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Welsberg-Taisten

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 April 10.
    (CAO, 1324-04-10)
    Jakob von Pillichsdorf, Weichard von Arnstein und Hertnid von Sachsengang beurkunden, daß sie sich wegen der Streitigkeiten, die sie mit Margret, Ehefrau Kalhochs von Ebersdorf, hatten wegen des Leibgedinges an dem Haus zu Guntramsdorf, wegen des Kirchensatzes und der Vogtei über die [dortige] Kirche, was alles sie zu ihren Lebzeiten besitzen sollte, 2 Schiedsleute, Marquart von Mistel - bach und Leupold von Sachsengang, genommen haben. Diese haben ihr [als Ersatz] für Leibgedinge, Kirchensatz und Vogtei die Pfandschaft rᷝ(satzvnge) zu Retz, die 13 Pfund Gülte wert ist, mit Abgabe rᷝ(weiſet) und allem Zubehör zugeteilt, die Pfand der 3 Herren vom Herzog von Österreich war. Margret darf damit nach Gutdünken verfahren, sie jederzeit an jedermann verkaufen oder versetzen. -- Vgl. Corpus Nr. 3275. --
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    Urkunde
    1299 April 6.
    (CAO, 1324-04-06)
    Ita Öchselin von Äschach beurkundet, daß sie bei guter Gesundheit um Gottes willen und für ihr Seelenheil ihren Baumgarten und ihr Haus zu Äschach mit allem Zubehör nach ihrem Tode dem Marienmünster zu Lindau für ein ewiges Licht gestiftet hat, soweit der Ertrag dieses Eigens dafür ausreicht. Das Licht soll in der Mitte des Münsters brennen. Wirft das Eigen mehr ab als die Kosten für das Licht, so soll [der Überschuß] für das Licht bei dem Weihbrunnen des Münsters verwendet werden. Von dem Eigen soll der jeweilige Mesner des Münsters alljährlich 1 Schilling Pfennige Konstanzer Münze für die Betreuung des Lichtes erhalten. Als Rekognitionszins wird Ita zu ihren Lebzeiten jährlich 2 Schillinge Pfennige Konstanzer Münze aus dem Eigen an [den Unterhaltsfond des] Lichtes abführen. Wird das Licht nicht so in Brand gehalten oder gepflegt, wie es bestimmt ist, und bemerken es Frikke [der] Graue [Graf?] der Schmied von Lindau, dessen Erben oder deren Erben, so sind diese ermächtigt, das Licht dem Münster zu nehmen und es nach ihrem Ermessen einer anderen Kirche unter den gleichen Bedingungen zuzuwenden. Frikke und deren Erben dürfen dabei weder von der Äbtissin noch vom Konvent des Münsters, noch von jemand anderem gehindert werden. Äbtissin Guta als Empfängerin [der Stiftung und] der Urkunde besiegelt die Urkunde. --
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    1299 April 19.
    (CAO, 1324-04-19)
    Es wird beurkundet, daß Agnes von rᷝvlachſperch [Flaschberg, B. Greifenburg/Kärnten], Witwe des Herrn Nikolaus von Michelsburg, einen Schwaighof im Sextental, der ihre rechtmäßige Morgengabe von ihrem verstorbenen Ehemann war und auf dem Kunz der rᷝanreuter sitzt, als Eigentum für 120 Pfund Veroneser an den Chorherrn Marquard von Innichen, früheren Schreiber ihres verstorbenen Ehemannes, verkauft und den Betrag erhalten hat. Marquard ist berechtigt, mit dem Besitz nach Gutdünken zu verfahren, so wie man es mit seinem Eigentum tun kann. Vor namentlich genannten Zeugen versichert Willehalm [vielleicht der in der Zeugenliste angeführte Willehalm, Bruder Burkards von Michelsburg], daß er und seine Erben dem Käufer und dem eventuellen späteren Besitzer für den Hof rᷝſtœ̂ter und Bürgen sein werden. Wird Marquard der Hof rechtmäßig abgewonnen, so werden sie für einen Ersatz aufkommen. --
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    1299 April 4.
