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Rothengrub

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An diesem Ort ausgestellte Urkunden:

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    Urkunde
    1289
    (CAO, 1314-01-01)
    Der Richter Konrad an dem Harmarkt, der Bürgermeister Konrad der Polle und der gesamte Rat der Stadt Wien beurkunden, daß der verstorbene Wiener Bürger Herr Ernst und seine Ehefrau Gertrud zu ihren Lebzeiten nach gemeinsamem freien Entschluß um ihres Seelenheils willen einen Hof zu Schwechat [jetzt Stadt Wien] den Klosterfrauen von St. Nikolaus zugewendet haben. Diese sollten ihn nach ihrer beider Tod für immer besitzen. Als Herr Ernst und Frau Gertrud tot waren, bestätigten ihre Söhne Jakob und Heinrich sowie ihre Schwiegersöhne Heinrich und Walther die Abmachung für sich und ihre Erben vor dem Rat der Stadt, daß nämlich der Hof mit allem Zubehör den Klosterfrauen für immer zur Verfügung stehen (rᷝdienen) soll. --
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    Urkunde
    1289 März 2
    (CAO, 1314-03-02)
    Konrad von Landsberg [Elsaß] beurkundet, daß er von dem Kloster Niedermünster eine Reihe [Bd. 5 S. 291 Z. 31-43] aufgezählter Güter als Erblehen in Besitz hat, von denen er jährlich jeweils die ebd. genannten Abgaben entrichtet. Die Summe der Abgabe beträgt 16 Schillinge und 2 Pfennige. Das Kloster soll das Geld von zwei [Bd. 5 S. 292 Z. 3-5] beschriebenen Höfen erhalten. Falls diese Höfe die Summe nicht einbringen können oder wollen, soll man sie von dem zuerst genannten Zinsgut erheben. --
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    Urkunde
    1289 Januar 17
    (CAO, 1314-01-17)
    Der Inhalt dieser Urkunde stimmt mit Corpus Nr. 1085 genau überein, vgl. das Regest zu dieser Nr. --
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    Urkunde
    1288 September 20
    (CAO, 1313-09-20)
    Die Brüder Kuon, Konrad und Heinrich von Kalham [b. Salzburg] beurkunden, daß sie um ihres Seelenheils willen dem Dompropst, dem Dechanten und dem Domkapitel zu Salzburg alle Besitzrechte (rᷝaigenſchaft) über Ludwig, Heinrich, Konrad und Alhait, die Kinder Liupolts und Liukarts, und diese Leute selbst übertragen haben. Künftig besitzen die Aussteller kein Recht mehr an den Leuten. --
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    Urkunde
    1289 Januar 17
    (CAO, 1314-01-17)
    Amelpreht von Aiglingen beurkundet, daß er in Übereinkunft mit seinen Kindern an Herrn Leutold von Hainbach [jetzt Stadt Wien], dessen Ehefrau Reihze und dessen Kinder zwei in Leubmannsdorf [Niederösterr.] gelegene Wiesen als rechtmäßiges, von allen Ansprüchen freies Eigen gegeben hat. Amelpreht und seine Kinder stellen sich den Käufern für die beiden Wiesen selbst als Gewährsleute (rᷝze rehtem ſcherm) hinsichtlich aller Ansprüche, wie es dem Landrecht und Eigentumsrecht entspricht. Wenn jemand auf die zwei Wiesen Anspruch erhebt, muß er Leutold und dessen Familie 19 Pfund Wiener Pfennige zahlen und kann dann die Wiesen in Besitz nehmen. --
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    Urkunde
    1289
    (CAO, 1314-01-01)
    Rudolf, der Schaffner von Rappoltsweiler, und seine Ehefrau Ite beurkunden dem Dominikanerinnenkloster in Schlettstadt, daß sie ihnen 43 Viertel Zins gegeben haben, der in zwei Hälften zahlbar ist, und zwar 20 Viertel in Gemar, 12 Viertel in Grussenheim und 11 Viertel in Jebsheim. Das geschah freiwillig mit ihrer beider Übereinstimmung in der Absicht, daß nach ihrem Tode ihre Jahrzeit andächtig mit Gottesdienst (rᷝmit ſingende un̄ mit leſende) gehalten werde, wann immer sie fällt. Zur Jahrzeit eines jeden von ihnen sollen die Klosterfrauen ein Pfund Zins von dem genannten Gut auf ihren Tisch erhalten für Fische, Wein und Brot. Das Gut sollen Rudolf und seine Frau frei, ohne Abgaben besitzen, solange sie leben. Wenn einer von ihnen stirbt, fällt die Hälfte des Zinses dem Kloster zu. Nach ihrer beider Tode soll das Kloster das Gut besitzen ohne Anspruchsmöglichkeit der Erben der Aussteller oder irgendjemandes sonst. --
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    Urkunde
    1288 September 8
    (CAO, 1313-09-08)
