer der Drei durch nachweisbare rᷝehaftenoth</i> verhindert, so soll keinem der Partner daraus Schaden an seinem Rechte entstehen. Stirbt einer der beiden, so soll der betreffende Fürst in Monatsfrist einen andern stellen. Stirbt der Übermann, Graf Friedrich, so sollen die beiden Schiedsleute im gleichen Monat einen anderen wählen. Die Drei sollen wegen ihrer Entscheidungen keinen Verdächtigungen ausgesetzt werden. 21) Albrecht soll Dietrich die Burg Droitzen frei machen oder so verfahren, wie die Drei es ihm empfehlen. -- Druckfehler Bd. 3, S. 131 Z. 39: friderichen. --
Literatur
J. Ficker, WSB. phil.-hist. Cl. 14 (1854) 177 ff. Nr. 18.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW30163