    (CAO, 1324-04-04)
    Ruger der Lobel, Bürger zu Regensburg, beurkundet, daß er von Abt Karl und dem Konvent von St. Emmeram zu Regensburg einen zu Rempelkofen gelegenen Hof mit allem Zubehör für 118 Pfund Regensburger Pfennige als rechtmäßiges Eigen gekauft hat. Doch räumt er aus Anhänglichkeit dem Abt und dem Konvent das Recht ein, den Hof mit Geld aus dem Eigenbesitz des Klosters in der Höhe des Kaufpreises im bisherigen Rechtszustand zurückzukaufen. --
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    1299 April 12.
    (CAO, 1324-04-12)
    Kraft von Hohenlohe beurkundet, daß vor ihm der Komtur und die Deutschordensherren von Mergentheim einerseits und der Komtur und die Johanniter sowie die Bürgergemeinde von Mergentheim andererseits wegen der Vorfälle im Walde rᷝim katzenberge und wegen der gemeinschaftlichen Wälder wie folgt gütlich miteinander verglichen worden sind: 1) Beide Parteien haben dem Aussteller versprochen, die gemeinschaftlichen Waldungen zu Mergentheim vom 1. Mai 1299 an 10 Jahre lang zu schonen und aufzuforsten rᷝ(ze haigenne vn̄ ze hegenne), es sei denn, es entsteht für die Gemeinde ein Notstand durch Bedarf an Bauholz rᷝ(Rigelen), an Brückenholz rᷝ(stegen) oder durch Feuer. Für diese Fälle sind Bruder Hermann vom Deutschordenshaus und Rabot Schoiber von der Gemeinde bevollmächtigt, den dafür notwendigen Holzschlag zu erlauben. 2) Verstöße gegen die Abmachung sollen wie folgt geahndet werden: Für das Schlagen eines Fuders Holz bei Nacht 10 Pfund Haller, bei Tage 5 Pfund; für einen Karren Holz bei Nacht 5 Pfund, bei Tage 2½ Pfund; für eine Traglast bei Nacht 5 Schillinge, bei Tage 1 Schilling Pfennige. 3) Die Zahlung der Strafgelder rᷝ(einunge) soll nach alter Gewohnheit in Mergentheim auferlegt und vollzogen werden. 4) Fällt einer der beiden Bevollmächtigten aus, so soll innerhalb von 14 Tagen zu den gleichen Bedingungen ein anderer ernannt werden. 5) Auf Bitte beider Parteien hat Kraft versprochen, die Strafgelder rᷝ(einunge) einzufordern und gegen Widerspenstige Hilfe zu leisten. -- A und B wörtlich übereinstimmend. -- A:
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    1299 April 15.
    (CAO, 1324-04-15)
    Die Brüder Ott und Konrad von Niederleis [NÖ.] beurkunden, daß sie mit Zustimmung ihrer Mutter und ihrer Geschwister auf alle Streitigkeiten gegenüber Abt Friedrich und dem Kloster von Raitenhaslach wegen des Gutes zu Neundorf [NÖ.] verzichtet haben. Dafür sollen die Klosterbrüder die Vorfahren und Geschwister der Aussteller in ihr Gebet einschließen. Außerdem haben Abt Friedrich und der Konvent den Brüdern 5 Pfund Wiener dafür gegeben, daß sie künftig nicht nur den Besitz des Klosters zu Neundorf, sondern auch allen sonstigen Klosterbesitz getreulich fördern und Schädigungen davon abwehren werden. Das haben die Brüder rᷝmit gantzen trewen auf den Marienaltar im Raitenhaslacher Hof zu Krems versprochen. Da sie kein eigenes Siegel besitzen, haben sie Abt Konrad von Wilhering gebeten, der Schiedsrichter rᷝ(taidinger) und Vermittler rᷝ(ebner) der Streitsache war, die Urkunde zu besiegeln, ferner noch den Landrichter Ulrich von Wolkersdorf, der rᷝhoͤrer [der Klage und Berichte anhört, um zu entscheiden] und Richter für die Streitsache war. --
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    1299 April 13.
