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Biel

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    heinrich von Gvndolzdorf ſchuͦltheiſſe ze Baſile an frowen von ſante Claren - 1296 Januar 9.
    (CAO, 1321-01-09) heinrich von Gvndolzdorf ſchuͦltheiſſe ze Baſile
    Heinrich von Gundolsdorf, Schultheiß in Basel in Vertretung für Peter den Schaler, beurkundet, daß Frau Junta, Ehefrau des Herrn Hertrich zu Rhein, Ritters von Basel, mit Einverständnis Herrn Hertrichs, ihres Vogtes (dessen Vormundschaft sie ausdrücklich juristisch bestätigte), ihren gesamten Besitz in Sulz, ihre Brautaussteuer, den Clarissen von [Klein-]Basel für 80 Mark Silbers Basler Gewichtes verkauft hat. Sie hat das Geld erhalten, das Gut den Clarissen aufgegeben und mit Einverständnis ihres Vogtes versprochen, dafür rᷝrehter wer zu sein. Die Ausfertigung erfolgte mit Hand ihres Vogtes in öffentlicher Gerichtsverhandlung mit allen zu beobachtenden Formalitäten, die den Clarissen nützlich sein könnten. Ferner hat Frau Junta mit Zustimmung ihres Vogtes auf alle Rechtsmittel Verzicht geleistet, mit denen der Verkauf angefochten werden könnte. Hertrich erklärt, daß der Verkauf mit seinem Wissen und seiner Zustimmung geschehen ist. -- Die lat. und dt. Teile von B folgen im Original in der angegebenen Weise, jedoch ohne Absatz. rᷝcontractus ſubſcriptus in wlgari ist in der lat. Einleitung kurz zusammengefaßt. Abweichung zur deutschen Fassung: Peter der Schaler wird miles genannt (Z. 18); das Gericht tagte im Coemiterium der Basler Minoriten, als Vertreter der Clarissen ist der Procurator des Klosters zugegen. Die Siegelmitteilung (Z. 24 f.) bezieht sich auf die deutsche Ausfertigung. Der Ritter Johannes vom Rhein wird als Vater Hertrichs bezeichnet. Aus dem lat. Schlußteil von B geht hervor, daß B von beiden Parteien als juristische Sicherheit verlangt und von dem Notar des Rates aufgesetzt wurde. Es ist daher anzunehmen, daß B mit lat. Einleitung und Schlußteil die amtliche Fassung ist, daß also das Latein die gültige Amtssprache des Rates von Basel ist. A und der deutsche Teil von B stimmen wörtlich überein, nicht von gleicher Hand. --
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    Heinrich von Gvndolzdorf / ſchult- heizſe ze Baſile; Henrico de Gvndolz- dorf an vrowen von ſante Claren - 1296 Januar 9.
    (CAO, 1321-01-09) Heinrich von Gvndolzdorf / ſchult- heizſe ze Baſile; Henrico de Gvndolz- dorf
    Heinrich von Gundolsdorf, Schultheiß in Basel in Vertretung für Peter den Schaler, beurkundet, daß Frau Junta, Ehefrau des Herrn Hertrich zu Rhein, Ritters von Basel, mit Einverständnis Herrn Hertrichs, ihres Vogtes (dessen Vormundschaft sie ausdrücklich juristisch bestätigte), ihren gesamten Besitz in Sulz, ihre Brautaussteuer, den Clarissen von [Klein-]Basel für 80 Mark Silbers Basler Gewichtes verkauft hat. Sie hat das Geld erhalten, das Gut den Clarissen aufgegeben und mit Einverständnis ihres Vogtes versprochen, dafür rᷝrehter wer zu sein. Die Ausfertigung erfolgte mit Hand ihres Vogtes in öffentlicher Gerichtsverhandlung mit allen zu beobachtenden Formalitäten, die den Clarissen nützlich sein könnten. Ferner hat Frau Junta mit Zustimmung ihres Vogtes auf alle Rechtsmittel Verzicht geleistet, mit denen der Verkauf angefochten werden könnte. Hertrich erklärt, daß der Verkauf mit seinem Wissen und seiner Zustimmung geschehen ist. -- Die lat. und dt. Teile von B folgen im Original in der angegebenen Weise, jedoch ohne Absatz. rᷝcontractus ſubſcriptus in wlgari ist in der lat. Einleitung kurz zusammengefaßt. Abweichung zur deutschen Fassung: Peter der Schaler wird miles genannt (Z. 18); das Gericht tagte im Coemiterium der Basler Minoriten, als Vertreter der Clarissen ist der Procurator des Klosters zugegen. Die Siegelmitteilung (Z. 24 f.) bezieht sich auf die deutsche Ausfertigung. Der Ritter Johannes vom Rhein wird als Vater Hertrichs bezeichnet. Aus dem lat. Schlußteil von B geht hervor, daß B von beiden Parteien als juristische Sicherheit verlangt und von dem Notar des Rates aufgesetzt wurde. Es ist daher anzunehmen, daß B mit lat. Einleitung und Schlußteil die amtliche Fassung ist, daß also das Latein die gültige Amtssprache des Rates von Basel ist. A und der deutsche Teil von B stimmen wörtlich überein, nicht von gleicher Hand. --
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    Neuenburg, Graf Rudolf an Erlach, Kloster (Fond) - 0.0.1237
    (LBA, 1237-12-31) Neuenburg, Graf Rudolf