Ausstellungsdatum
1296 Januar 2
Ausstellungsort
Bemerkungen:
Abt Konrad, Prior Johannes und der Konvent des Klosters St. Paul im Lavanttal [Kärnten] beurkunden, daß sie Herrn Markart von Smielenburch [Schmirnberg b. Leutschach, Steierm.] und dessen Ehefrau Gerdraute wegen vielfacher Dienste und Hilfe in ihre Gebetsbruderschaft aufgenommen haben. Unter anderem hat Markart das Kloster mit 59 Mark Silber unterstützt. Diese Summe setzt sich zusammen aus vier Mark Gülten als Gegenwert für 20 Mark Silber in Graenach [Kranach westl. Ehrenhausen], die die Smielenburger von dem Kloster zu Lehen hatten; aus einer Mark Gülten für fünf Mark Silber, die Jacob auf dem Hard vom Kloster zu Lehen hatte und die Markart gekauft und eingelöst hat; weiterhin aus einem Hof zu Kunkaren [bei Marburg a. d. Drau, (Maribor ob Dravi), Slowenien] als Gegenwert für 22 Mark Silber -- ein Lehen des Klosters, das Markart von Wernher von Schlierbach eingelöst hat --; sowie aus zwölf Mark Silber in bar, um drängende Schulden abzulösen, für die sonst Klosterbesitz hätte abgegeben werden müssen. Ferner hat Markart die Vogtei über die fünf Hufen des Klosters in Weiz von Graf Ulrich von Pfannberg eingelöst und dem Kloster das Vogtrecht und die Vogtei über 17 Hufen des Klosters gegeben, die an den Bergen von Shirrebich [Tscherberg] über den Dörfern Buchdorf und Glantz [Unterklanz] liegen und die er von Gerdraute von Drauburg eingelöst hat. Hierfür hat das Kloster Herrn Markart und seiner Frau Gerdraute zwölf Mark Gülten weniger 40 Pfennige auf Lebenszeit verliehen, auf die ihre Erben keinen Anspruch haben. Die Gülten gehen ein von zehn Hufen und einer Hofstatt in Weiz und von fünf Höfen bei Schmirnberg. -- Es wird wiederholt, daß das Kloster das Ehepaar für seine Dienste in seine Gebetsbruderschaft aufgenommen und ihm eine Grabstätte zugesichert hat. Wer von den beiden, Markart oder seine Frau Gerdraute, in der Steiermark oder in Kärnten zuerst stirbt, dessen Leichnam werden sie auf Kosten des Überlebenden mit vier Priestern einholen und nach Gewohnheit des Ordens bestatten. Wenn auch der andere stirbt, werden sie dessen Leichnam auf Kosten des Klosters entsprechend einholen und wie einen Klosterbruder bestatten. Das Kloster wird das Jahrgedächtnis der Verstorbenen begehen. Dabei sollen die Konventualen aus dem Seelgerät eine reichliche Mahlzeit erhalten; und sie sollen unter die Armen 500 gute Brote aus fünf Scheffeln (rᷝmutte</i>) Mehl, halb Roggen und halb Weizen, 500 Käse im Wert von je einem Pfennig und fünf Schinken (rᷝcins pachen</i>) im Wert von je 60 Pfennigen verteilen. Dabei soll alljährlich ein Erbe des Ehepaares als Zeuge zugegen sein und mitsamt vier Pferden verköstigt werden. Ist kein Erbe da, verpflichten sich die Aussteller, alle Bestimmungen nach ihrem Gewissen so einzuhalten, daß sie es am Jüngsten Tag für sich und sie verantworten können. Endlich soll in der Marienkapelle des Klosters ein ewiges Öllicht brennen und dort jeden Samstag eine Marienmesse und jeden Montag eine Seelenmesse für die Stifter und alle Seelen gelesen werden, da das Ehepaar in der Kapelle seine Grabstätte gewählt hat. --
Literatur
Carinthia I 149 (1959), S. 431.
Edition
https://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50770.1