Geographischer Ort Grades (Bezirk Sankt Veit an der Glan)
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Urkunde 1294 November 13(CAO, 1319-11-13)Bürgermeister Götze von Grostein und der Rat der Stadt Straßburg beurkunden, daß Hug der Spiller und seine Ehefrau Ellin vor dem Rate sich gegenseitig das im Folgenden [Bd. V S. 477 Z. 12-21] aufgeführte Gut, das sie mit einander erworben haben, rᷝgewidemet, d. h. [wohl für den Todesfall] übertragen haben. An dem aufgezählten Gut hat jeweils Hug der Spiller seiner Ehefrau Ellin seine zwei Drittel und Frau Ellin ihrem Gatten ihr eines Drittel gewidmet. Ein mit den übrigen Besitzungen genanntes Haus steht auf der Hofstatt des Herrn Heinze Marsilies; über diese seine Hofstatt darf Herr Heinze Marsilies nach Ablauf von 14 Jahren wieder nach Belieben frei verfügen, weil dann der Vertrag mit Hug und seiner Ehefrau ausläuft. --Urkunde 1294 Dezember 21(CAO, 1319-12-21)Liephart von Langenau [Langau b. Geras NÖ] beurkundet, daß er mit Einwilligung seiner Ehefrau und aller seiner Kinder dem Propst Wolfker und dem Konvent des Gotteshauses St. Georgen zu Herzogenburg sein Recht auf den Zehnten zu Tyrna [Thürnau b. Drosendorf NÖ] sowie in anderen Dörfern, wo er ebenfalls den Zehnten eingenommen hat, aufgegeben hat. Das Recht auf den Zehnten hatte er vom Gotteshaus St. Georgen; für die Aufgabe hat er 10 Pfund Pfennige erhalten. Das Gotteshaus kann die genannten Zehnten nunmehr beliebig zu eigenem Nutzen verwenden. Sollten Propst und Konvent daran von den Erben des Ausstellers behindert werden, wird der Aussteller dem Gotteshaus den durch Unkosten und Mühen erwachsenen Schaden vollständig ersetzen. --Urkunde 1294 November 11(CAO, 1319-11-11)Heinrich von Volchenstorf [heute Tillysburg w. Enns OÖ] beurkundet, daß er wohlüberlegt und mit Zustimmung seiner Ehefrau Margaret, seiner Kinder Heinrich, Katherin und Agnes und seiner Verwandten an Abt Konrad und den Konvent von Wilhering [b. Linz] als sein freies Eigentum den Hof und ein Lehen zu Heresing [Hörsching sw. Linz], Erbe von seinen Vorfahren, verkauft hat. Der Aussteller hat mit Frau und Kindern diese Besitzungen samt allem Zubehör an Äckern, Wiesen, Wäldern usw. unter rechtmäßigem Verzicht den Käufern aufgegeben, die künftig frei darüber verfügen, sie auch verkaufen oder weggeben können, an wen sie wollen. Der Aussteller, seine Frau und Kinder, auch zukünftige, werden den verkauften Besitz für das Kloster rechtlich verbürgen gegenüber jedem, der ihn anfechten sollte. --Urkunde 1294 Dezember 21(CAO, 1319-12-21)Leutold von Kuenring, Schenk in Österreich, und seine Ehefrau Agnes beurkunden, daß sie mit Bedacht und guter Absicht Otte dem Wagner, der ihr Holder und ihr Winzer zu Aggstein [n. Dorf Aggsbach NÖ] ist, sowie dessen Ehefrau Alhaid und den Kindern dieser beiden ihren (der Aussteller) Garten zu Aggstein zu rechtem Burgrecht gegeben haben. Der Garten grenzt an die Hofstatt Ottes. Die Aussteller sollen von diesem Garten alljährlich am Frauentag zu Lichtmeß [Februar 2] 40 Pfennige Burgrechtsabgabe erhalten. Unter Einhaltung dieser Bedingung dürfen Otte und Alhaid und ihrer beider Kinder mit dem Garten ihrem eigenen Nutzen gemäß verfahren, sie dürfen ihn auch verkaufen und versetzen. --Urkunde 1294 Dezember 24(CAO, 1319-12-24)Des verstorbenen Peters des Walches Ehefrau Elisabeth, genannt »von Breisach⟨, beurkundet, daß sie Meister Heinrich und der Bruderschaft des Armenspitals zu Kolmar -- in die Hand der Spitalsmeister und -pfleger Walter von Woffenheim und Erlewin -- rechtmäßig 6½ Viertel Kornabgaben, halb Roggen und halb Gerste, zu kaufen gegeben hat. Die Kornabgaben entstammen einem im Banne von Kolmar gelegenen Gut, das Frau Elisabeth von dem verstorbenen Kolmarer Domherren Walter von Goͮcheſperc, ihrem Verwandten rᷝ(vettere), erhalten hatte. Den Kaufpreis von 6½ Mark Silber hat Elisabeth erhalten und zu eigenem Nutzen verwendet. Da die Kinder der Elisabeth noch nicht mündig sind, hat der Ritter Herr