Geographischer Ort Kloster Au am Inn
Kloster Au am Inn
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Urkunde 1298 Juni 15.(CAO, 1323-06-15)Propst Ortwin und der Konvent von Au beurkunden, daß sie mit Seifrit dem Frauenberger von dem Hag Grundstücke getauscht haben, und zwar Eigenbesitz des Klosters zu Kirchdorf und zu Ast gegen einen Hof Seifrits zu Buch auf dem Buchrein. Diesen Hof werden Seifrit und seine Erben dem Kloster schützen. Ferner hat Seifrit einen Altar im Kreuzgang des Klosters Au gestiftet, auf dem er ½ Pfund Gülte Regensburger Pfennige zu rᷝgaltprunnen und eine Hufe zu rᷝzeideleren, die 6 Schillinge Münchener Pfennige einbringt, aufgegeben hat. Beides werden er und seine Erben schützen. Von den Pfennigen sind 60 für Lichter am Altar und ½ Pfund für den Konvent bestimmt. Allwöchentlich soll ihm zweimal an dem [gestifteten] Altar eine Messe gehalten werden, und zwar montags und freitags. --Urkunde 1298 Juli 20.(CAO, 1323-07-20)Diepolt von Mühlried beurkundet, daß er 3 Güter zu Langwaid, ein [Gut] zu Haunstetten und 60 Pfennige Regensburger Gülte aus einem Gut zu Langwaid an das Kloster Ilmmünster für 52 Pfund Münchener verkauft hat [unverständlich Bd. 4 S. 289 Z. 8: rᷝvnt vmb etliche minre; bei den sonst exakten Zahlenangaben erscheint uns »52 Pfund, etliche (Pfennige) weniger⟨ nicht wahrscheinlich. Die Lesung rᷝminre (HpSA. München) ist zweifelhaft, Wilhelms Lesung rᷝmúnze ganz abzulehnen]. Er hat dem Kloster die Güter als Eigentum überlassen und 4 [Bd. 4 S. 289 Z. 11-12] namentlich genannte Bürgen dafür gesetzt, daß er für das Gut als Eigen dem Recht entsprechend 10 Jahre und länger rᷝgewer sein wird. Stirbt einer der Bürgen in diesem Zeitraum, so wird er in Monatsfrist einen anderen ebenso guten stellen; andernfalls müssen 2 der Bürgen, die dazu aufgefordert werden, in Pfaffenhofen so lange Einlager halten, bis das geschehen ist. Einer der Bürgen, [Ulrich] der [Vogt] von Arnbach, darf für das Einlagern einen Ersatzmann stellen. --Urkunde 1298 Juli 15.(CAO, 1323-07-15)Heinrich der Schenke von Ittendorf beurkundet, daß er der Frau Mechthild, Witwe des Konrad Gottfried von Ravensburg, 62 Pfund und 3 [Pfund] und 8 Schillinge Konstanzer Münze schuldig ist. Diese Schuld ist durch Bürgschaft für Graf Rudolf von Werdenberg entstanden. Für 18 Pfund hat er ihr jährliche Einkünfte von 12 Scheffeln Kernen aus seiner Vogtei des Klosters Hofen gesetzt. Ein Drittel der restlichen Schuld wird er ihr, nach ihrem Tode ihren Erben, zu Martini 1298 entrichten, das zweite Drittel zum Walburgentag [1. Mai] 1299, das letzte Drittel zu Martini 1299. Dafür ist er selber mit 3 [Bd. 4 S. 285 Z. 21-22] genannten Männern Bürge und Schuldner rᷝ(angúlte). Erfolgt die Zahlung nicht termingerecht, so werden sie alle in einer öffentlichen Weinschenke in Ravensburg einlagern und vor der vollständigen Zahlung ohne Mechthilds Genehmigung nicht frei kommen. Will oder kann einer der Bürgen seine Verpflichtung nicht erfüllen, so soll er statt seiner einen anderen achtbaren Mann stellen, der Mechthild genehm ist. Beim Tode eines der Bürgen soll Heinrich ihr innerhalb von 14 Tagen einen anderen stellen, oder Mechthild bzw. ihre Erben können bis zur Gestellung des neuen Bürgens 2 Geiseln zum Einlagern auffordern. --Urkunde 1298 Juli 12.