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Kassel

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    Urkunde
    adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung an abbet willehelm / von sant Gallen - 1297 September 1.
    (CAO, 1322-09-01) adolf / von Gotes genaden Romiſcher kung
    König Adolf [von Nassau] beurkundet: Da von seinem Vorgänger, König Rudolf [von Habsburg], die Abtei St. Gallen sehr bedrückt und geschädigt worden ist, verspricht er, an Abt Wilhelm von St. Gallen für dessen Dienstwilligkeit als Entschädigung 500 Mark lötigen Silbers Konstanzer Gewichtes zu zahlen. Er überläßt dem Abt die Einnahmen des Klosters an Steuern und allen Erträgen in der Stadt St. Gallen und im Lande. Adolf behält sich allein sein festgesetztes Vogtrecht und Vogtgericht vor. Abt Wilhelm und dessen Nachfolger dürfen solange die Steuern und anderen Erträge des Klosters innehaben, bis Adolf oder dessen Nachfolger ihm die 500 Mark bezahlt haben. Weder Adolf noch jemand in dessen Auftrag dürfen den Abt an den Erträgen beeinträchtigen. Die Erträge sollen nicht als Rückzahlung des Kapitals [500 Mark] verrechnet werden. --
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    Urkunde
    Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig an Burgern / von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kunig
    König Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --
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    Thüringen, Landgraf Ludwig IV. von (identisch), Sachsen, Pfalzgraf von; Thüringen, Landgraf Ludwig IV. von an Weißenstein, Stift - 1223-12-31
    (LBA, 1223-12-31) Thüringen; Landgraf Ludwig IV. von (identisch); Sachsen; Pfalzgraf von; Thüringen; Landgraf Ludwig IV. von
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    Kassel, genannte Schöffen an Hasungen, Kloster - 30.4.1311
    (LBA, 1311-04-30) Kassel, genannte Schöffen
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    Urkunde
    Marcgrave Heinrich; Marcgrave Ruͦdolf / von Hahperg an abrehte von arra; katherinen; Nicolaweſe u.A. - 1297 September 13.
    (CAO, 1322-09-13) Marcgrave Heinrich; Marcgrave Ruͦdolf / von Hahperg
    Die Brüder Heinrich [III.] und Rudolf [I.], Markgrafen von Hachberg, beurkunden, daß sie von ihrem Hof zu Hausen rᷝin dem vorſte, den Burkard der Schuler und Konrad der Haller von ihnen als Zinslehen hatten, und von allem dazugehörigem Gut 60 Mutt jährlicher Gülte (40 Mutt Roggen, 20 Mutt Hafer) für 40 Mark lötigen Silbers Freiburger Gewichtes an Albrecht von Arra, dessen Ehefrau Katharina und an deren Brüder Nikolaus, Paul und den rᷝvnmuͤſſigen verkauft haben. Auf Anweisung der Markgrafen haben Burkard und Konrad für sich und ihre Erben versprochen, den Käufern und deren Erben die Gülte jährlich zu Martini abzuliefern. Die Markgrafen haben sich für sich und ihre Erben verpflichtet, den Käufern und deren Erben fürderhin, ohne daß ihnen Unkosten erwachsen, für die Gülte rᷝwer zu sein. Auf Ersuchen der Markgrafen haben die Käufer diesen ein von Martini 1297 an 4 Jahre lang geltendes Rückkaufsrecht der Gülte für die gleiche Summe eingeräumt. Der Rückkauf soll zwischen Martini und Lichtmeß erfolgen. Bei einem Rückkauf nach Lichtmeß ist neben dem Silber auch die für das Jahr fällige Gülte zu entrichten. -- Karlsruhe GLA. (24/48). -- Druck: Hefele UB. 2, 278 f. Nr. 231. Schriftprobe: Hefele UB. 2 (Tafeln), Tafel 28. Reg.: Reg. Markgr. v. Baden 1, h 10, Nr. h 103.