    Heinrich Schenk von Rothengrub [b. Willendorf, Niederösterr.] und seine Ehefrau Geyſel beurkunden die Weitervergabung der gesamten [Bd. 5 S. 283 Z. 15-20] aufgeführten Güter. Dazu kommt das, was zu der Grafschaft Nuͤrenberch gehört, nämlich die Wiese bei Heinrich dem Müller und 6 Joch Acker, Herrn Chalhohs rechtmäßiges Erblehen, das in männlicher und weiblicher Erbfolge übertragbar ist. Da die Aussteller ihre Erben verloren und keine Aussicht auf Nachkommen mehr besitzen, da sie auch laut Zeugnis eines von den Verkäufern ausgestellten Briefes und einer Urkunde über den beschriebenen Besitz frei verfügen können, setzen sie als Erben ihres gesamten genannten Besitzes aus besonderer Zuneigung ihre Ziehkinder ein, die drei Enkel Herrn Chalhohs von Schratenſtain, nämlich die oben genannten Frauen Mehthilt und Agnes und Heinrich, den Sohn der oben genannten Frau Margarete. Sie sollen über den beschriebenen Besitz nach ihrem Willen verfügen können. Wenn einer der drei Erben stirbt, treten die anderen beiden als Erben und Besitzer ein. --
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    Urkunde
    1289
    (CAO, 1314-01-01)
    Der Metzger Eberhart, den man der Bozze nennt, und seine Ehefrau Adelheit beurkunden, daß sie von der Priorin und dem Konvent des Dominikanerinnenklosters in Schlettstadt einen 4 Acker großen Weingarten gekauft haben. Davon liegen 2½ Acker rᷝzvͦ den Bvͦſch. Dieses Gut kauften sie in der Absicht, daß nach ihrer beider Tod die Hälfte der 1½ rᷝzvͦ den Bvͦſch gelegenen Acker unangefochten und ohne Einspruchsmöglichkeit ihrer Erben an das Kloster falle. Damit soll ihrer beider Jahrzeit begangen werden, wann immer sie fällt. --
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    Urkunde
    1289 Februar 23
    (CAO, 1314-02-23)
    Äbtissin Elisabeth und der Konvent von Niedermünster im Bistum Straßburg beurkunden, daß sie mit dem Schultheißen und der Gemeinde von Heiligenstein [Elsaß] einen Streit darüber hatten, daß sie Gut des Klosters in Besitz hätten. Äbtissin und Konvent wollten, daß sie das Gut zurückerstatteten. Dagegen machten Schultheiß und Gemeinde geltend, daß sie das Gut als Erbe besäßen, daß es in den Hof zu Gertweiler gehöre und daß sie es vor Gericht (rᷝzuͦ dinge vn̄ zuͦ ringe) klargestellt hätten. Dieses Streites haben sich Herr Egenolf von Landsberg, Propst von St. Peter in Straßburg, und sein Bruder Konrad von Landsberg angenommen. Sie haben zwischen den streitenden Parteien mit deren Wissen und Zustimmung folgendermaßen entschieden: Die Leute von Heiligenstein sollen das Gut als rechtmäßiges Erbe besitzen und den Zehnten und Zins davon entrichten, und zwar entsprechend der jeweils darauf angebauten Frucht. Soweit das Gut noch aus Wald und Wiese besteht, sollen sie davon den Zins in gewohnter Weise entrichten. Wenn Wein angebaut wird, sollen sie Zins und Zehnten in der Weise entrichten, wie es dann dem Wachstum entspricht. Äbtissin und Konvent geloben, sich ohne alle Hinterlist an den Entscheid zu halten, und verzichten auf alles Recht und allen Schutz von geistlicher und weltlicher Seite sowie auf alle Urkunden, die vom Papst oder von anderer Stelle in ihrem Besitz sind oder noch kommen könnten und die ihre Position wiederum unterstützen könnten. Schultheiß Konrad, der rᷝheimbúrge und die Gemeinde von Heiligenstein bestätigen den Schlichtungsentscheid und verpflichten sich, ihn einzuhalten. --
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    Urkunde
    1288 Dezember 11
    (CAO, 1313-12-11)
    Markgraf Rudolf von Baden beurkundet, daß er seinen Teil des Zehnten zu Ettlingen [i. Baden], nämlich ein Drittel, an die Klosterfrauen in Beuern [Kloster Lichtental i. Baden] für 120 Mark Silber verkauft hat mit allem dem Recht, wie er es bisher besaß. Der Markgraf gelobt außerdem, daß die Klosterfrauen das genannte Drittel mit den beiden anderen Dritteln, die sie schon früher besaßen und noch besitzen, nutzen sollen mit allem Recht, wie der Markgraf es bisher genossen hat. Weder er noch irgendeiner seiner Bürger von Ettlingen noch irgendeiner seiner Amtleute darf die Klosterfrauen und ihre Boten mit Hinterlist hinsichtlich ihres Zehnten, ihres Korns und Strohs behindern, ganz gleich wo sie es als ihr rechtmäßiges Eigentum hinbringen wollen. Der Markgraf verzichtet außerdem auf alles Recht, das er an dem Zehnten besaß und hätte besitzen können. --