(CAO, 1323-07-12)Abt Eber von Zwettl beurkundet, daß Frau Sophie von Berchtoldsdorf als Seelgerätstiftung für ihre Mutter Sophie von Pottendorf und für andere Vorfahren dem Kloster Zwettl 40 Pfund Pfennige gestiftet hat. Dieses Geld hat der Abt mit Sophies Zustimmung und auf den Rat seines Konventes auf den dem Kloster gehörenden Hof zu rᷝgundramſdorf und auf das Haus des Klosters in Wien gelegt. Er verspricht der Ausstellerin, daß er und seine Nachfolger fürderhin am 1. Mai (Philipp und Jakob) für das Seelenheil ihrer Mutter dem Konvent aus dem Hof und aus dem Haus, in denen das Geld angelegt ist, eine vollständige Mahlzeit rᷝ(uolles diͤnſt) ausrichten werden. --Urkunde 1298 Juni 25 bis 28.(CAO, 1323-06-25)Marquard Scheck, Sohn Herrn Durings des Schecken, von Steyr, beurkundet, daß er und seine Ehefrau Alheid [auf ihre Ansprüche] auf den Weingarten zu [Kloster-]Neuburg verzichtet haben, den Herr Joseph von dem Kloster Garsten als Burgrecht besaß und der ihnen zugefallen war. Sie haben dem jetzigen Abt Ulrich von Garsten und dem Konvent versprochen, bei rechtmäßigen Ansprüchen auf den Weingarten, die der Klosner oder ein anderer ihrer Erben erheben könnten, gegenüber Abt und Konvent rᷝgewern zu sein. Marquard hat 3 [Bd. 4 S. 276 A/B: Z. 27-30] namentlich genannte Bürgen gestellt, die, falls er das obige Versprechen nicht einhält, innerhalb von 8 Tagen nach der Aufforderung des Abtes in einem Gasthaus in Steyr Einlager halten und nicht eher frei kommen sollen, bis die Ansprache auf den Weingarten beigelegt ist. -- A und B nicht von gleicher Hand, aber wörtlich übereinstimmend. Vgl. Corpus Nr. 3022. -- Linz OÖ. LA. (StfA. Garsten, 87 [A], 86 [B]). -- Druck (nach A): UBLoE. 4, 284 f. Nr. 306.Urkunde 1298 Juli 12.(CAO, 1323-07-12)Jans und Friedrich die Törringer beurkunden, daß sie dem Konrad Ahalm, Bürger von Salzburg, seiner Ehefrau Gertrud und ihrer beider Erben 21 abgabepflichtige Häuser rᷝ(zehenthauͦs) bei Eugendorf als rechtmäßiges Eigen mit allen bei Lehen üblichen Rechten verliehen haben. Diese Zehnthäuser hatte Konrad aus dem Besitz ihres [der Törringer] Oheims K[onrad] von Kalheim durch Kauf den Törringern zugebracht, und zwar in der Weise, daß der Kalheimer die ihm bis zu seinem Tode zustehende Verlehnung rᷝ(manſchaft) der Zehnthäuser, die nach seinem Tode durch Erbschaft den Törringern [sowieso] zufallen würden, in die Hand der Törringer unter gleichzeitiger Verzichtleistung aufgab und die Törringer eindringlich bat, die Zehnthäuser an Konrad Ahalm, an dessen Ehefrau und an deren Erben zu leihen, was mit dieser Urkunde geschehen ist. Sie versprechen dem Ahalmer, seiner Ehefrau und ihren Erben, für die 21 Zehnthäuser ihre Herren und ihre rᷝgeweren zu sein, wo diese sie dazu auffordern oder benötigen. Doch soll Liebhart der Totzler bis zu seinem Tode die Zehnthäuser [noch] innehaben; danach sollen sie Konrad, seine Ehefrau und ihre Erben von den Törringern uneingeschränkt als Lehen haben. --Urkunde [1298 vor Juli]. Zur Datierung vgl. UB. Straßburg 2, 168 zu Nr. 212.(CAO, 1323-01-01)Rudolf der Spiser von Kiburg verpflichtet sich gegenüber dem Meister, dem Rat und der Stadt Straßburg, [die Schlichtung] einzuhalten, die sein Herr, Herzog [Albrecht I. von Österreich], zwischen der Stadt einerseits und ihm anderseits verabredet hat. Die Stadt soll Rudolf ihre Urkunde zuschicken, auf Grund derer er und seine Helfer sich an Leben und Besitz ungefährdet von der Stadt und deren Helfern bewegen können, ebenso wie die Stadt und deren Helfer vor Rudolf und seinen Helfern [durch diese Urkunde] geschützt sind. Dann wird er Hartmann von Schönau aus der Bürgschaft in Höhe von 30 Mark entlassen, ebenso wie dann Nibelung von Laubgassen [wahrscheinlich Rudolfs Bürge für die Stadt] frei sein soll. Da Rudolf kein eigenes Siegel besitzt, bittet er den Straßburger Bürger Konrad Wernher von Hattstadt, vor dem er sich zur Einhaltung dieser Abmachung verpflichtet hat, die Urkunde zu besiegeln. Dieser gibt eine entsprechende Erklärung ab. --Urkunde 1298 Juli 2.