Aufbewahrende Institution
Dordrecht, Gemeentelijke Archiefdienst

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Dordrecht


In diesem Archiv liegende Urkunden:

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    Urkunde
    1294 Juni 7
    (CAO, 1294-06-07)
    Bruder Steven, Guardian der Fanziskaner in Dordrecht, vidimiert eine Urkunde des Grafen Florens [V.] von Holland mit Privilegien für Dordrecht vom 15. April 1290. Diese Urk. ist Corpus Nr. 1402 gedruckt. Die Lücken im Original werden durch die vorliegende Vidimierung größtenteils ausgefüllt. --
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    Urkunde
    heinric die snidere; heinric die vrieſe; jacob die keghelare scepenen jn Dordrecht - 1297 Juli 25.
    (CAO, 1297-07-25) heinric die snidere; heinric die vrieſe; jacob die keghelare scepenen jn Dordrecht
    Vidimierung der Urkunde Corpus Nr. 2477 (1296 Juli 30) durch 3 Dordrechter Schöffen. Es wird betont, daß sie innerhalb Jahresfrist geschehen ist. --
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    Urkunde
    Jan van auenneſ Graue van henegouwen - 1296 September 29.
    (CAO, 1296-09-29) Jan van auenneſ Graue van henegouwen
    Jan van Avesnes, Graf von Hennegau, beurkundet, daß er auf den Rat seines Rates in Erfüllung der Bitte der Bürger von Dordrecht und in Ansehung mancherlei treuer Dienste gegenüber den Herren von Holland der Stadt Dordrecht eine Urkunde folgenden Inhalts gegeben hat: 1) Die Bürger dürfen alljährlich aus ihrer Mitte 9 Schöffen und 2 Bürgermeister für eine einjährige Amtszeit wählen. Diese sollen unabsetzbar sein, sofern sie nicht von dem Schöffenkollegium selbst als falsch befunden werden. 2) Nach Ablauf des Jahres sollen die 9 Schöffen und 2 Bürgermeister 9 andere Schöffen und 2 Bürgermeister für die gleiche Amtszeit wählen. 3) Bei Uneinigkeiten in der Wahl entscheidet die Mehrheit. 4) Diese Wahl soll von Jahr zu Jahr nach demselben Verfahren fortgesetzt werden und jeweils am 1. Oktober rᷝ(bauen dach) stattfinden, bis der Neffe derᷝs Ausstellers, Graf Jan [I.] von Holland, in das Land kommt. 5) Jan von Avesnes wird seinen Neffen bei dessen Ankunft bitten, diese Privilegien der Stadt Dordrecht schriftlich zu bestätigen und sie für immer einzuhalten. -- Von gleicher Hand wie Corpus Nr. 2536. --
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    Urkunde
    1292 September 12
    (CAO, 1292-09-12)
    Richter, Schöffen und Bürger von Dordrecht beurkunden, daß sie in gemeinsamem Einverständnis die Schule von Dordrecht für alle Zeit an das Dordrechter Siechenspital übertragen haben, damit die Pflege der Siechen und ihr Lebensunterhalt davon bestritten werden; diese Regelung soll um der Liebe zur Heiligen Jungfrau willen ewige Dauer haben. Infolgedessen soll es auch im Stadtgebiet (rᷝvriheit) von Dordrecht niemandem sonst gestattet sein, Unterricht zu erteilen, als allein dieser dem Siechenspital zugewiesenen Schule. --
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    Urkunde
    1281 August 11
    (CAO, 1281-08-11)
    Florens, Graf von Holland, bekundet, daß er zwischen den Bürgern von Dordrecht und den dortigen Lademeistern (rᷝſcroeders) einen Vergleich zustande gebracht hat des Sinnes, daß die Lademeister von jedem Hundert Salz, das sie ausmessen, vom Tage der Ausstellung an 6 Schillinge Holländisch fordern dürfen und nicht mehr. Wenn einer mehr nimmt und dies von zwei glaubwürdigen (rᷝwittachtighen) Bürgern bezeugt wird, so soll ihn der Baliu [Landrichter] von Südholland für immer aus dem Amt entfernen. Dieser Vergleich wurde geschlossen vorbehaltlich des Rechtes der Bürger und anderer Leute in anderen Punkten. -- Die Lücken des Originals lassen sich aus der bei van den Bergh (No 429) gedruckten späteren Abschrift ergänzen. Die Stellen lauten in der Orthographie der Abschrift: S. 154 Z. 27 rᷝallen; Z. 29 rᷝeen effeninge; Z. 33 rᷝgheene die; Z. 34 rᷝbailju van Zuydhollant; Z. 34 f. rᷝte blyven. Dese voirwaerde; Z. 35 f. rᷝbehoudelycke den porters ende allen; Z. 36 ist auch in der Abschrift verstümmelt: rᷝIn orconde desen brieve besegelt; Z. 37 rᷝwairt gegeven in den jaire ons; S. 155 Z. 1 rᷝeen ende tachtich des. --
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    Urkunde
    1294
    (CAO, 1294-01-01)
    Soweit der verstümmelte Text erkennen läßt, verspricht anscheinend Graf Florens [V.] von Holland den Bürgern von Dordrecht, sie in einer (im Text der Urk. nicht mehr auszumachenden) Geldangelegenheit [schad]los zu halten. -- Dordrecht GdA. (Jnv. Nr. 250). -- Druck: van den Bergh OB. Suppl. S. 261 Nr. 308 (mit Datum 1295). Van Dalen, Bijdragen en Mededeelingen 33 (1912) S. 255 f. Nr. 149.
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    Urkunde
