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Augsburg, Stadtarchiv
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Urkunde Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben Hovſeſ an heiligem Gaiſte ovf daz Spital ze Auſpurch - 1286 April 23.(CAO, 1311-04-23) Bruder Chvnrat der Comendiwer von Ærningen ſande Johanneſ Spitalſ ordenſ von uͤber mer; Samnunge der bruder deſ ſelben HovſeſBruder Konrad, Komtur des Johanniterhauses zu Ermingen, und sein Konvent beurkunden, daß sie dem Heilig-Geistspital zu Augsburg ihr vor der Stadt Augsburg gelegenes Eigen »des Sparrers Feld⟨ mit Zubehör, sowie die Äcker, die beim Steg auf dem Weg nach Hanorai liegen, für 62 Pfund Augsburger Pfennige mit Einwilligung des obersten Meisters über Deutschland ihres Ordens, Friedrichs von Kindenhausen, verkauft und die genannte Summe bereits nutzbringend angelegt haben. Sie haben das Eigen dem Meister des Spitals, Hermann von Bannacher, und dem Konvent der Brüder des Spitals aufgegeben und nach Gewohnheit der Stadt Augsburg darauf Verzicht geleistet. Sie werden es nach Landes Recht, wie man Eigen rᷝstœten soll, rᷝstœten, und auch nach dem Brauch geistlicher Orden. Bischof Hartmann von Augsburg hat, da das Haus Ermingen in seiner Diözese liegt, die Einwilligung zu dem Handel gegeben. --Urkunde Ratgeben der Stat ze Auſpurch - 1291 April 4.(CAO, 1316-04-04) Ratgeben der Stat ze AuſpurchDer Rat von Augsburg beurkundet, daß er den Streit zwischen dem Meister des Spitals und den Juden von Augsburg über ihre nahe beisammenliegenden Häuser -- das Badhaus der Juden [vgl. Nr. 1331] und das Backhaus des Spitals -- im Einverständnis mit den beiden Parteien geschlichtet hat, und zwar sollen die Juden die Wand des Backhauses ohne Schaden des Spitals benützen und jetzt und später, so oft es nötig wird, die Dachtraufe zwischen den beiden Häusern in einer Rinne fassen rᷝ(Nvͤſchen nach Schwäb. Wb. 4, 2088 eine Rinne machen) ohne Schaden des Spitals. Sollten die Häuser bis auf den Grund niederbrennen, so haben beide Parteien die gleichen Rechte wie früher. --Urkunde Chvnrat der alte Eulentaler an Spitale - 1291 Januar 20.(CAO, 1316-01-20) Chvnrat der alte EulentalerKonrad der alte Eulentaler, Bürger von Augsburg, beurkundet, daß er die ihm gehörende Hälfte der von ihm vor längerer Zeit eingezäunten Wiese unter dem Baumgarten des Spitals, deren andere Hälfte seine verstorbene Ehefrau Götlinde dem Spital gegeben hatte, auf den Rat und mit dem Einverständnis seiner [zur Zeit der Schenkung noch lebenden] Ehefrau dem Spital unter der Bedingung gegeben hat, daß ihm auf Lebenszeit die Nutznießung daraus zukommen soll. Nach seinem Tode fällt die Wiese an das Spital, Konrads Erben haben kein Anrecht darauf. --Urkunde Marquart Natanes - 1283 Oktober 4.(CAO, 1308-10-04) Marquart NatanesMarquart Nathanson beurkundet: 1) Daß er den Herren Heinrich Chuͤnolt und Heinrich Tezenacher mit Einwilligung seiner Ehefrau Adelheit und anderen Erben sein näher umschriebenes Eigengut zu Gereut als Eigen verkauft und die Verpflichtungen übernommen habe: a) dieses Eigen nach Landesrecht gegen jeden Einspruch zu sichern und b) zugleich mit seinem Schwiegervater, Heinrich dem Beizzer, der hiefür Bürgschaft rᷝverlopt [das Wort kann positiv aber auch negativ gemeint sein] hatte, nach Landesrecht rᷝgewer des Eigens zu sein. 2) Daß sein Schwiegervater, H. der Beizzer, [später] diese rᷝgewerschaft ableugnete, aber vor Gericht zitiert, als verpflichtet erachtet und abgeurteilt wurde, mit Marquart diese rᷝgewerschaft zu leisten. --Urkunde Papst Lucius III. an Augsburg, Stift St. Moritz - 17.2.1183(LBA, 1183-02-17) Lucius III., PapstUrkunde 1299 August 24.