(CAO, 1323-07-02)Heinrich Schörli, Schultheiß zu Basel in Vertretung Peters des Schalers, Ritters von Basel, beurkundet, daß vor ihm im Gericht Bruder Burkard von Altkirch, Laienbruder und Schaffner des Klosters an den Steinen außerhalb der Stadt Basel [St. Maria Magdalena] in Vertretung von Priorin und Konvent dieses Klosters mit Johann Schnetzer dem Wechsler und dessen Sohn Heinrich, Bürgern von Basel, folgendes vereinbarte: Johann und Heinrich haben für 14 Schillinge Pfennige, die sie von einem vom Kloster als Zinslehen erhaltenem Rebstück als Zins und Ehrschatz schuldig waren, und dafür, daß die Frauen sie ewig in ihr Gebet einschließen werden, dem Kloster eine Wasserleitung rᷝ(ein ewigen rvnſ), 2 Fuß breit und tief, durch ihre [Johanns und Heinrichs] Wiese im Bann von Klein-Basel neben der Wiese des Klosters eingeräumt, um diese Wiese künftig zu bewässern. Beide Schnetzer versprechen Bruder Burkard für sich und ihre Nachkommen, die Abmachung einzuhalten und weder selbst noch durch andere etwas dagegen zu unternehmen. Sie werden im Notfall dem Kloster die Wasserleitung rechtlich schützen rᷝ(ze werende). Die Verhandlung geschah mit allem nach Recht und Gewohnheit zu beobachtenden Sicherungen. Der Vertrag wurde rechtmäßig vor Gericht von allen anerkannt, die anwesend waren und befragt wurden. --Urkunde 1298 Juli 11.(CAO, 1323-07-11)Priorin Bercht und der Konvent [des Klosters] zum Hl. Kreuz zu Regensburg beurkunden, daß sie von ihren Freunden, den Tundorfern, ein ansehnliches Almosen, 5 Pfund Regensburger, für das Seelenheil ihres rᷝvetern [Oheims? Vetters?] und als Unterstützung für das Kloster erhalten haben. Sie haben die Frauen gebeten, was diese schon von sich aus getan hätten, die Jahrzeit [des Oheims] alljährlich mit Vigilie und Messe zu begehen und dem Konvent an diesem Tage die Mahlzeit mit 60 Pfennigen aufzubessern. Sie haben versprochen, dies an seinem Todestage, dem Maximinstag [29. Mai], zu tun, es sei denn, dieser Tag fällt in die Pfingstwoche wie an seinem Sterbetage im gegenwärtigen Jahre, auf Trinitatis oder auf ein anderes bedeutendes Fest, das das Kloster nicht unberücksichtigt lassen kann. In diesem Fall werden sie [die Jahrzeit] am folgenden Tage begehen, da sie nur über einen Priester verfügen. Die 60 Pfennige, die dem Konvent an diesem Tage ausgesetzt sind, werden sie ihrem Gute Barbing entnehmen. -- Zu Barbing vgl. Corpus Nr. 2372. --Urkunde 1298 Juli 6.(CAO, 1323-07-06)Priorin und Konvent von Klingental beurkunden, daß sie auf gemeinsamen Beschluß ein [Bd. 4 S. 281 Z. 3-4] der Lage nach beschriebenes Haus in Klein-Basel und die dahinterliegende Hofstatt an Agnes, des Fastnachts Tochter, verliehen haben. Als Zins sind alljährlich 6 Schillinge Pfennige je zur Hälfte am Johannis- und am Andreastag, und 2 [Brot-]Ringe zur Fastnacht zu entrichten. Bei Handänderung ist Ehrschatz in der Höhe des Zinses zu geben. Der Zins gehört zu den Jahrzeit[stiftungen] des von Klingen. --
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