Aufbewahrende Institution Villingen-Schwenningen, Stadtarchiv
Villingen-Schwenningen, Stadtarchiv
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Urkunde herre Eberhart der alte; herre hainrich an armen spittal ze vilingen - 1297 Februar 11.(CAO, 1322-02-11) herre Eberhart der alte; herre hainrichEberhart der Alte und sein Neffe Heinrich, Herren von Lupfen, beurkunden, daß sie [Bd. 4 S. 40 Z. 23-24] mit ihren Bewirtschaftern genannte Güter zu rᷝTainingen, die Bertold von Emmingen als Lehen von ihnen besaß und in ihre Hand wieder aufgegeben hatte, auf dessen Bitte dem Armenspital Villingen als Eigentum mit allen dazugehörigen Rechten überlassen haben. Sie sind dem Spital im Bedarfsfall bei jeder Ansprache an allen Stellen rᷝwer. -- Villingen StdA. (Spitalsarchiv B 1).Urkunde Otte der Schultheize; Rât von vilingen an froͮwen houeſtat die man nemet von des vetters Samenunge - 1287 Juli.(CAO, 1312-07-01) Otte der Schultheize; Rât von vilingenOtto der Schultheiß und der Rat von Villingen beurkunden, daß sie auf Grund gemeinsamen Ratsbeschlusses auf der Stadtmauer, inwendig der Hofstatt der Frauen von der Vettersammlung, zu Nutzen und Bewachung der Stadt einen Erker bauen ließen, daß sie aber nur mit Erlaubnis der Frauen ihren Weg über die Hofstatt zum Erker nehmen dürfen. Nur in Fällen, in denen der Erker, wie die übrigen Erker, zu Verteidigungszwecken mit Wachen besetzt werden muß, ist die Einholung der Erlaubnis nicht notwendig. Die Frauen dürfen auf ihrer Hofstatt innerhalb an die Stadtmauer bauen, was sie nötig haben. --Urkunde Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart u.A. - 1284 Oktober 16.(CAO, 1309-10-16) Graue Cuͦnrat; Graue Egen; Graue Gebehart; Grauen Heinriches ſeligen ſivne von Fivrſtenberch; Wir Graue FriderichDie Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --Urkunde bvrger von vilingen; Rat; Schvltheis an Abt; Conuent von Tennibach - 1292 März 12.(CAO, 1317-03-12) bvrger von vilingen; Rat; SchvltheisSchultheiß, Rat und Gemeinde der Bürger von Villingen beurkunden, daß Abt und Konvent von Tennenbach die Allmende, Acker und Weg am Wornbach beim Acker Siegfrieds des Schmiedes von ihnen um 1 Pfund und 8 Schilling Pfennige Breisgauer gekauft und sie den Betrag erhalten haben. Das Kloster hat über Acker und Weg freies Verfügungsrecht. --Urkunde Grave Egen von Fivrſtenberg an bvrgern von Vilingen - 1290 Juli 20.(CAO, 1315-07-20) Grave Egen von FivrſtenbergGraf Egen von Fürstenberg erklärt, sich den Bürgern von Villingen gegenüber an die verbrieften Rechte zu halten, die er ihnen gegeben hat. Er stellt ihnen 9 [S. 527 Z. 36--38] namentlich genannte Verwandte und Dienstmannen als Bürgen, welche im Falle eines neuen Verstoßes von den Bürgern von Villingen gemahnt werden sollen, daß er sein Vergehen in einem Monat wieder gutmache. Tut er das nicht, so haben sich die neun verpflichtet, ihn in keiner Weise in der Angelegenheit gegen die Stadt Villingen zu unterstützen. --Urkunde ſweſter Mahtilt an priolin vn̄ der ſamenvnge von walthvſin - 1274 im Mai.(CAO, 1299-05-01) ſweſter MahtiltSchwester Mahtilt (von Affinberg), Witwe Ottos, beurkundet, daß sie der Priorin und dem Konvent von Waldhausen ihr von ihrem Ehemann ererbtes Eigengut mit Ausnahme dessen, was zu ihren Mühlen gehört, gegen Zahlung von 10 Mark Silbers und ein näher umschriebenes Leibgeding als Seelgerät für sich und ihren Ehemann vermacht hat. Überlebt sie ihr Bruder Johannes, so hat das Kloster diesem bis zu seinem Tod näher bestimmte Erträgnisse zu liefern. --Urkunde abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.(CAO, 1316-06-10) abbet Berhdold; Convent von ſante Georgien; gemeinde von Vilingen; Otte der Schvltheiz; RatAbt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- AUrkunde 1299 Februar 3.(CAO, 1324-02-03)Graf Gebhart von Fürstenberg beurkundet, daß er auf Bitte seines Bruders, des Grafen Egen von Fürstenberg, und der Bürgergemeinde der Stadt Villingen darauf verzichtet hat, künftig die Klagen und Ansprüche wieder vorzubringen, die er gegen die Stadt und die Bürger von Villingen wegen des Hausfriedensbruches rᷝ(haimeſuͦchi) zu Zindelstein bisher erhoben und [rechtlich] durchgeführt hat. Dazu erklärt er vor dem Hofrichter und dem Gericht König Albrechts [I.], daß Konrad Bergelin, früherer Schultheiß zu Villingen, und die Villinger Bürger Walther der Lecheler der Alte und Wernher von rᷝberingen [Riedböhringen] sich mit ihm wegen aller Rechtsverstöße, weswegen sie auf seine Klage hin in die Acht getan wurden, gütlich geeinigt haben. Er verzichtet auf Bitten seines Bruders Egen und der Bürgergemeinde von Villingen darauf, die Sache weiter zu verfolgen und überläßt ihnen ohne Gegenforderung [wieder] ihre Güter, auf die ihm auf Grund der Acht die Anleite erteilt war. --Urkunde Grave Cvͦnrat; Grave Egen; Grave Friderich u.A. - 1284 Oktober 16.