Aufbewahrende Institution
Innsbruck, Landesregierungsarchiv

Lade...
Vorschaubild

Archiv-Typ:

Landesregierungsarchiv

Archiv-Ort:

Ort
Innsbruck


In diesem Archiv liegende Urkunden:

Gerade angezeigt 1 - 10 von 17
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1292 Februar 25.
    (CAO, 1317-02-25)
    Abt Rudolf und der Konvent von Stams beurkunden, daß sie wegen der treuen Hilfe, die ihnen von den Verwandten der Herren Gebhart von Starkenberg und Johann von Ramuß widerfahren ist, den Dienst [=Erbpachtzins. Vgl. Rechtswb. 2, 861 f.], den ihre Großmutter von Wiesberg zu leisten hatte, bis zum 11. November auf dem Gut stehen lassen werden. Wenn sie ihn dann einlösen, so verbleibt ihnen die Gülte, sofern sie nach Vereinbarung darüber eine mit ihren Siegeln versehene Handfeste ausstellen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Rvdolf von Gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern an Bvrgærn ze Chitzpvͤhel - 1297 März 23.
    (CAO, 1322-03-23) Rvdolf von Gotes genaden Pfallentzgraf ze Reine / vnd Hertzog ze Baiern
    Rudolf [I.], Pfalzgraf zu Rhein, Herzog zu Bayern, gibt seinen Bürgern zu Kitzbühel, damit sie ihm rᷝgvͤtlicher dienen und rᷝvroͤlicher bawen und den Markt zu Kitzbühel um so besser befestigen, seine beiden Güter zu Schattberg. Sie sollen ihnen als rᷝatzvnge [für Pferdefutter] und als Weide dienen wie [unlesbare Stelle] in Kitzbühel. Die Bürger und kein anderer sollen diese Weide besitzen und nützen. -- Vgl. Corpus Nr. 2640. --
  • Urkunde
    1296 März 15
    (CAO, 1321-03-15)
    Ulrich von Velturns [b. Klausen a. Eisack, Südtirol] beurkundet, daß er den Brüdern Jacob und Eckehard von Villanders [Südtirol], den Söhnen Eckehards von Villanders, und ihren Erben in Anerkennung der ihm erwiesenen Dienste seine Eigentumsrechte an zwei Teilen eines Hofes in [vermutlich] Schrambach [sw. Brixen, Südtirol] übertragen hat. Diesen Hof, dessen Lage im letzten Teil der Urkunde genau beschrieben wird, hatten Jacob und Eckehard mit der Zustimmung Ulrichs und mit Einwilligung Willehalms, des Sohnes seines Vetters, von Gebhart von Uollnes [wohl Vilnös, Dorf u. Tal b. Klausen a. Eisack, Südtirol] für 28 Mark gekauft. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Cvͦnrat fon Starchenbrech an hainrich hirzſpch - 1265 April 5.
    (CAO, 1290-04-05) Cvͦnrat fon Starchenbrech
    Konrad von Starkenberg beurkundet, daß er Heinrich Hirzsperg seine Höfe zu Scurffen in Püzzental und Rigeln und den Stihtacker und das Bonland zu Wens zu rechtem Eigen gegeben hat gegen die Calcaire zu Tarrenz und den Bichel, das Gut Rüdeger Tachelins; ferner habe ihm Heinrich 5 Mark Schulden nach- und den Hof zu Roßlach abgabenfrei gelassen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1299 Februar 3.
    (CAO, 1324-02-03)
    Graf Hartmann von Kiburg beurkundet, daß er Burkart dem Beger von Dachstein, seiner Ehefrau Kunigund von Staufen und ihren Erben aus dem Verkauf ihrer Rechte an der Burg rᷝBuͦtenhein [Bütenheim, Krs. Kleinlandau, oder Bergbieten, Krs. Molsheim?] und den dazugehörigen Dörfern und Gütern 200 Mark lötigen Silbers Straßburger Gewichtes schuldig ist. Er hat sich für sich und seine Erben verpflichtet, ihnen oder ihren Erben das Silber in Straßburg zu zahlen, und zwar je 100 Mark zu Martini 1299 und zu Ostern 1300. Er hat dafür [10 auf der Rückseite der Urkunde anfgeführte] Bürgen gestellt [vgl. Bd. 4 S. 393 Anm. 12 zu dieser Urkunde], die bei Nichteinhaltung eines Termines 8 Tage nach persönlicher oder indirekter Mahnung durch Boten oder Briefe in Kenzingen oder Rheinau so lange Einlager halten müssen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist. Wenn Graf Egen [von Freiburg] nicht selber Einlager halten will, so kann er statt seiner 2 angesehene Ritter schicken. Hält sich einer der Bürgen nicht an die Einlagerungspflicht, so dürfen Burkart und die Seinen, wenn sie nicht darauf verzichten wollen, deren Leute und Gut, wo sie wollen, gerichtlich oder außergerichtlich so lange beschlagnahmen und pfänden, bis die Schuld und die durch die Pfändung entstandenen Unkosten vollständig bezahlt sind. Beschlagnahme und Pfändung können vor keinerlei Gericht gezogen werden. Stirbt einer der Bürgen, so soll Hartmann in Monatsfrist nach erfolgter Mahnung einen anderen ebensoguten stellen; andernfalls müssen alle übrigen Bürgen nach einer Mahnung einlagern. Die Bürgen versprechen in einer gesonderten Erklärung ihren in der Urkunde genannten Verpflichtungen nachzukommen. -- Eines der wenigen erhaltenen Original-Konzepte aus dem 13. Jh.! --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    vlreich von veltvrneſ an hovge meinē veteren von velt ~n ** - 1294 November 28.