Wernher der Walch sich verpflichtet, sie bei Erreichen der Volljährigkeit dazu anzuhalten, dem Armenspital den verkauften Besitz rechtmäßig auszufertigen. Wenn er das unterläßt, müssen er oder seine Erben dem Armenspital den möglicherweise entstehenden Schaden ersetzen. Wernher der Walch bestätigt diese Vereinbarung und verpflichtet sich zur Einhaltung. Zur Bekräftigung siegelt er die Urkunde, zusammen mit Schulheiß, Rat und Bürgerschaft von Kolmar. --Urkunde 1294 Oktober 15(CAO, 1319-10-15)Bürgermeister Götze von Grostein und der Rat der Stadt Straßburg beurkunden, daß [die Geschwister] Frau Gertrut, Frau Agnes und Johannes der Witwensohn an Jacob Egen als freies Eigentum 3 Viertel von Haus und Hofstatt des Hauses rᷝzem mânen mit allem Recht verkauft haben. Dem Verkauf haben Herr Johannes Pamfile, der Gatte der Frau Gertrut, und Herr Reimbold Stubenweg, der Gatte der Frau Agnes, zugestimmt Der verkaufte Besitz liegt zwischen Jacob Egen [d. h. seinem Wohnsitz] und dem Hof rᷝzem after vogete. Der Kaufpreis beträgt 24 Mark Silber, die die Verkäufer erhalten haben. Die Verkäufer haben die 3 Viertel des Hauses aufgegeben und auf alles Recht darauf verzichtet. Herr Johannes pamfile, Herr Reimbold Stubenweg und Johannes der Witwensohn werden für Jacob Egen rechtliche Gewährleister für die verkauften 3/4 des Hauses sein, und wenn Ansprüche gegen ihn erhoben werden, werden sie das für ihn beilegen. --Urkunde 1294 November 22(CAO, 1319-11-22)Herzog Albrecht von Österreich beurkundet, daß sein Dienstmann Hertnid von Wildonie [Wildon, Steiermark] ihm das Haus zu Wildonie, das Lehen vom Herzog ist, mit dem Landgericht und allem Zubehör willentlich und mit Bedacht verkauft und aufgegeben hat. Als Gegenleistung erhält Hertnid vom Herzog 500 Mark Silber und das Haus zu Ibanswald [Eibiswald s. Deutschlandsberg, Steierm.] als rechtmäßiges Lehen. Die Höhe der Einkünfte aus Gericht und wirtschaftlichen Erträgen, die mit dem Haus zu Wildonie an den Herzog verkauft und aufgegeben wurden, soll der Höhe der Einkünfte, die mit dem nunmehr an Hertnid verlehnten Haus zu Ibanswald verbunden sind, entsprechen; sollten die Einkünfte des Hauses Ibanswald die des Hauses Wildonie übersteigen, so soll die Differenz von den 500 Mark Silber abgezogen werden. Zur Begutachtung der Höhe der beiderseitigen Gülten wird eine Kommission aus 4 Rittern [genannt S. 478 Z. 8 f.] eingesetzt, deren rᷝnach iren triwen ausgesprochener Schätzung sich beide Parteien fügen werden. -- Der Herzog wird Hertnid 30 Mark an Einkünften rᷝzwiſchen Vovſtritz [Freistritz od. Feisternitz s. Eibiswald?] und im Gericht Leoben [a. d. Mur] als rechtes Lehen übertragen; dieser Wert soll nach Rat und Gutachten der Kommission von den 500 Mark abgezogen werden. -- Für den Fall, daß auf das Haus Wildonie oder dazugehörige Gülten oder auf das Haus zu Ibanswald oder die zugehörigen Gülten rechtlich von dritter Seite Anspruch erhoben würde, wird eine weitere vierköpfige Kommission eingesetzt, bestehend aus dem Abt von Admont, Herrn Otte von Liehtenstein, Herrn Hertnid von Stadeck und Herrn Friedrich von Pettau, nach deren Spruch gegebenenfalls Ausgleich und Erstattung zu leisten sind; diese Erstattung an Hertnid von Wildonie soll in Besitz bestehen, der [wie die oben genannten Einkünfte] rᷝzwiſchen Vovſtritz und im Gericht Leoben gelegen ist. Im Fall des Todes eines der 4 Herren sollen Herzog und Hertnid gemeinsam einen anderen bestimmen. Dem Spruch der Vier müssen beide Parteien folgen. -- Vgl. N 687. --Urkunde 1294 Dezember 8(CAO, 1319-12-08)Vidimus der Urkunde Corpus Nr. 493 vom 12. Dezember 1281 durch Ulbertus, Propst des Klosters Schwabheim [Augustiner-Chorherrenstift Pfaffen-Schwabenheim nö. Kreuznach]; s. Regest Nr. 493. --Urkunde 1294 Dezember 24(CAO, 1319-12-24)Alber von Clemens [Klement NÖ?], seine Ehefrau Margarete und beider Sohn Wilhalm bekunden, daß sie mit gutem Willen drei Lehen und zwei Hofstätten zu Wetzleinsdorf [NÖ] als rechtmäßiges Eigentum, so wie