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Bermatingen

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1298 Februar 5.
    (CAO, 1323-02-05)
    Herzog Albrecht [I.] von Österreich nimmt die Bürger von Neuburg auf der Klosterseite rᷝ(chloſterhalbe) [Klosterneuburg] als seine Bürger für immer unter seinen Schutz. 1) Er verleiht ihnen alle Rechte und Freiheiten, die seine besten Städte in Österreich besitzen. 2) Er nimmt die Stadt aus der Gerichtshoheit von Neuburg jenseits der Donau heraus und verleiht ihnen Gerichtsamt und Gericht für ihr Gebiet diesseits der Donau. Sie sollen einen Richter haben, den Albrecht wie in seinen anderen Städten ernennen wird. Zum Zeichen ihrer vollen Freiheit und Gewalt, jede Sache nach ihrem eigenen Recht zu richten, verleiht er ihnen, wie auch anderen Städten, Stock und Galgen. 3) Die Stadt soll einen Rat aus den 12 angesehensten Bürgern haben, dessen Beschlüsse Gültigkeit haben sollen, soweit sie der Ehre und dem Vorteil des Herzogs und der Stadt dienen. Er soll nicht verkleinert oder aufgelöst werden. Beim Tode eines Ratsmitgliedes soll ein neues an dessen Stelle gewählt werden. 4) Achtbare im Burgfrieden der Stadt ansässige Bürger, die über einen Besitz von 50 Pfund Pfennigen verfügen, dürfen nach einem Totschlag oder nach einer Notzucht nicht vom Richter verhaftet werden; auch darf ihr Besitz wegen ihrer Schuld nicht beschlagnahmt werden. Vielmehr soll der Richter sie vorladen und der Angeschuldigte sich rechtlich verantworten. 5) Er verleiht den Bürgern das Recht, allwöchentlich montags einen ewigen Markt mit allen Handelswaren rᷝ(chaufſchatze) zu eröffnen, entsprechend dem Marktrecht seiner anderen Städte. 6) Von Getreideeinfuhren nach Klosterneuburg soll der Herzog in der Stadt seine Abgabe erhalten, nicht aber der Richter von Neuburg jenseits der Donau. 7) Die Bürger brauchen beiderseits der Donau kein Fährgeld zu zahlen. Sie sollen das gleiche Recht an der Fähre besitzen wie andere Bürger des Herzogs im Lande. --
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    1298 Februar 5.
    (CAO, 1323-02-05)
    Die Brüder Ortolf und Hadmar von Waldeck beurkunden, daß Ortolf mit seines Bruders Zustimmung seinen Anteil an dem Hof zu Talheim, der zunächst dem Dorf rᷝwazenchirchen liegt, an Herrn Ulrich von Weidenholz für 35 Pfund alter Wiener und für alles, was dieser nach seiner Aussage auf Treu und Glauben dafür aufwendet, verpfändet. Ortolf oder sein Bruder Hadmar dürfen diesen halben Hof alljährlich zu Martini auslösen, nach ihr beider Tod ihr Bruder Meingoz von Waldeck, Chorherr zu Passau, oder ihr Vetter Meingoz, Chorherr zu Passau, oder nach deren Tode ihre nächsten Verwandten. Versäumen sie den Auslösungstermin, so bleibt der halbe Hof bis zum nächsten Martinstag in Ulrichs Besitz. Für die auf den halben Hof gesetzten Pfennige sind die Brüder gegen jede Ansprache Ulrichs rᷝgwêrn. -- Vgl. Corpus Nr. 2577. Die im dortigen Regest ausgesprochene Vermutung, rᷝin den ſelben ſedcen könne sich auf frühere Geschäfte Ortolfs beziehen, muß fallen gelassen werden. In Corpus Nr. 2577 wird ein befristeter Vertrag geschlossen, der sich bei Nichtauslösung zwischen Michaelis und Martini 1297 um ein Jahr rᷝin den ſelben ſedcen verlängert. In einem Zwischenvertrag (Corpus Nr. 2811; 1297 Oktober 4) beläuft sich die Versatzsumme bereits auf 20 Pfund alter Wiener, in Corpus Nr. 2919 auf 35 Pfund. Die Erhöhung dürfte auf Ulrichs Investitionen zurückzuführen sein. Da auch für 1298 an keine Auslösung zu denken ist, wird der kurzfristige Vertrag für eine längere Laufzeit umgestaltet. Vgl. weitere Pfandgeschäfte Ulrichs: Corpus Nr. 409, 410, 411, 2160. --
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    1298 Januar 14.