    (CAO, 1324-04-13)
    Ritter Otte von Berg beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Hedwig und aller seiner Erben seinen Hof zu Ellingen, den Meier Ulrich bewirtschaftet, an den Komtur [des Deutschordenshauses] von Ulm als rechtmäßiges eigen verkauft hat. Otte soll für den Hof, falls er angesprochen wird, entsprechend dem Landesrecht rᷝgewer sein und ihn dem Komtur gerichtlich übertragen rᷝ(vertegen). Dafür hat er 3 [Bd. 4 S. 455 Z. 32-33] namentlich genannte Bürgen gestellt. Kommt Otte seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Komtur einen Monat danach einen Bürgen zum Einlager auffordern. Hat dieser einen Monat Einlager geleistet, so sollen die beiden anderen gemahnt werden, und alle 3 Bürgen sollen dann so lange Einlager halten, bis Otte seinen Verpflichtungen nachgekommen ist. Stirbt einer der Bürgen, so soll Otte in Monatsfrist einen anderen ebenso tauglichen stellen, oder einer der beiden anderen Bürgen muß Einlager halten. -- Vgl. Corpus Nr. 3361. --
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    Urkunde
    1299 April 8.
    (CAO, 1324-04-08)
    Walther zum Stern, Schaffner und Richter des Grafen Tiebalt von Pfirt zu Sennheim, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Heinrich an dem Berg von Uffholz und dessen Tochter Anna mit der Hand des Vaters ihren gesamten Besitz zu Sennheim, Uffholz, Wattweiler, Bernweiler und in den 4 Bannen, seien es Häuser, Höfe, Äcker, Reben, Wiesen oder sonstiges, für 70 Pfund Pfennige an Berchta, Priorin des Zisterzienserinnenklosters Blotzheim, als der Beauftragten der Äbtissin und des Konventes verkauft und den Erhalt des Geldes bestätigt haben. Heinrich und mit seiner Hand seine Tochter Anna geben das Gut der Priorin mit allen bisherigen Rechten auf und gestatten ihr, auf das Gut zu reisen, um die Besitzrechte rᷝ(gewer) an sich zu ziehen und selbst oder durch andere für das Kloster auszuüben. Sie fertigten der Priorin das Gut mit allen Sicherheiten aus, die durch Recht oder Gewohnheit notwendig sind und wie es mit rechtmäßigem Urteil vor Gericht von allen, die anwesend waren und befragt wurden, geurteilt wurde. Sie gaben der Priorin ihr Wort rᷝ(gelopten ... bider trvwe), das Geschäft einzuhalten, weder selber noch durch andere auf irgendeine Weise dagegen vorzugehen und für das Gut im Notfall überall dem Recht entsprechend gegen jedermann einzutreten. Ferner verzichteten sie auf alle erdenklichen Rechtsmittel, mit denen der Verkauf jetzt oder später beeinträchtigt werden könnte. --
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    1299 April 12.