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    Hertneit von wyldon̄ Marſchalich von steyr an Goteſhaus hinz Reun mit ſamt der samenung - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Hertneit von wyldon̄ Marſchalich von steyr
    Hertnid von Wildon, Marschall von Steier[mark], beurkundet, daß sein Diener Ulrich Altenburger mit Hertnids Zustimmung und mit der seiner [Ulrichs] Ehefrau Gertrud, seines Sohnes Nikolaus, seiner Tochter Diemut und aller seiner Erben ½ Mark Gülte an Wiesen und Äckern in der Stubnich, die rᷝHerk besitzt, für 5 Mark Pfennige als Eigentum an Kloster und Konvent von Rein gegeben hat. Sollte die halbe Mark Gülte dem Kloster rechtlich oder gewaltsam abgewonnen werden, dann sollen sie 5 Mark Pfennige oder ½ Mark Gülte auf dem Hufe am rᷝHennperg haben, auf der rᷝzobde sitzt, und zwar mit der Zustimmung Hertnids, da sie Ulrich von ihm zu Lehen hat. --
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    Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kung an burgeren von wormeſſe; von spire - 1297 September 14.
    (CAO, 1322-09-14) Adolf von Gotes genaden / ein Romeſcher kung
    König Adolf [von Nassau] verspricht den Bürgern von Worms und Speyer seinen Schutz und seine Unterstützung unter folgenden Bedingungen: 1) Das zwischen den Bürgern von Mainz, Worms und Speyer geschlossene und verbriefte Bündnis [vgl. Corpus Nr. 1788] zu gegenseitiger Unterstützung bei der Verteidigung ihrer Freiheit, ihrer Rechte, ihres Lebens und Gutes darf durch die neue Abmachung zwischen Adolf und den Städten Worms und Speyer nicht beeinträchtigt werden. 2) Der König verspricht beiden Städten gemeinsam und jeder allein, sie zu schützen und vor Unrecht zu bewahren. Die Räte beider Städte haben ihm dafür geschworen, ihn gegen jedermann getreulich und unablässig zu unterstützen. 3) Adolf verspricht den Bürgern von Worms und Speyer alle verbrieften Privilegien, die sie von Kaisern oder Königen (von seinen Vorgängern oder ihm selbst), von Päpsten oder von Bischöfen besitzen, ohne Nachprüfung rᷝ(vrſuͦche) zu halten und nicht zu verschlechtern. Sollten seine Landvögte oder andere Amtspersonen dagegen in irgendeiner Weise verstoßen, so wird er das gänzlich abstellen. Täte es aber jemand anderes, so werden er und seine Amtsleute sie schützen und getreulich unterstützen. 4) Von der rᷝGruntruͦre [Ablieferung von gestrandetem Gut] sollen sie frei sein, da diese unrechtmäßig und vor seinen Vorgängern rᷝwiderteilet [durch Gerichtsurteil aufgehoben] ist. 5) Verfolgen sie jemanden, der sie gemeinsam oder allein an Leib und Gut angreift oder angegriffen hat, im Reichsgebiet oder im Land anderer Herren, und suchen sie nach ihm in Häusern, brechen dabei Türen auf oder was sie sonst dabei tun, das alles soll nicht als Bruch des Landfriedens oder als Verstoß gegen den König oder die anderen Landesherren gelten. 6) Wenn bei Abwesenheit des Königs außer Landes ein Herr seinen Mann, der von ihm fortgezogen und Bürger einer nach [dem Recht] einer anderen Stadt gefreiten Reichsstadt geworden ist, aufgreifen will und behauptet, er sei nicht rechtmäßiger Bürger der Stadt, und wenn dann der Herr den Fall vor das Gericht der Stadt ziehen will, nach der jene gefreit ist, will dann der Landvogt des Königs oder eine andere Amtsperson einen Rechtsspruch durch die übergeordnete Stadt nicht annehmen, sondern den Herren angreifen und dazu die Hilfe der Bürger von Worms und Speyer gemeinsam oder einzeln anfordern, so sind diese zu keiner Hilfeleistung verpflichtet. 