    (CAO, 1323-01-14)
    Konrad der Schenke von Beihenburg bekundet, daß er von Heinrich dem Leutpriester von Leutkirch 1 Pfund Pfennige Konstanzer Münze erhalten hat. Dafür hat er ihm seinen Knecht Heinrich den Held mit der Maßgabe zu Pfand gesetzt, daß weder er noch jemand in seinem Auftrag Abgabe rᷝ(stivre), Dienstleistung oder irgendein Recht von diesem fordern soll, zu dem ein Knecht seinem Herrn [sonst] verpflichtet ist. Stirbt Heinrich vor der Auslösung des Knechtes, so soll dieser dem Abt und dem Konvent von Salem unter denselben Bedingungen unterstehen, nämlich daß Konrad keinen herrschaftlichen Anspruch rᷝ(gewaltſami) während der Pfandschaftszeit erheben darf. --
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    1298 Februar.
    (CAO, 1323-02-01)
    Ortolf von Utzingen verkauft 4 [Bd. 4 S. 213 Z. 16-20] mit Bewirtschaftern und Erträgen genannte Schupossen seines freien Eigentums zu Lotzwil für 50 Pfund gemeiner Pfennige, die er auch erhalten hat, an das Zisterzienserkloster St. Urban. Die 4 Schupossen sind dem Kloster St. Urban durch rechtmäßigen Vertrag zugefallen und sollen dorthin mit allem Recht und allen Erträgen und aller rᷝrechtunga [Gerechtsame] gehören, die die Güter der von Thunstetten oder andere Güter zu Lotzwil haben könnten. Die Schupossen sollen von Ortolfs und seiner Nachkommen rᷝgetwing und rᷝban [Gerichtsbarkeit] frei sein. Er und seine Erben sollen für den Besitz jederzeit und überall rᷝwer sein, wo es notwendig ist und von ihm gefordert wird. Für sich und seine Nachkommen verzichtet er auf alle Rechtsmittel, rᷝvon bebſten von cheſern oder von andren vuͤrſten geſezet, mit denen der Kauf teilweise oder völlig rückgängig gemacht werden könnte. -- Vgl. Corpus Nr. 327, 1698. --
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    1298 Januar 20.
    (CAO, 1323-01-20)
    Seifrid der Jude von Lern beurkundet, daß er den Chorherren von Moosburg den Anger zu rᷝMavren gegeben hat, damit sie seine und seiner Vorfahren Jahrzeit davon begehen sollen. Diesen Anger haben sie [schon] mehr als 10 Jahre in Besitz gehabt. Er wird zu seinen Lebzeiten für den Anger rᷝgewœr sein. Wenn ihnen in dieser Zeit jemand den Anger mit Recht abgewinnt, so wird Seifrid ihnen den Besitz nach dem Gutachten der Leute ersetzen. Nach seinem Tode brauchen seine Erben bei Ansprache nicht mehr einzustehen. Urkunde und Siegel werden unter dem ausdrücklichen Vorbehalt gegeben, daß seinen Erben daraus keine Verpflichtungen erwachsen. --
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    1298 Januar 19.
    (CAO, 1323-01-19)
    Die Brüder Heinrich und Rudolf, Markgrafen von Hachberg, beurkunden, daß sie sich mit Graf Egen von Freiburg und dessen Sohn Konrad von Weihnachten 1297 an für 5 Jahre lang unter Eid zur Hilfeleistung gegen jedermann verbunden haben. Die Markgrafen nehmen für sich davon aus ihren Schwager rᷝ(ſweſterman) Grafen Egen von Fürstenberg, Herrn Otto von Rötteln, Herrn Willehalm von Schwarzenberg, Herrn Rudolf von Üsenberg, sowie ihre eigenen Leute und Diener, Egen und Konrad hingegen nehmen davon aus ihren Bruder [bzw. Onkel] Grafen Heinrich, Herrn Hesse von Üsenberg, Herrn Walter von Geroldseck, Herrn Johannes von Schwarzenberg, ihre Oheime, sowie ihre eigenen Dienstmannen, Mannen, Diener und Bürger. Wenn unter den Leuten beider Partner Mißhelligkeiten oder Streitigkeiten entstehen, so haben sie 3 [Bd. 4 S. 205 Z. 40-41] namentlich genannte Schiedsleute bestellt, die eine gütliche Schlichtung versuchen sollen. Erreichen sie diese nicht, so sollen sie einen Rechtsentscheid treffen, bei dem die Übereinstimmung von 2 Schiedsleuten gültig sein soll. Wer unter ihren Leuten dies nicht annehmen will, den sollen beide Parteien nicht unterstützen. Beide Partner haben sich eidlich verpflichtet, ohne den anderen niemals eine rᷝrihtunge anzunehmen. -- Ergänzung der unlesbaren Stellen nach Hefele: Bd. 4, S. 205 Z. 41: rᷝJohannes von wiſwil, Z. 43: rᷝſúllen ſú [nicht ausreichend; besser: rᷝſúllen ſú daz], Z. 44: rᷝſtête wolte. --
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    1298 Februar 8.