    RAet Jn Dordrecht; Scepenen an Giliſe ver hadinen ſone die houdere - 1289 Juni 5.
    (CAO, 1289-06-05) RAet Jn Dordrecht; Scepenen
    Die Schöffen und der Rat in Dordrecht beurkunden, daß sie ihrem Mitbürger (gheſelle) Gilis, dem Sohn der Frau Hadine und Jnhaber dieses Briefes, für die Gemeinde Dordrecht 30 Hüte [Maß für trockene Waren] gutes Roggens schuldig sind. Sie haben sich verpflichtet, ihm diese am 1. August 1289 in Roggen oder in bar nach dem gültigen Roggenpreis zu erstatten. Tun das Beurkunder nicht binnen 14 Nächten nach erfolgter Mahnung nach dem 1. August, so soll Gilis, solange als die Roggenschuld schwebt, für je 10 Pfund holländischer Pfennige ein Pfund jährlicher Renten zu Eigentum haben von solchen Grundstücken von dem einen [Stadt-]Ende einwärts wie sie die Stadt auf dem Lande [der Landseite] hat, Grundstücke, die seinerzeit von Niclaus von Pytte gekauft wurden. -- Dordrecht Gemde A. -- Dalen 33, 214 Nr. 107.
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    Urkunde
    1294 April 12
    (CAO, 1294-04-12)
    Die Schöffen und Gemeinden der drei Städte Dordrecht, Zierikzee und Middelburg bekunden, daß sie Gillis Clawaerd und Jan Herrn Pieters Sohn, Bürgern von Brügge, 460 Pfund guter Englischer Pfennige schulden, die diese ihnen zu Nutz und Vorteil der 3 Städte geliehen haben. Sie versprechen, das Geld bis zum nächsten Andreastag (30. November) an Gillis und Jan oder an den Überbringer dieser Urkunde zurückzuzahlen. Geschähe das nicht und hätten Gillis, Jan oder der Inhaber der Urkunde von dem Ausbleiben der Zahlung Kosten oder Schaden, sind die Schöffen und Gemeinden verpflichtet, sie zusammen mit der bereits bestehenden Schuld (der 460 Pfund) zu ersetzen, und zwar auf die bloße Aussage der Gläubiger oder des Inhabers dieser Urkunde hin, ohne eidliche Bestätigung oder besonderen Nachweis. Hierfür setzen die Aussteller sich selbst und all ihren Besitz ein, derart, daß die Gläubiger daraus beschlagnahmen und als Eigentum einbehalten können, mit Anrufung jedes beliebigen Gerichts und allerorten, zu Wasser und zu Lande. Die Aussteller verzichten auf jede Möglichkeit, vor Gericht oder durch Kreuzzugsprivilegien gegen die Verpflichtungen aus dieser Urkunde etwas zu unternehmen. --
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    Urkunde
    1289 März 20
    (CAO, 1289-03-20)
    Clais Ome und Henric der Schneider, Schöffen von Dordrecht, beurkunden, daß Clais der Vriese gelobt hat, die von der Stadt Dordrecht besiegelte Urkunde über das Grundstück, auf dem der Turm der Kirche steht, wieder aufzugeben, falls die Schöffen es fordern. --
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    Urkunde
    1284 April 23 - 30
    (CAO, 1284-04-01)
    Schöffen, Rat und Gemeinde von Dordrecht bekunden, daß sie allesamt und jeder einzelne dem Genter Bürger Jan den Groeten, Sohn von Jan Groete, 532 Pfund flämischer Pfennige nach in Gent handelsüblicher Berechnung schulden, die er ihnen geliehen hat und die sie zum Nutzen ihrer Stadt verwendet haben. Sie versprechen, sie an Herrn Jan oder dessen Boten, der diese Urkunde vorlegt, bis zum 1. Mai 1285 ohne Widerspruch zurückzuzahlen. Wird die Schuld zu dem genannten Termin nicht zurückgezahlt, so kann Jan oder sein Beauftragter bis zu 100 Pfund der Schulden jedem beliebigen Landherrn oder rᷝbailliu übertragen, um sie zur Zahlung ihrer Schulden zu zwingen. Dazu kommen alle Kosten an Geldaufwand (rᷝfraite), Zehrung und was es sonst sei, die ihm aus der Beitreibung seiner Schulden erwachsen; das alles müssen ihm die Dordrechter ganz und gar ersetzen, und zwar auf Grund seiner Aussage, ohne Recht der Nachprüfung, und die 100 Pfund dazu, wenn er sie gegeben hatte, um zu dem Seinen zu kommen, ohne daß sie von der Schuld abgezogen werden dürfen. Hierfür haben sie alle und jeder einzelne sich und all ihr bewegliches und unbewegliches Gut als Pfand gesetzt, wo immer man es findet und in welcher Herrschaft auch immer es liegt. Jan darf es beschlagnahmen, vor allem von ihnen allen innerhalb ihres Geleites, wenn sie dagegen verstießen, bis Jan alle Ansprüche aus dieser Schuld und diesen Abmachungen erfüllt erhalten hat. Sie entschlagen sich aller rechtlichen und böswilligen Ausflüchte, daß sie betrogen wären oder das Geld nicht erhalten hätten oder nicht zu ihrem Nutzen verwendet hätten. Sie verzichten auf alle kirchliche oder herrschaftliche Hilfe, auf alle gültigen oder noch kommenden Kreuzzugsnachlässe und überhaupt auf alles, was Jan in den Bestimmungen der Urkunde beeinträchtigen könnte. Sie versprechen bei ihrer Treue und der Treue, die sie ihrem Herrn, dem Grafen von Holland, schuldig sind, alles einzuhalten und weder selbst noch durch jemand anderen etwas dagegen zu unternehmen. --