(CAO, 1324-08-24)Bertold der Regensburger, Bürger zu Augsburg, Sohn Heinrichs des Regensburgers, beurkundet, daß er mit Zustimmung seiner Ehefrau Mechthild für seinen Oheim Alber den Schiemer als Bußleistung an die Verwandten des verstorbenen [ermordeten, vgl. Corpus Nr. 1634] Konrad Notkauf, wozu sie diesen [Alber] gezwungen rᷝ(benoͤtte) hatten und wofür Bertold Bürge geworden ist, 1 Pfund Pfennige Gülten aus seinem ihm als Eigentum gehörenden Anteil an einem Garten, der vor dem rᷝBorger liegt, als Seelgerät für jenen Notkauf an das Heiliggeistspital vor der Stadt Augsburg gegeben hat. Da Bertolds Anteil mehr als ein Pfund einbringt, sollen er oder seine Erben [selbst] das Pfund alljährlich 8 Tage vor oder nach dem Weißen Sonntag [Invocavit] abliefern, widrigenfalls Bertolds Anteil an dem Garten rechtlich als in Zinsverzug geraten gelten soll. Das Pfund Gülte haben Bertold und seine Ehefrau für sich und alle ihre jetzigen und künftigen Erben ihnen als Eigen aufgegeben und entsprechend dem Stadtrecht mit rᷝgelerten worten darauf verzichtet. Sie werden es ihnen auch entsprechend dem Stadtrecht als Eigentum schützen rᷝ(ſtœten). -- Vgl. Corpus Nr. 1634. --Urkunde Rudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze Baieren - 1295 Oktober 4.(CAO, 1320-10-04) Rudolf von Gottes genaden Phallentz- graf ze Rine vnd Hertzog ze BaierenRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, bekundet: 1) In den Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Mutter einerseits, und Bischof Wolfhart von Augsburg, den Chorherrn, dem Rat und dcr Gemeinde der Bürger von Augsburg andererseits, hat jede Partei je 4 [Bd. 3 S. 388 A: Z. 7-10 B: Z. 6-9 und A. u. B.: Z. 16-18] namentlich genannte Schiedsleute und Richter genommen. 2) Diese erhalten von beiden Parteien Vollmacht, alle zwischen ihnen aufgelaufenen oder noch auflaufenden Streitfälle bei ihrem Eid, den sie am 23. Oktober 1295 auf dem Verhandlungstage auf dem Lechfeld leisten sollen, zu schlichten oder rechtlich zu entscheiden. Was die Mehrheit befindet, soll rechtsgültig sein. Werden in einem Streitfall zwischen Rudolf und den Bürgern die 8 [Schiedsleute] nicht einig, so soll der Entscheid des Übermannes, des Grafen Ludwig von Öttingen, den Ausschlag geben, wenn er anwesend ist. Ist er nicht anwesend, so soll man die Urteile, über die keine Einigkeit erzielt werden konnten, vor Schluß der Verhandlung schriftlich niederlegen und dem Übermann zuschicken. 3) Kommt in Streitfällen zwischen Rudolf und seiner Mutter einerseits und dem Bischof und den Chorherrn von Augsburg andererseits keine Einigkeit zustande, so sollen die Urteile ebenfalls vor Schluß der Tagung schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bis 4 Wochen nach Rudolfs Rückkehr nach München von seiner geplanten Reise zum Rhein aufbewahrt werden. In dieser [vierwöchigen] Frist wird Rudolf mit dem Bischof zusammentreffen und versuchen, die Uneinigkeiten ohne einen Übermann zu beseitigen. Erweist sich das als unmöglich, so sollen sie beide einen Übermann nehmen, der darüber entscheidet und dem Urteil der einen Partei zustimmen möge. Ist auch das nicht möglich, so verbleiben die unentschiedenen Sachen in dem Zustand, wie sie am Ausstellungstag dieser Urkunde waren. Die abgeschlossenen Vergleiche sollen jedoch in Kraft treten. 4) Hält eine Partei rechtskräftig gewordene Schiedssprüche nicht ein, so ist folgendes Sicherungsverfahren vorgesehen. Die geschädigte Partei darf durch 2 ihrer [für den Herzog Bd. 3 S. 389 A und B Z. 31-32, für den Bischof Z. 40-41] namentlich genannten Schiedsleute die schuldige Partei dazu verpflichten, unter Einbeziehung aller Machtmittel der schuldigen Partei die Durchführung des Spruches zu erzwingen. Diese 4 haben von beiden Parteien Vollmacht, einen Verhandlungstag anzusetzen, das Recht zu fordern und Unterhändler und sonst benötigte Leute zu laden. Dazu haben sie sich beiderseitig eidlich verpflichtet. Für die Zeit dieser Verhandlungen sind beide Parteien gebunden, ihren Streit ruhen zu lassen. 