    (CAO, 1323-02-08)
    Prior und Konvent der Wilhelmiten [zu Oberried im Walde] bei Freiburg i. Br. haben sich einstimmig verpflichtet, alljährlich zu der Jahrzeit des verstorbenen Ulrichs von Neuenburg 6 Schillinge Pfennige Gülte, die sie auf einem Haus und auf einer Hofstatt besitzen, die [Bd. 4 S. 217 Z. 25-27] genau bezeichnet werden, für die Brüder ihres Hauses zur Aufbesserung ihrer Mahlzeit mit Wein, Fisch oder anderen Dingen zu verwenden. Unterlassen sie dies aus böser Absicht rᷝ(achúſtekliche, verſvndig), so versprechen sie, in dem betreffenden Jahr die 6 Schillinge dem [Heiliggeist-]Spital in Freiburg auszuhändigen. Dafür haben sie von Herrn Gottfried von Schlettstadt 4 Pfund Pfennige weniger 5 Schillinge erhalten. -- Zur Seelgerätsstiftung Meister Ulrichs vgl. Corpus Nr. 2936. --
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    Urkunde
    1298 Februar 1.
    (CAO, 1323-02-01)
    Heinrich von Neukirchen und sein Vetter Karl erklären, daß von dem Gut auf dem Götschen, welches ihre Vorfahren durch Gott und als Seelgerät für sich, ihre Erben und Vorfahren dem Domkapitel zu Salzburg gegeben haben, nur ein Vogtrecht von 6 Metzen Hafer, 2 Hühnern und einer jährlichen Beherbergung mit 2 Pferden zu leisten ist. --
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    Urkunde
    1298 Januar 21.
    (CAO, 1323-01-21)
    Offmeig [Euphemia], Witwe Kunos von Gutrat, gibt mit Zustimmung ihres Schwiegersohnes Walther von Taufkirchen und ihrer Kinder für das Seelenheil ihres Ehemannes Kuno 2 Pfund Gülten zu Haus in dem Winkel den Chorherren von Salzburg in die Oblai. Diese und alle ihre Nachfolger sollen davon fürderhin seinen Jahrtag wie den eines Prälaten mit Messen und rᷝguttœte begehen. --
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    Urkunde
    1298 Januar 22.
    (CAO, 1323-01-22)
    Es wird beurkundet, daß Lanze von Falkenstein und sein Bruder Nikolaus eine [Bd. 4 S. 209 Z. 39-40] genau bezeichnete Matte mit Zubehör an Gottfried von Schlettstadt, Meister des Heiliggeistspitals zu Freiburg, für das Spital um 20 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewicht verkauft und den Betrag erhalten haben. Die Brüder haben dann die Matte als Zinsbesitz rᷝ(erbe) für einen jährlich zu Martini zu entrichtenden Zins von 5 Pfund Pfennigen Breisgauer zurückempfangen. Bei Handänderung sind 6 Schillinge Ehrschatz zu geben. Versäumen die Brüder, deren Erben oder Nachkommen die fristgemäße Zinszahlung, so ist die Matte mit Zubehör dem Spital frei. Die Verhandlung und Ausfertigung geschah mit Urteil zu Freiburg in dem Rat vor den 24. Dort erklärten die 4 nächsten Verwandten der Brüder, darunter Gottfried von Schlettstadt und Lanze [von Falkenstein], daß den Brüdern mit dem Verkauf gedient sei. --