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Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Wernher von Girbaden, Bürger von Breisach, beurkundet, daß er 6 Juchart Acker vor der Rheinbrücke, genannt rᷝder von heīnenberg agker, von Äbtissin und Konvent des Zisterzienserinnenklosters Marienau bei Breisach für 24 Pfund Pfennige gekauft hat. Nach seinem Tode soll der Acker ohne Ansprache und ohne Einspruch seiner Erben den Klosterfrauen wieder zufallen. --Urkunde 1298 Januar.(CAO, 1323-01-01)Konrad der Schenke von Bienburg beurkundet, daß er an Abt und Konvent von Weingarten den Acker zu Altbach als rechtmäßiges Eigen, wie er und seine Vorfahren ihn bisher besessen haben, für 1 Pfund Pfennige gewöhnlicher Münze verkauft hat. Er und seine Erben werden für Acker und Eigentumsrecht rᷝwern sein. -- Stuttgart SA. (B 515-522, P. 438). -- Druck:Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Der Schultheiß, Ritter Johannes der Matzerel, und der Rat von Klein-Basel beurkunden, daß vor ihnen einerseits Herr Eberhart, Bruder und Kellner des Zisterzienserklosters Wettingen stellvertretend für Abt und Konvent und anderseits Peter, Schwestersohn des verstorbenen Peter Senftelin, Bürgers von Klein-Basel, erschienen. Peter verzichtete freiwillig in die Hand Eberharts und in die von Frau Gertrud, der Witwe Peter Senftelins, auf alle Ansprüche und eventuellen Rechte an dem gesamten Besitz seines verstorbenen Onkels. Er erklärte vor den Ausstellern, daß er dafür vom Kloster durch den Kellner 26 Pfund Pfennige erhalten habe. Er versprach für sich und seine Erben dem Kellner (stellvertretend für das Kloster) und der Frau Gertrud, niemals mehr weder selbst noch durch andere Ansprüche auf den Besitz zu erheben, und verzichtete bewußt auf alle nur möglichen Rechtsmittel, mit denen diese Erklärung ganz oder teilweise irgendwie beeinträchtigt werden könnte. Dies geschah mit aller von Recht und Gewohnheit her zu beobachtenden Sorgfalt und wurde mit rechtmäßigem Urteil von allen, die anwesend waren und befragt wurden, verkündet. -- Vgl. Corpus Nr. 2932. --Urkunde 1298 Januar 4.(CAO, 1323-01-04)Die Brüder Hadmar und Rapot von Falkenberg beurkunden, daß sie an Eberhart von Wallsee ihren gesamten Besitz zu Gunthersdorf verkauft haben. Als Preis soll er das zahlen, was die Brüder selbst dafür aufgewendet haben. Besitz aber, der ihnen durch Erbschaft, nicht durch Kauf zugekommen ist, soll er nach dem Gutachten ihres Schwagers Ulrich von Kappellen zu den gleichen Bedingungen wie das andere Gut bezahlen. Bei der Abrechnung sind für je 1 Mark Silber 10 [Mark] und 14 Schillinge Pfennige zu geben. Da sie ihm den Besitz mit allen ihren bisherigen Rechten verkauft haben, werden sie Eberhart und seinen Erben das gesamte Gut entsprechend dem Landesrecht und der Gewohnheit rᷝſchermen. -- Vgl. Corpus Nr. 1732, 2601, 2743, 2900, 3059. --Urkunde 1298 Januar 7.(CAO, 1323-01-07)Heinrich Lup von Herrenberg bekundet, daß er den Dominikanerinnen von Reuthin bei Wildberg mit der Hand seines Herrn, des Grafen Burkard von Hohenberg, und mit Zustimmung aller seiner Erben 15 Schillinge Tübinger als immerwährende Gülte rᷝ(ſtet gelt), die ihm als rechtmäßige Gülte alljährlich von dem Fronhof zu Sulz einkamen, und 7 Schillinge Tübinger rᷝvon der Ripoltinun wiſ verkauft hat. --Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Gräfin Agnes von Vaihingen beurkundet, daß sie an Mechthild, Witwe Konrads von Irgersheim, und an deren Kind Künzli aus ihrem Hof Ensingen 5 Malter ewiger Roggengülte Vaihinger Maß für 12 Pfund Haller verkauft und den Betrag erhalten hat. Mechthild, ihr Sohn Konrad oder ihr Bevollmächtigter sollen das Korn zu Mariä Geburt auf dem Hof zu Ensingen in Empfang nehmen. Sie sind berechtigt, die 5 Malter Roggengülte zu ihren Lebzeiten oder nach ihrem Tode wegzugeben oder zu verpfänden, an wen sie wollen. Agnes fügt hinzu, daß der Verkauf mit Wissen und Zustimmung ihrer Kinder, der Grafen Konrad und Heinrich von Vaihingen und Adelheids von Tübingen, geschehen ist. Will Agnes den Hof verkaufen oder vergeben, so soll Mechthild die Gülte von der rᷝNuwen wiſen erhalten. Will Mechthild die Gülte verkaufen oder als Seelgerät stiften, so besitzt Agnes ein Rückkaufsrecht für den ursprünglichen Verkaufspreis. --Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Graf Burkard von Hohenberg gibt den Dominikanerinnen zu Reuthin bei Wildberg das Recht, ihr Klein- und Großvieh, das sie in Reuthin überwintert haben, auf dem Wildberger Feld weiden zu lassen, wo das Vieh der Bürger weidet. Weder das Vieh der Bürger noch das sonstige Vieh darf unter dem des Klosters weiden. Es steht den Frauen frei, Zuwendungen um Gottes willen anzunehmen; doch sollen sie geschenkten Grundbesitz innerhalb Jahresfrist verkaufen. --Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Abt Volker und der Konvent von Wettingen versichern, daß sie den Austausch von Besitz zu Adlinkon mit dem Kloster Oetenbach einhalten wollen, der wegen der Anlage eines Grabens durch ihrer beider Land vereinbart war, und daß dies mit ihrem Einverständnis geschehen ist. --Urkunde 1298 Januar 8.(CAO, 1323-01-08)Konrad von Weichs beurkundet, daß er, sein Bruder Diepold und ihre Erben auf die Eigentumsrechte und ihre sonstigen Rechte an dem Gut zu Wahl, an dem Hof und an der Hufe verzichten, die ihr Bruder Greif als Seelgerätstiftung dem Kloster Fürstenfeld vermacht hatte. --Urkunde 1298.(CAO, 1323-01-01)Abt Friedrich und der Konvent von Stein beurkunden, daß Adelheid, genannt rᷝwiͤlandin, Bürgerin zu Stein, Leibeigene des Klosters, aus freien Stücken ihr Fischamt und all ihren unbeweglichen Besitz, Hofstatt, Garten, Wiese[n], Äcker, Weingarten oder Rodeland, mit allem Recht, wie sie und ihre Vorfahren ihn besessen haben, an Abt und Kloster aufgegeben hat. Da sie damit ihre treue Gesinnung rᷝ(ganze trúwe) gegenüber dem Kloster bewiesen hat, werden ihr Abt und Konvent zu ihren Lebzeiten alljährlich zu Martini 2 Malter Roggen und 1 [Malter] Kerne als Leibgeding aussetzen. Adelheid bestätigt die Richtigkeit dieser Abmachung durch das Siegel Abt Konrads von Wagenhausen. --