5) Scheiden von den 8 [Schiedsleuten] einer oder mehrere von einer Partei aus, sollen aus den Anwesenden der betreffenden Partei Ersatzleute gestellt werden, die wie die anderen zu schwören haben. -- A und B stimmen in Inhalt und Wortlaut überein. Druckfehler Bd. 3 S. 390 A Z. 14: rᷝſtœter. Vgl. Corpus Nr. 1540 2284. --Urkunde Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurch an Edlem Grauen Ludwigen von Oͤtingen - [1295] Dezember 6.(CAO, 1320-12-06) Ratgeben vn̄ divͤ gemaine der ſtat ze auſpurchRatsherren (rᷝRatgeben) und Bürger der Stadt Augsburg berichten dem Grafen Ludwig von Öttingen [anscheinend der Übermann], daß am 1. Dezember der Vitztum Herzog Ludwigs [II.], einige der Ratsherren und die eidlich verpflichteten Schiedsleute auf dem Lechfeld zusammengekommen sind, um über den den Bürgern entstandenen Schaden zu verhandeln, für den sie nach Verstreichen der in ihrer Handfeste angesetzten Termine ihre Bürgen gemahnt haben. Die Bürger verlangten, daß ihnen der Schaden, für den die Bürgen gemahnt worden waren, ersetzt wird. Der Vitztum wandte ein, daß die Mahnung der Bürgen zu Unrecht geschehen sei und verlangte zuerst Klärung der Rechtslage. Die Bürger entgegneten, daß sie der Herzogin mit Rücksicht auf den alten Herzog [Ludwig II.], den jungen Herzog [Rudolf I.] und den Vitztum schon mehrfach mit fest verabredeten Terminen Aufschub gegeben hätten. Noch jüngst sei der Vitztum mit der Bitte um einen [weiteren] Aufschub für die Bürgen in die Stadt gekommen, der von den Bürgern in Einverständnis mit den Bürgen auf Montag nach St. Gallentag [17. Oktober] festgesetzt wurde. Bis dahin sollte der Vitztum die Schiedsleute rᷝ(di vmb daz reht geſworn heten) einberufen, anderenfalls sollten sich die Bürgen ohne Mahnung entsprechend der Handfeste zum Einlager stellen. Sollte der Vitztum vergessen haben, daß dies rechtmäßig vereinbart wurde, so wollten die Bürger dafür Zeugen erbringen. Herr Otto der Hurloher und Herr Heinrich der Schongauer, 2 der Schiedsleute, gaben auf Befragen ihr Urteil ab: Können die Bürger als Kläger für ihre Behauptung Zeugen bringen, daß die Sache rechtmäßig verhandelt worden ist, so soll ihre Mahnung rechtsgültig sein und die Bürgen müssen entsprechend der Handfeste Einlager halten. Auf die Frage, bis wann die Antwort des Grafen Ludwig erteilt sein sollte, meinten Otto und Heinrich, da der Graf im Lande sei, solle es in 8 Tagen geschehen. Konrad von Wildenrode und Konrad der Eglinger meinten jedoch, Graf Ludwig könnte vielleicht außer Landes sein, und verlängerten den Termin auf 14 Tage (oder früher, sofern es möglich sei). -- Das UB. Augsburg datiert die Urkunde »1295 Dezember⟨ und setzt sie in Verbindung zur Urk. 1295 Oktober 4 (Corpus Nr. 2247). Für beide Urkunden gilt Graf Ludwig von Öttingen als Übermann, ebenso gehören die im undatierten Stück genannten Otto der Hurloher und Heinrich Schongauer zu den Schiedsleuten der datierten Urkunde. Der Sachverhalt beider Urkunden muß nicht zusammengehören. Wir haben zwar keine entscheidenden Gründe, die eine Datierung 1293 oder 1294 erlauben (Herzog Ludwig II. starb am 1. 2. 1294), möchten aber, obwohl wir uns der Datierung des UB. Augsburg angeschlossen haben, gewisse Bedenken geltend machen: 1) S. 413 Z. 12 wird von Ludwig II. wie von einem Lebenden gesprochen. 2) Nachdem in Corpus Nr. 2247 Rudolf I. durchaus der geschäftsführende Teil ist, heißt es in Corpus Nr. 2283, die Bürger hätten der Herzogin wegen des alten und des jungen Herzogs Aufschub gewährt. 3) Die in den beiden Urkunden genannten Termine stimmen nicht überein (darauf scheint das UB. Augsburg die Datierung gestützt zu haben). In Corpus Nr. 2284 heißt es (S. 413 Z. 23): Montag nach St. Gallen, in Corpus Nr. 2247 hingegen: am 8. Tag nach St. Gallen. Nach Grotefend ist 1295 der 8. Tag nach St. Gallen Sonntag, 23. 10., Montag nach St. Gallen hingegen der 17. 10. --Urkunde Rainwart der alte amman ze werde an Chvnraten von Dilingen - 1297 September 22.