7) Beiden Städten gemeinsam, und jeder für sich, verspricht Adolf, daß künftig jedes Privileg, das er den Bürgern von Mainz verleiht, auch den Bürgern von Worms und Speyer zuteil werden soll. Ausgenommen davon bleiben die Juden[privilegien], da die Mainzer für die dort ansässigen Juden andere Rechte besitzen als die von Worms und Speyer für ihre Juden; ferner noch solche [Rechte], die Mainz besitzt, die aber Worms und Speyer nicht benötigen. 8) Wegen der Hilfeleistung der Bürger wird folgendes vereinbart: Wenn Adolf ihre Unterstützung braucht, wird er einen Vertrauten rᷝ(heimlicher) zu ihnen schicken. Dieser wird die Absichten des Königs vortragen und das Ziel des Kriegszuges mitteilen. Dann sollen die Bürger beraten, welche Hilfe, die ihm förderlich, ihnen ehrenhaft ist, sie dem König je nach Lage der Dinge bringen wollen. Diese von beiden Städten beschlossene Hilfe soll Adolf annehmen, sich damit begnügen und die Städte einzeln oder gemeinsam nicht wegen weiterer Hilfe bedrängen. 9) Bürgermeister, Rat und Bürgergemeinde der beiden Städte versprechen eidlich, König Adolf dienstwillig zu sein und ihm getreulich beizustehen wie oben vereinbart ist. -- Vgl. Corpus Nr. 1788. --
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    Heinrich schoͤrli an Heilwige; Johanſ von wolfſwilr der ſvter - 1297 August 26.
    (CAO, 1322-08-26) Heinrich schoͤrli
    Heinrich Schörli, Schultheiß in Basel an Stelle Peters des Schalers, Ritters von Basel, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Johannes von Wolschweiler der Schneider rᷝ(ſvter) ein [Bd. 4 S. 128 Z. 22-23] der Lage nach beschriebenes Haus an seine Tochter Heilwig gegeben hat. Dieses Haus hatte er als Zinslehen von Johannes Tugginger zu folgenden Bedingungen: 10 Schillinge jährlichen Zinses (zahlbar zu gleichen Teilen an den 4 Fronfasten), 4 Kapaune als Visitationsgebühr rᷝ(wiſvnge) 2, zu Martini, 2 zu Fastnacht, 10 Schillinge Ehrschatz bei Handänderung, außerdem 4 Schillinge jährlich für Jahrzeiten an St. Peter, 2 zu Lichtmeß, 2 zu Ostern. Er fertigte es mit [der Hand] des Lehnsherrn Johannes aus, der auf Grund der Aufgabe und Bitte des Vaters das Haus der Heilwig als Zinslehen zu den gleichen Bedingungen und zum gleichen Zins lieh. --
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    Urkunde
    walther von tavfchirchen an convent ze altenhohnaͮwe - 1297 September 10.
    (CAO, 1322-09-10) walther von tavfchirchen
    Walther von Taufkirchen beurkundet, daß er die Hufe zu Neunlingen für seines Vaters, seines Bruders und sein eigenes Seelgerät dem Konvent von Altenhohenau überlassen und vor dem Marienaltar für sich und alle seine Erben auf diese verzichtet hat. Die Klosterfrauen haben ihm versprochen, alljährlich am nächsten Montag nach Michaelis Messe und Vigilie [für] seinen Vater, seinen Bruder, für ihn selbst und seine Vorfahren zu singen. Den Klosterfrauen soll an diesem Tage eine Mahlzeit mit Wein, Brot und Fisch bereitet werden. Ist Fisch nicht zu haben, so soll dafür etwas anderes gegeben werden. Sie haben ihm darüber eine vom Konvent gesiegelte Urkunde ausgestellt. --