Aufbewahrende Institution Schwerin, Landesarchiv
Schwerin, Landesarchiv
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Urkunde Sachsen, Herzog Heinrich der Löwe von an Bistum Ratzeburg - 19.9.1171(LBA, 1171-09-19) Heinrich III., der Löwe, Sachsen, HerzogUrkunde Sachsen, Herzog Heinrich der Löwe von an Bistum Ratzeburg - 0.0.1162(LBA, 1162-12-31) Heinrich III., der Löwe, Sachsen, HerzogUrkunde Sachsen, Herzog Heinrich der Löwe von an Bistum Schwerin - 9.9.1171(LBA, 1171-09-09) Heinrich III., der Löwe, Sachsen, HerzogUrkunde Sachsen, Herzog Heinrich der Löwe von an Bistum Schwerin - 9.9.1171(LBA, 1171-09-09) Heinrich III., der Löwe, Sachsen, HerzogUrkunde Sachsen, Herzog Heinrich der Löwe von an Bistum Ratzeburg - 0.0.1167(LBA, 1167-12-31) Heinrich III., der Löwe, Sachsen, HerzogUrkunde Papst Martin V. an Rostock, Universität - 13.2.1419(LBA, 1419-02-13) Martin V., PapstUrkunde Otto von der genaden / godes marc- greue tho Brandenborch - 1295 August 26.(CAO, 1320-08-26) Otto von der genaden / godes marc- greue tho BrandenborchMarkgraf Otto von Brandenburg hat mit seinem Schwager Grafen Helmold von Schwerin vereinbart, daß dieser selbst mit seinen Festen und mit 100 Mann auf verdeckten Pferden ihm [Otto] und seinem Bruder, Markgrafen Albrecht, zu Diensten stehen wird. Dafür hat er Helmold 900 Mark Brandenburger Silbers und Brandenburger Gewichts versprochen, zahlbar je zur Hälfte Ostern [1296] und Michaelis [1296]. Sollte die erste Hälfte Ostern nicht gezahlt werden, und will er die Summe bis St. Michael aufnehmen, so kann er dies gegen Zinsen tun. Dann wird Otto ihm die 900 Mark mit den von Ostern bis Michaelis aufgelaufenen Zinsen für die 450 Mark zahlen. Dafür [für Kapital und Zinsen] hat er ihm Festung und Stadt Lenzen und was zur Vogtei gehört zum Pfande gesetzt. Erfolgt die Zahlung zu Michaelis nicht, so gehört Helmold Lenzen mit allem Zubehör als rechtmäßiges Lehen. Die Kosten, die inzwischen für die Instandhaltung von Lenzen erwachsen, wird Otto bei einer Auslösung übernehmen. Auch wenn der Krieg friedlich beigelegt wird, verpflichtet sich Otto, an Helmold, auf die beiden Termine verteilt, 450 Mark zu zahlen. Geht der Krieg weiter, so sind wie ausgemacht 900 Mark zu zahlen. -- Vgl. Corpus Nr. 1612, 2231 B. -- Schwerin, Geh. u. HA. -- Druck: Mecklenburg. UB. 3, 599 f. Nr. 2352 A.Urkunde Otto van Godes gnadhen Jungherre van Brandenborch Marcgreuen Albrechtes ſone - 1295 August 26.(CAO, 1320-08-26) Otto van Godes gnadhen Jungherre van Brandenborch Marcgreuen Albrechtes ſoneJunker Otto von Brandenburg, Sohn des Markgrafen Albrecht [Neffe des in Corpus Nr. 2231 A genannten Markgrafen Otto], gibt eine Corpus Nr. 2231 A entsprechende Urkunde. Er wird ebenfalls an seinen Schwager Grafen Helmold von Schwerin 900 Pfund Brandenburger Silbers Brandenburger Gewichtes unter den gleichen Bedingungen zahlen und setzt dafür Feste und Stadt Wesenberg zum Pfand. -- Vgl. Corpus Nr. 2231 A. Es handelt sich bei den beiden Stücken nicht um 2 Ausfertigungen der gleichen Urkunde, sondern um 2 gleichlautende Verträge verschiedener Aussteller mit Grafen Helmold von Schwerin. Die beiden Urkunden hätten nicht als A und B unter der gleichen Nummer gedruckt werden dürfen. -- Schwerin, Geh. u. HA. -- Druck: Mecklenburg. UB. 3, 601 f. Nr. 2352 B; Cod. dipl. Brandenb. II 6, 23 f. Nr. 2212.Urkunde Erzbistum Bremen-Hamburg, Erzbischof Hartwig (v. Stade) an Bistum Ratzeburg - 0.0.1162(LBA, 1162-12-31) Erzbistum Bremen-Hamburg, Erzbischof Hartwig (v. Stade)Urkunde albrech; Conrad; Johan u.A. an Clawese / van zwerin; godeken den biſſcope to ſzuerin; greuen / helmolde u.A. - 1292 August 21.