(CAO, 1322-09-22) Rainwart der alte amman ze werdeReinwart der frühere Ammann zu Donauwörth beurkundet, daß er mit Rat und Zustimmung seiner Ehefrau rᷝTevtchen und aller seiner Erben sein Gut zu Diedorf, auf dem der Tumbe sitzt, sein Eigentum, mit allem Zubehör an Konrad von Dillingen, den Knecht Herrn Konrads des Langemantel, und an dessen Erben für 20 Pfund neuer Augsburger Pfennige als Eigentum verkauft hat. Er hat ihm das Gut als Eigen aufgegeben, entsprechend dem Landesrecht darauf verzichtet und wird es ihm auch als Eigen rᷝſtœten. Dafür setzt er neben sich seinen Schwiegersohn Johannes den Langemantel zu rᷝrehtem gewern. Wird in der nach dem Landesrecht verbindlichen Garantiefrist das Gut angesprochen, so werden er und sein rᷝgewer dem Käufer die Ansprache ohne dessen Unkosten ablösen. --Urkunde Rvdolf von Gotes genaden Pfallentz- graf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern - 1295 Oktober 4.(CAO, 1320-10-04) Rvdolf von Gotes genaden Pfallentz- graf ze Reine / vnd Hertzog ze BaiernRudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, bekundet: 1) In den Streitigkeiten zwischen ihm und seiner Mutter einerseits, und Bischof Wolfhart von Augsburg, den Chorherrn, dem Rat und dcr Gemeinde der Bürger von Augsburg andererseits, hat jede Partei je 4 [Bd. 3 S. 388 A: Z. 7-10 B: Z. 6-9 und A. u. B.: Z. 16-18] namentlich genannte Schiedsleute und Richter genommen. 2) Diese erhalten von beiden Parteien Vollmacht, alle zwischen ihnen aufgelaufenen oder noch auflaufenden Streitfälle bei ihrem Eid, den sie am 23. Oktober 1295 auf dem Verhandlungstage auf dem Lechfeld leisten sollen, zu schlichten oder rechtlich zu entscheiden. Was die Mehrheit befindet, soll rechtsgültig sein. Werden in einem Streitfall zwischen Rudolf und den Bürgern die 8 [Schiedsleute] nicht einig, so soll der Entscheid des Übermannes, des Grafen Ludwig von Öttingen, den Ausschlag geben, wenn er anwesend ist. Ist er nicht anwesend, so soll man die Urteile, über die keine Einigkeit erzielt werden konnten, vor Schluß der Verhandlung schriftlich niederlegen und dem Übermann zuschicken. 3) Kommt in Streitfällen zwischen Rudolf und seiner Mutter einerseits und dem Bischof und den Chorherrn von Augsburg andererseits keine Einigkeit zustande, so sollen die Urteile ebenfalls vor Schluß der Tagung schriftlich niedergelegt und von beiden Parteien bis 4 Wochen nach Rudolfs Rückkehr nach München von seiner geplanten Reise zum Rhein aufbewahrt werden. In dieser [vierwöchigen] Frist wird Rudolf mit dem Bischof zusammentreffen und versuchen, die Uneinigkeiten ohne einen Übermann zu beseitigen. Erweist sich das als unmöglich, so sollen sie beide einen Übermann nehmen, der darüber entscheidet und dem Urteil der einen Partei zustimmen möge. Ist auch das nicht möglich, so verbleiben die unentschiedenen Sachen in dem Zustand, wie sie am Ausstellungstag dieser Urkunde waren. Die abgeschlossenen Vergleiche sollen jedoch in Kraft treten. 4) Hält eine Partei rechtskräftig gewordene Schiedssprüche nicht ein, so ist folgendes Sicherungsverfahren vorgesehen. Die geschädigte Partei darf durch 2 ihrer [für den Herzog Bd. 3 S. 389 A und B Z. 31-32, für den Bischof Z. 40-41] namentlich genannten Schiedsleute die schuldige Partei dazu verpflichten, unter Einbeziehung aller Machtmittel der schuldigen Partei die Durchführung des Spruches zu erzwingen. Diese 4 haben von beiden Parteien Vollmacht, einen Verhandlungstag anzusetzen, das Recht zu fordern und Unterhändler und sonst benötigte Leute zu laden. Dazu haben sie sich beiderseitig eidlich verpflichtet. Für die Zeit dieser Verhandlungen sind beide Parteien gebunden, ihren Streit ruhen zu lassen. 5) Scheiden von den 8 [Schiedsleuten] einer oder mehrere von einer Partei aus, sollen aus den Anwesenden der betreffenden Partei Ersatzleute gestellt werden, die wie die anderen zu schwören haben. -- A und B stimmen in Inhalt und Wortlaut überein. Druckfehler Bd. 3 S. 390 A Z. 14: rᷝſtœter. Vgl. Corpus Nr. 1540 2284. --