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Michelstetten

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1299 April 24.
    (CAO, 1324-04-24)
    Reicher von Dürnstein [nördl. Friesach] und seine Ehefrau Margaret beurkunden, daß sie mit der Hand aller ihrer Kinder und mit Zustimmung ihrer Erben aus freien Stücken 1½ Hufen Eigengut in dem Dorf Pabenberg [bei Friesach], einen Acker unterhalb der Kirche, einen bei der Kirche gelegenen gemauerten Stadel, sowie 2 dazugehörige Leute, Merten und Konrad, mit allem dazugehörigen Recht an die Klosterfrauen von St. Moritz in Friesach gegeben haben. Wenn einer ihrer Erben das Gut [wieder] erwerben will, so kann er es mit 20 Mark Silbers zurückkaufen. --
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    1299 April 24.
    (CAO, 1324-04-24)
    Heinrich der Leubel, derzeitiger Richter, und der Rat von Wiener Neustadt beurkunden, daß Konrad der Veter und seine Ehefrau Berchte von ihrem Haus in der Neukircher rᷝ(Niwen Chircher) Straße zu Wiener Neustadt dem dortigen Deutschordenshaus alljährlich 1 Pfund Pfennige als rechtmäßiges Burgrecht entrichtet haben. Dieses Pfund Gülte haben sie ausgetauscht und dem Deutschordenshaus dafür die Eigentumsrechte an der ihnen gehörigen Mühle an der Fischa gegeben, ferner die Eigentumsrechte an ihren an rᷝTrevchendorfer velde gelegenen Äckern, die sie von Dietrich dem Eisner gekauft hatten. Die Mühle, die Äcker und das Eigentumsrecht daran haben sie vom Deutschordenshaus als rechtmäßiges Burgrecht zurückerhalten. Konrad, Berchte, ihre Erben, oder wer sonst nach ihnen die Mühle und die Äcker besitzt und bewirtschaftet, sollen davon alljährlich 1 Pfund Wiener Pfennige als Burgrecht geben, und zwar von der Mühle und den Äckern je ½ Pfund, zahlbar jeweils in 2 Raten zu 60 Pfennigen zum Georgentag und zu Michaelis. --
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    1299 April 24.
    (CAO, 1324-04-24)
    Ulrich von Michelstetten [B. Mistelbach Nö.], ansässig in dem Haus im rᷝPach, und seine Ehefrau Agnes beurkunden, daß sie wohlüberlegt, mit Rat und Zustimmung ihrer Verwandten rᷝ(vrevnde) und mit Einverständnis und Hand des Otto von rᷝRezdinge [Rassing. B. St. Pölten?] und der Frau Berchtrat von Goldegg 1 Lehen zu Patzmannsdorf [B. Laa Nö.], ihr Eigen, auf dem Rapot sitzt, mit allem Zubehör und allem bisherigen Recht an Marquard von Hagenberg [B. Laa] für 48 Pfund Wiener Pfennige verkauft und das Geld erhalten haben. Marquard soll dieses Lehen als rechtmäßiges Eigen besitzen und darf damit nach Gutdünken verfahren, es versetzen oder verkaufen an wen er will. Ulrich und sein Bruder Ruger setzen sich für das Lehen gegenüber Marquard und denen, an die dieser es gibt, rᷝze scherme und rᷝzv gewere und werden es entsprechend dem Landesrecht und der Landesgewohnheit vor jeder Ansprache schützen. --
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    1299 April 25.
    (CAO, 1324-04-25)
    Graf Heinrich [II.] von Fürstenberg beurkundet, daß er mit Hand und Zustimmung seines Onkels, des Grafen Konrad von Fürstenberg, Domherrn zu Konstanz, und seiner Mutter, der Gräfin Üdelhild von Fürstenberg, seinen Hof zu Aasen [B. Donaueschingen], genannt der rᷝmaier hof, mit allem Recht, wie ihn seine Vorfahren besaßen, an Priorin und Konvent des Klosters rᷝvfen houe zu Neidingen für 26 Mark lötigen Silbers verkauft und mit Zustimmung von Onkel und Mutter das Geld für seinen und seiner Geschwister Vorteil angelegt hat. Er hat den Frauen den Hof als freies Eigen in dem Rechtszustand, als ob er ihn noch besäße, so wie er ihm zugekommen ist, aus seiner Gewalt in die ihre überantwortet; sie sind berechtigt, [Wirtschafter] ein- und abzusetzen. Heinrich verzichtet mit Hand und Zustimmung von Onkel und Mutter für sich, seine Geschwister und Erben auf alle nur erdenklichen Rechtsmittel, mit denen Priorin und Konvent der Kauf angefochten werden könnte. Er hat eidlich für sich, seine Geschwister und seine Erben versprochen, die Frauen auf dem Hof rᷝzeſchirmenne, sie weder anzufechten oder zu behelligen noch andere anzustiften. Graf Konrad und Gräfin Üdelhild erklären, daß der Verkauf mit ihrer Hand und Zustimmung geschehen ist, weil er für die Neffen bzw. Kinder vorteilhaft ist. --
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    1299 April 25.