    (CAO, 1319-11-28) vlreich von veltvrneſ
    Ulrich von Velthurns verkauft an seinen Vetter Haug von Velthurns 2 [Bd. 3 S. 283 Z. 28] näher bezeichnete Wiesen mit dazugehörigen rᷝgeſuͤch (Weiderecht) für 30 Pfund. Dazu hat er ihm den Besitz bei rᷝbarc, Wiese und Weiderecht gegeben. -- Unter den Zeugen der Name Freidank. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1298 Mai 23.
    (CAO, 1323-05-23)
    Bischof Landolf von Brixen beurkundet, daß er an Bertold, früheren Propst des Hochstifts Brixen, und an dessen Erben, die zum Hochstift gehören, sein Marschallamt in Lusen verliehen hat, das früher Gottschalk und Gebhart aus Lusen von ihm gehabt haben. Diese beiden hatten auch den Bischof gebeten, es Bertold und seinen Erben zu leihen, da sie mit Hand und Zustimmung des Bischofs von Bertold dafür 135 Mark Zahlberner erhalten haben. Er verleiht ihnen das Marschallamt zu gleichem Recht, wie Gottschalk und Gebhart es von ihm besessen haben und wie es von alters her überkommen ist. Sie sollen ihm in diesem Amt dieselben Dienste leisten, wie es von alters her üblich ist. Bischof und Hochstift werden ihm und seinen Erben, die zum Hochstift gehören, für das Amt im Notfall rᷝrehte Geweren sein, wie es ein Herr rᷝnach Rehtlehen [Lehensrecht?] tun soll. -- Bemerkung Wilhelms: Das LRA. Innsbruck hält diese Urkunde für »eine Fälschung (oder sogenannte Innovation) aus späterer Zeit (14. Jh., erste Hälfte bis Mitte)⟨. M. E. kann die Schrift wohl der Zeit des Datums angehören. Das 1320 zusammengestellte Urbar des Brixner Hochstifts im HpSA. München weist wesentlich jüngere Schriftzüge auf. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    1290 August 24
    (CAO, 1315-08-24)
    Meinhard II. Herzog von Kärnten und Graf von Tirol beurkundet, daß er und sein Bruder Albrecht von Görz gemeinsam beschlossen haben, daß sie ihren Leuten überall in ihrer beider Herrschaftsbereich gestatten, sich ehelich zu verbinden. Die Kinder aus diesen Ehen wollen Herzog Meinhard und sein Bruder nach gütlicher Übereinkunft miteinander ohne Widerrede teilen. --
  • Vorschaubild
    Urkunde
    Hein̄r von wolfrath an Richtær von Chitzpvhel - 1297 März 5.
    (CAO, 1322-03-05) Hein̄r von wolfrath
    Heinrich von Wolfratshausen, Vitztum Herzog Rudolfs [I.] von Bayern, weist im Auftrage des Herzogs den Richter von Kitzbühel an, nicht zu dulden, daß jemand in seinem Gerichtsbezirk außerhalb des Marktes Kitzbühel Fremde beköstige. Ausgenommen sind die rechtmäßigen Schenken rᷝ(Tœvern) zu St. Johann, Kössen und Kirchdorf. Ferner soll im Gerichtsbezirk jeglicher Handel rᷝ(chaufe) verboten werden. Nur die Kitzbühler dürfen Handel treiben, wo sie wollen. Für Auswärtige ist Kauf oder Verkauf nur auf öffentlichem Markt gestattet. Kein Landbewohner darf Wolle oder Leinen nach der Elle gemessen, Flachs oder ein anderes Gut als Verkaufsware rᷝ(bei dem pfenwert) auf dem Markt abgeben außer den [Kitzbühler] und Münchener Bürgern. Keiner darf den Kitzbühler Weideplatz rᷝ(etzze) nutzen, nur die Bürger und der von Hegel. Wessen Weideplatz daran anstößt, der soll ihn nach seinem Gutdünken umfrieden. Wer in dem Markt Bürger wird und über ein Jahr verblieben ist, der darf fernerhin darin bleiben. Vergehen gegen diese Verordnung sollen mit je einem Pfund an den Richter und die Stadt gebüßt werden. -- Vgl. Corpus Nr. 2660. --
  • Urkunde
    König Friedrich II. an Chur, Kloster St. Lucius - 14.2.1214
    (LBA, 1214-02-14) Friedrich II., Heiliges Römisches Reich, Kaiser