(CAO, 1317-08-21) albrech; Conrad; Johan; Otto van der genaden gotes marcreuen to brandenborh; OttoDie Markgrafen Otto, Konrad, Albrecht, Johann und Otto von Brandenburg beurkunden, daß sie sich mit Bischof Godeke von Schwerin, Fürst Wizlaf von Rügen, den Grafen Helmold und Nicolaus von Schwerin geeinigt und gelobt haben, mit ihnen einen Landfrieden von 10 Jahren zu halten. Die Markgrafen werden einen Schiedsrichter aus der Mark, ihre Partner einen aus dem Lande zu Wenden bestimmen. Diese beiden Richter sollen über alle Streitfälle zwischen den beiden Parteien Recht sprechen. Wer den Schaden tut oder zu wessen Gunsten er geschehen ist, soll ihn binnen 4 Wochen ausgleichen, andernfalls werden beide Parteien sein Feind sein, bis der Schaden verglichen ist. Wird ein Schadentäter landflüchtig, so soll der Schaden aus seinem Gut verglichen werden. Zur Sicherung des Friedens werden beide Parteien den vertriebenen Claus von Wenden wieder in Recht und Besitz einsetzen und demjenigen Feind sein, der ihn darin behindert. Wenn Nicolaus von Wenden, Sohn des Jan, dem genannten Claus von Wenden, Hinrichs Sohn, seinen Besitz unangefochten läßt, soll er darin [von den Ausstellern] unbehindert bleiben. Kommt Nicolaus von Wenden gemeinsam mit Herrn Bogislaw mit den Markgrafen in Streit und will sich mit ihnen vergleichen, sollen die Markgrafen darauf eingehen und mit Hilfe der Vertragspartner gegen Bogislaw solange Fehde führen, bis er nach Meinung der Vertragspartner und der Leute der Markgrafen freiwillig oder vor Gericht Genugtuung geleistet hat. Will sich Herr Bogislaw vergleichen, sollen sie darauf eingehen und darauf hinwirken, daß er auch den Grafen Helmold und Claus von Schwerin ihr Recht werden läßt. Wenn die Markgrafen gegen die Feinde der Vertragspartner zu Felde ziehen, sollen diese ihnen auf eigene Kosten allen Zuzug leisten und ebenso umgekehrt. Wenn einer der Hilfe der anderen bedarf, soll dieser binnen 10 Tagen ihm auf seine Schlösser zu Hilfe kommen und er hat die Kosten zu tragen. -- Wenn der Herzog von Sachsen, seine Mannen und Erben (?) sich nicht ans Recht halten wollen, werden die Markgrafen, wenn sie es können, den Schwerinern und Mecklenburgern helfen. Wenn die Markgrafen und ihre Vertragspartner dem Claus, des Hinrichs Sohn, Schlösser abgewinnen, sollen sie sie ihm wiedergeben. Schlösser dagegen, die sie dem Nicolaus, dem Sohn des Jan, abgewinnen, werden sie gemeinsam behalten und ihn damit zwingen, seinem Vetter Claus sein Gut zu erstatten. Im Fall einer Aussöhnung sind die Markgrafen einverstanden, wenn die Vertragspartner die Schlösser dem Nicolaus von Wenden wiedergeben. Erhalten sie aber Geld, so sollen die Markgrafen ihren Teil davon erhalten. Schließlich verpflichten sich die Partner gegenseitig, keinerlei gesonderte Verhandlungen zu führen oder Vergleiche zu schließen. Vgl. Nr. 1621