    (CAO, 1324-04-12)
    Otto [III.] und Stephan [I.], Pfalzgrafen vom Rhein und Herzöge in Bayern, beurkunden, daß sie Abt Wernhart und die Leute des Klosters Niederaltaich für wertvolle Dienstleistungen entschädigt und ihnen Privilegien gewährt haben. In den beiden Gerichten Iserhofen und Viechtach wird die rᷝRvͤgvng [das Rügegericht, ein Untergericht] des Abtes und des Klosters aufgehoben, die sie als Gewohnheitsrecht seitens der herzoglichen Richter besessen haben. Die [herzoglichen] Richter sollen alljährlich 3 ordentliche Gerichtstage rᷝ(ehaftigev taidinch) an den offiziellen Gerichtsstätten halten, und zwar eines zur Zeit des Grasschnittes, die beiden anderen zur Zeit der Heuernte. Dort sollen nur die 3 Verbrechen rᷝ(dinch) vor Gericht gebracht werden rᷝ(Rvͤgen), die die Todesstrafe zur Folge haben: Notzucht, Totschlag und Diebstahl. Nur über diese drei sowie über Gewaltverbrechen soll dort Recht gesprochen werden. Andere Anklagen und Streitsachen sollen der Rechtfindung des Abtes und der Klosterleute unterstehen. 2) Kein Richter [des Herzogs] soll in der Schranne zu einer [Klage] rᷝv̂f ſtên [um die Verhandlung zu übernehmen], außer bei den 3 Verbrechen, die die Todesstrafe nach sich ziehen. 3) Wenn ein rᷝgeſezzen man [ansässiger Mann des Klosters] wegen eines todeswürdigen Verbrechens festgenommen wird, so darf über dessen Habe keinerlei Verfügung getroffen werden rᷝ(handeln) außer der, daß sie im Gewahrsam rᷝ(veſtenvnge) des Gerichtes sein soll. Wird der Mann verurteilt, so sollen Abt und Kloster deshalb an ihren Rechten nicht beeinträchtigt werden. Wird aber ein ansässiger Mann eines anderen nicht todeswürdigen Verbrechens bezichtigt, so soll man ihn nicht festnehmen, sondern vorladen, und er soll zu Gericht stehen (rᷝdaz Reht tuͦn). 4) Hat jemand wegen eines Vergehens rᷝ(dinch) dem Kläger und dem Richter bereits Buße geleistet oder sich durch Eid von der Anklage gereinigt, so ist es unzulässig, daß er künftig für die gleiche Sache nochmals einem Richter Buße leisten soll. 5) Wenn der [herzogliche] Richter zu Iserhofen dagegen verstößt, so soll er als Strafe für jeden Verstoß an die Herzöge 10 Pfund und an Abt und Kloster 5 Pfund zahlen, der Richter von Viechtach hingegen je 15 Pfund an die Herzöge und an Abt und Kloster. -- Versuch einer Ergänzung der unlesbaren Stellen Bd. 4 S. 154 Z. 9: rᷝdheiner ſache oder rᷝchlage; an den tode gêênt wir. Aus der herzogl. Kanzlei, Hand F (Schnurrer); vgl. Corpus Nr. 3396 und die im Regest von Corpus Nr. 3188 angegebenen Urkunden des Schreibers. --
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    Urkunde
    1299 April 7.
    (CAO, 1324-04-07)
    Johannes von Glarus, Ritter von Zürich, und dessen Bruder Rudolf von Glarus, Kirchher von Höngg, beurkunden, daß Rudolf der rᷝNater [Schneider?] von Glarus, Eigenmann des Kirchherrn Rudolf, mit Zustimmung und Hand der Brüder sein Gut zu Bassersdorf, das Konrad der Mülner bewirtschaftet und das 8½ Stücke einbringt, als Eigen für 16½ Mark vollgültigen Silbers Zürcher Gewichtes an Herrn Jakob Rot, Pfründner des St. Blasienaltars der Propsteikirche [Großmünster] zu Zürich, verkauft, das Geld erhalten und das Gut in Jakobs Hand aufgegeben hat. Er wird Jakob und dessen Erben für das Gut als freies Eigentum rᷝwer sein. Da das Gut zur Hälfte Lehen des Kirchherrn Rudolf von dessen Bruder Johannes war und daher das halbe Eigentumsrecht diesem gehörte, so hat Johannes seine Eigentumsrechte in Jakobs Hand aufgegeben. Die Brüder Johannes und Rudolf verzichten auf alle Rechte, die sie an dem Gut besaßen oder besitzen könnten. Sie versprechen, künftig auf das Gut keine Ansprache zu erheben und verpflichten auch ihre Erben und Nachkommen dazu. --