    (CAO, 1324-04-25)
    Ulrich von Michelsburg [bei Bruneck] beurkundet, daß er einen seiner Höfe im Sextental rᷝovf dem Pvͤhele mit rᷝRoute [Rodung?] und mit allem, was rᷝdec Ronach heißt, als Eigen an Meister Gerold, Chorherrn und Pfarrer von Innichen, für 15 Mark verkauft und das Geld bar erhalten hat. Er wird Gerold das Gut als Eigen vor allen Gerichten schützen. Wird es diesem abgewonnen, so soll er mit seinem Gut dafür vollständig Ersatz leisten. Gerold kann sich [dann] an Ulrich und dessen Besitz halten. Ferner soll Ulrich das Gut Gerold mit der Hand seines Herrn von Görz ausfertigen rᷝ(ſtœtigen). --
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    Urkunde
    1299 April 24.
    (CAO, 1324-04-24)
    Der namentlich genannte Rat von Zürich beurkundet, daß Frau Guta, Witwe des Zürcher Bürgers Rudolf Manesse, und ihre Kinder Rüedi und Adelheid mit Hand und Zustimmung ihres Vormundes Hug Manesse, Bruders ihres verstorbenen Ehemannes, ihr Gut zu Wetzwil [Pf. Herrliberg], das 12 Stücke einbringt, von Meister Albrecht von Wetzwil bewirtschaftet wird und das sie von ihrem Vater geerbt und ihrem Ehemann Rudolf als Leibgedinge, ihren gemeinsamen Kindern als Eigen bestimmt hatte, in die Hand des Herrn Rüdiger Manesse, Schulmeisters zu Zürich, aufgegeben und auf alles Recht verzichtet haben, das sie an dem Gut besaßen oder besitzen könnten. Hug und Johannes Manesse, Söhne der Frau Guta, haben in die Hand des Schulmeisters auf das Eigentumsrecht und auf ihre Rechtsansprüche auf das Gut verzichtet. Guta und ihre Kinder versprechen, für das Gut als freies Eigen rᷝwern des Schulmeisters und seiner Erben an allen Stellen und Gerichten zu sein, wo er es benötigt oder fordert. Sie bestätigen, von ihm als Kaufpreis für das Gut 21 Mark lötigen Silbers Zürcher Gewichtes erhalten zu haben. Frau Guta hat ihm eidesstattlich, die Kinder haben gewöhnlich rᷝ(ſlechtes) versprochen, das Gut niemals zurückzufordern oder anzusprechen und weder ihn noch seine Erben und Nachkommen gerichtlich oder außergerichtlich in dieser Sache zu behelligen. Dazu verpflichten sie sich auch für ihre Erben und Nachkommen. --
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    Urkunde
    1299 April 26.
    (CAO, 1324-04-26)
    Konrad Bittlbach beurkundet, daß er gegenüber seinem Vetter [Onkel?] Hermann dem Bittlbacher, Chorherrn zu St. Andreas zu Freising, Ansprüche auf die rᷝDovmines Hofstatt genannte Hofstatt erhob, die an dem rᷝgriezze zu Freising bei der Badestube liegt. Konrad und Hermann haben auf den Rat ihrer Verwandten rᷝ(frivnt) ihre Ansprüche an Konrads Bruder Sibot, Chorherrn am Dom, und an Bernhard den rᷝslachtœr, Bürger zu Freising, zur schiedsrichterlichen Entscheidung überwiesen. Diese entschieden wie folgt: Konrad verzichtet kraft dieser Urkunde für sich und alle seine gegenwärtigen und künftigen Erben auf die Hofstatt. Weder er noch einer seiner Erben soll künftig gegenüber dem jetzigen Besitzer Hermann, noch gegenüber späteren Besitzern Ansprüche haben. --