Alber es von seinen Vorfahren ererbte, der Äbtissin Offmey und dem Konvent [des Zisterzienserinnenstiftes] St. Bernhard [b. Horn NÖ] für 82 Pfund gemeiner Währung verkauft haben. Die genannten Besitzungen werden mit all dem Recht und all den Leistungen (an Weizen, Hafer, Schweinen, Geld und Sonderabgaben = rᷝweiſeͦden) verkauft, wie Alber sie innehatte. Äbtissin und Konvent sollen diese Güter mit allem Nutzen, den sie daraus ziehen können, für immer besitzen. Alber gelobt rechtlichen Schutz für das verkaufte Eigentum gegenüber allen, durch die dem Kloster Schaden daran zugefügt werden könnte; Albers Bruder Wilhalm schließt sich dem an. Alber erklärt, daß er zusammen mit Frau und Sohn das genannte Gut der Äbtissin und dem Gotteshaus St. Bernhard rᷝmit vnſern handen gänzlich aufgegeben und in ihre Verfügungsgewalt übertragen hat. --Urkunde 1294 Dezember 26(CAO, 1319-12-26)Schiedsspruch der beiden Herren Friedrich, Dompropst von Straßburg, und Genzzo, Vogt von Wasselnheim [Kr. Molsheim], über einen [Erb-] Streit zwischen Hug von Lützelstein [Kr. Zabern] einerseits und dessen Neffen Henrich von Fleckenstein [Kr. Weissenburg], dem Sohn der Schwester Hugs von Lützelstein, sowie Henrichs Geschwistern andererseits. -- 1. Hug von Lützelstein hat seinem Neffen Henrich und dessen Geschwistern Bürgen für 300 Mark gängigen Silbers gegeben, damit er sich ihnen gegenüber das Erbe betreffend so verhalten wird, wie es ihrem Erbanspruch, der ihnen noch vor gemeinsamen Verwandten von der Mutter her zukommt, entspricht. -- 2. Wenn Hug dem Henrich und seinen Geschwistern ihr Recht vorenthält, so sollen Dompropst Friedrich und Vogt Genzzo das Untersuchen und Bürgen -- was außer ihnen niemand tun darf -- gemäß ihrem (der Schiedsmänner) eidlichen Gelöbnis mahnen bis spätestens zur Großen Fastnacht [Invocavit]. Innerhalb von 14 Tagen, sobald die Bürgen zu Hause und zu Hof gemahnt wurden, sollen sie sich in die Stadt Zabern ins Einlager begeben, das erst mit der Zahlung des Silbers oder Übergabe des Erbes an Henrich und seine Geschwister endet. -- 3. Sollte Henrich von Fleckenstein seinem Onkel Hug von Lützelstein einen rechtswidrigen Schaden zugefügt haben, den er ihm von Rechts wegen ersetzen muß, so sollen der Propst Friedrich und der Vogt Genzzo die Angelegenheit untersuchen und beurteilen. Gemäß ihrer eidesstattlichen Aussage darüber soll er dann den Schaden ersetzen. Henrich hat versprochen, dafür Bürgen zu stellen, wenn er kann. Tut er das nicht, muß er sich selber auf Anmahnung durch Propst und Vogt innerhalb von 14 Tagen nach Zabern ins Einlager begeben. Wenn Henrich diese Bestimmung nicht einhält, so können weder der Propst noch der Vogt die Bürgen des Hug von Lützelstein mahnen, es sei denn, daß gegenüber Hug zuvor der Spruch der beiden Herren [Propst und Vogt] ausgeführt worden ist. -- 4. Wenn Hug von Lützelstein seinem Neffen Henrich oder irgendeinem von dessen Geschwistern zu Unrecht ihr Erbe entzogen hat, sollen die beiden Schiedsmänner das untersuchen und ein Urteil fällen, dem Hug Folge zu leisten hat; seine Bürgen haften dafür in jeder Weise. -- 5. Es werden 10 Bürgen des Hug von Lützelstein [S. 484 Z. 4- 8] namentlich aufgeführt. Die Bürgen bekennen sich zu ihrer Bürgschaft und zu allem, was oben aufgeführt ist, und geloben eidlich die Einhaltung der Vereinbarung. -- Einer der Bürgen, der Herr von Finstingen [Kr. Saarburg], darf an Stelle seiner selbst einen Ritter und einen Edelknecht ins Einlager senden. -- 6. Wenn die Bürgen ihr Gelöbnis brechen und auf die Mahnung des Propstes und des Vogts von Wasselnheim hin nicht [ihre Bürgschaft] leisten, so darf Henrich die von ihnen gesetzten Pfänder an sich nehmen, wie er sie bekommen kann; dagegen kann weder ein geistliches noch ein weltliches Gericht angerufen werden. -- 7. Auf Bitten beider Parteien besiegeln Friedrich der Dompropst von Straßburg, Genzzo der Vogt von Wasselnheim und der Bürge Hugs von Lützelstein Herr Huc von Finstingen die Urkunde. --