(CAO, 1309-10-16) Grave Cvͦnrat; Grave Egen; Grave Friderich; Grave Gebehart; Graven Heinriches ſeligen ſivne Von FivrſtenberchDie Grafen Friedrich, Egen, Konrad und Gebhard von Fürstenberg, Söhne des [am 6. I. 1284 (vgl. Fürst. UB. 1, 286 Nr. 588)] verstorbenen Grafen Heinrich von Fürstenberg, beurkunden als seine Erben der [diesem von König Rudolf als ewiges Reichslehen verliehenen (vgl. O. Redlich Reg. 1787)] Stadt Villingen, daß sie sich mit den Bürgern dieser Stadt über folgende Punkte geeinigt haben: 1) Ab 1. V. 1285 bis spätestens 1. V. 1287 werden die vier Brüder aus ihrer Mitte der Stadt Villingen einen Herren geben, unter dem die Villinger Büger gemäß den im Folgenden mitgeteilten Rechten und Satzungen gehorsam sein sollen, wie auch ihnen der künftige Herr gemäß diesen Rechten und Satzungen gehorsam sein soll. 2) Die Stadt Villingen soll in aller Zukunft nur einen einzigen Herren haben; das gilt auch für die Erbfolge, falls der verstorbene Herr mehrere Kinder hinterläßt. 3) Der künftige Herr darf über den gegenwärtigen status quo hinaus an die Stadt Villingen keine Burg oder Festung näher heranlegen und auch in der Stadt selbst die zur Zeit bestehenden fortifikatorischen Verhältnisse nicht ändern. 4) Die an den künftigen Herren zu zahlende Steuer beträgt rechtmäßig jährlich nicht mehr als 40 Mark Silber. 5) Das Schultheißenamt soll der Herr mit Rat der Bürger einem ehrbaren Bürger verleihen. 6) Den Büttel sollen die Bürger wählen, und diesem soll der Schultheiß das Amt verleihen. 7) Wenn ein Bürger die Huld des Herren verliert oder das Gesetz übertritt, es sei mit Körperverletzung oder mit einem geringeren oder größeren Vergehen, so soll das für den Herren in Ordnung gebracht werden entsprechend dem Urteil der Bürger und dem Stadtrecht. 8) Der Bürger soll durchschnittlich von der Hofstatt einen Schilling Pfennige geben, Abweichungen in der Höhe dieser Summe sind je nach Größe der Hofstatt zulässig. 9) Die Bürger sollen den Viehhirten und den Schafhirten wählen, und diese Ämter soll der Schultheiß verleihen. 10) Dem künftigen Herren obliegt es, diese Rechte und Satzungen der Stadt in Bezug auf ihr Recht und ihre Freiheit gegen jedermann zu schützen. --Urkunde abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen u.A. - 1291 Juni 10 bis 16.(CAO, 1316-06-10) abbet Berhtolt; Covent Von ſant GeRien; gemainde von Vilingen; Otte der Schulthaiz; RâtAbt Berchtold und der Konvent von St. Georgen einerseits. Otto der Schultheiß, der Rat und die Gemeinde von Villingen andrerseits beurkunden ihre Übereinkunft in dem langjährigen Streit über [S. 634 Z. 10--13] angegebene Besitzungen und verpflichten sich zur ewigen Einhaltung folgender Bestimmungen: 1. Der Gemeinde und den Bürgern von Villingen verbleiben der Wald, die Gehölze und Felder, die in einem [Z. 19--23] bezeichneten Gebiet liegen; 2. dem Kloster St. Georgen verbleibt der Wald jenseits des Kirchsteiges mit Ausnahme des Gehölzes, das oben auf dem Hohenbach liegt und schon früher den Villingern gehörte; 3. Schultheiß, Rat und Gemeinde von Villingen haben dem Gotteshaus als Entschädigung für seine Unkosten 30 Mark Silber und den Garten auf der Roßgrube bei Villingen als lediges Eigentum übergeben; 4. Abt und Konvent von St. Georgen bestätigen den Empfang der 30 Mark, die sie zum Nutzen des Gotteshauses angelegt haben. Sie erklären, daß dieser Vergleich dem Kloster nützlich ist, und verzichten daher für sich und ihre Nachkommen auf alle weiteren Schadenersatzansprüche sowie auf alle verbrieften oder sonstigen Rechtsansprüche, die im Widerstreit zu der vorliegenden Abmachung stehen. 5. Schultheiß und Gemeinde von Villingen beurkunden, daß dieser Ausgleich ihrer Stadt nützlich ist und von ihnen und ihren Nachkommen für ewige Zeiten eingehalten wird; sie verzichten auf alle Kosten und Forderungen, die sie gegen das Gotteshaus in diesem Streit erhoben haben. -- A