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    Urkunde
    1299 April 25.
    (CAO, 1324-04-25)
    Konrad Podwein, Bürger von St. Pölten, beurkundet, daß er früher einen Acker aus dem [vom Domkapitel zu Salzburg geliehenen] Lehen Rüdigers von Zwischenbrunn von diesem gekauft hatte. Das Domkapitel rᷝ(mein herren) von Salzburg und dessen Pfleger von Arnsdorf hatten ihn darin angefochten und wollten den Kauf nicht bestätigen, bis er die Zustimmung des Domkapitels vollständig erhält: Er soll von dem Acker alljährlich zu Michaelis 30 Pfennige Wiener als Burgrecht in den Hof zu Arnsdorf oder an eine andere vom Domkapitel bestimmte Stelle entrichten. Wenn er oder die späteren Besitzer das versäumen, so sollen gegen sie die Burgrechtsbestimmungen des allgemeinen Landrechts angewendet werden. Der Acker soll mit der Hand des Hofmeisters von Arnsdorf oder [von der Stelle], wohin das Domkapitel rᷝez [das Recht] legt, zum Beispiel vielleicht wieder in das Lehen, an- und abgeleitet werden. Wenn er oder seine Nachkommen den Acker verkaufen wollen, so sollen sie ihn zuerst dem Domkapitel anbieten. Zum Zeichen dafür, daß er und seine rechtmäßigen Nachfolger diese Bestimmungen einhalten werden, gibt er dem Domkapitel diese mit dem Siegel der Stadt und der Bürger von St. Pölten besiegelte Urkunde. --
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    Urkunde
    1299 April 26.
    (CAO, 1324-04-26)
    Friedrich der Lithaus, Richter von Pfeffersberg [westl. Brixen], beurkundet, daß der Propst von Neustift [bei Brixen] für sein Gut zu rᷝPach ouf gereut, und [auch] andere Bauernschaft, die Gemeinschaft [von Besitzrechten] und die Weide auf dem rᷝTetzninger perch rechtlich behauptet haben, und zwar von dem Bach bis zum rᷝSpilberger Moos, an den Zaun des Stiftlers und an den schwarzen Kofel. Unter den Zeugen befinden sich 2, die auf rᷝgereut geboren und aufgewachsen sind. Zum Zeichen dafür, daß dies wahr und mit rechtmäßiger Anleite [Rwb. 1, Sp. 681 f.: feierliche Grenzberichtigung durch öffentliche Personen] behauptet ist, hat der Aussteller die Urkunde besiegelt. --
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    Urkunde
    1299 April 27.
    (CAO, 1324-04-27)
    Priorin und Konvent [des Klosters] von St. Nikolaus zu den rᷝhunden [in undis] außerhalb [der Stadtmauer] von Straßburg beurkunden, daß ihnen Herr Konrad, Domherr von St. Stephan zu Straßburg, um Gottes willen 7 Viertel Gülte, Weizen und Roggen zu gleichen Teilen, in dem Dorf und Bann Vendenheim gestiftet hat. Sie sollen das Korn alljährlich an Konrads Tochter Fine, die seit mehreren Jahren Nonne des Klosters ist, zu deren Lebzeiten geben oder anderes im entsprechenden Wert, was sie notwendig braucht, und zwar ohne Aufschub, wenn sie es in dem betreffenden Jahr benötigt. Das Jahr für die Kornabgabe an Fine soll stets zu Michaelis beginnen. Nach seinem und Fines Tod sollen die 7 Viertel Gülte für ihre Jahrzeiten -- 4 Viertel für die Konrads, 3 Viertel für Fines -- zur Aufbesserung der Mahlzeit des Konventes in Essen und Trinken verwendet werden, damit beide Jahrzeiten mit Vigilien und Messen um so eifriger begangen werden. Wenn die Aussteller oder deren Nachfolgerinnen dies nicht einhalten, so fallen die 7 Viertel Gülte ohne Einspruchsmöglichkeit an Äbtissin und Konvent von St. Stephan zu Straßburg, und die Jahrzeiten sollen dann von diesen begangen werden. Das Korn soll dann an diejenigen verteilt werden, die bei der Feier der Jahrzeiten zugegen sind. Priorin und Konvent von St. Nikolaus bestätigen, daß Konrad ihnen und ihren Nachfolgerinnen die Gülte mit den genannten Auflagen gestiftet hat. Sie verzichten auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen sie oder ihre Nachfolgerinnen gegen diese Bestimmungen vorgehen könnten. --