1284 April 23 - 30

dc.coverage.temporal1259-04-01P1309-04-01
dc.date.accessioned2023-11-01T10:51:15Z
dc.date.available2023-11-01T10:51:15Z
dc.date.created1284-04-01
dc.date.issued1284-04-01
dc.description.abstractSchöffen, Rat und Gemeinde von Dordrecht bekunden, daß sie allesamt und jeder einzelne dem Genter Bürger Jan den Groeten, Sohn von Jan Groete, 532 Pfund flämischer Pfennige nach in Gent handelsüblicher Berechnung schulden, die er ihnen geliehen hat und die sie zum Nutzen ihrer Stadt verwendet haben. Sie versprechen, sie an Herrn Jan oder dessen Boten, der diese Urkunde vorlegt, bis zum 1. Mai 1285 ohne Widerspruch zurückzuzahlen. Wird die Schuld zu dem genannten Termin nicht zurückgezahlt, so kann Jan oder sein Beauftragter bis zu 100 Pfund der Schulden jedem beliebigen Landherrn oder rᷝbailliu</i> übertragen, um sie zur Zahlung ihrer Schulden zu zwingen. Dazu kommen alle Kosten an Geldaufwand (rᷝfraite</i>), Zehrung und was es sonst sei, die ihm aus der Beitreibung seiner Schulden erwachsen; das alles müssen ihm die Dordrechter ganz und gar ersetzen, und zwar auf Grund seiner Aussage, ohne Recht der Nachprüfung, und die 100 Pfund dazu, wenn er sie gegeben hatte, um zu dem Seinen zu kommen, ohne daß sie von der Schuld abgezogen werden dürfen. Hierfür haben sie alle und jeder einzelne sich und all ihr bewegliches und unbewegliches Gut als Pfand gesetzt, wo immer man es findet und in welcher Herrschaft auch immer es liegt. Jan darf es beschlagnahmen, vor allem von ihnen allen innerhalb ihres Geleites, wenn sie dagegen verstießen, bis Jan alle Ansprüche aus dieser Schuld und diesen Abmachungen erfüllt erhalten hat. Sie entschlagen sich aller rechtlichen und böswilligen Ausflüchte, daß sie betrogen wären oder das Geld nicht erhalten hätten oder nicht zu ihrem Nutzen verwendet hätten. Sie verzichten auf alle kirchliche oder herrschaftliche Hilfe, auf alle gültigen oder noch kommenden Kreuzzugsnachlässe und überhaupt auf alles, was Jan in den Bestimmungen der Urkunde beeinträchtigen könnte. Sie versprechen bei ihrer Treue und der Treue, die sie ihrem Herrn, dem Grafen von Holland, schuldig sind, alles einzuhalten und weder selbst noch durch jemand anderen etwas dagegen zu unternehmen. --
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dc.identifierN 249 (652 a)
dc.identifier.otherCW50259
dc.identifier.urihttps://urkundenrepositorium.uni-marburg.de/handle/cao/N_249_(652_a)
dc.publisherCAO
dc.rights.urihttps://creativecommons.org/licenses/by/4.0
dc.title1284 April 23 - 30
dc.typeImage
dspace.entity.typeUrkunde
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local.archivDordrecht GdA. (Nr. 219 I).
local.archiv.gnd1039271-3
local.archiv.nameDordrecht, Gemeentelijke Archiefdienst
local.date.ausstellungsdatum1284 April 23 - 30
local.date.datierung01.04.1259 - 01.04.1309
local.description.editionhttps://tcdh01.uni-trier.de/cgi-bin/iCorpus/CorpusIndex.tcl?hea=tf&for=qfcoraltdu&cnt=qfcoraltdu&xid=CW50259
local.literaturvan Dalen, Bijdragen en Mededeelingen 33 (1912) S. 185 ff. Nr. 70.
relation.istUrkundeImBesitzVonc8b43f14-6619-4c3e-bf44-7fbc119ef11f
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