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Urkunde Herman von Liehtenberch; Rat / vnd ovch div gemeîn der Burgær - 1278 April (18 und) 25.(CAO, 1303-04-18) Herman von Liehtenberch; Rat / vnd ovch div gemeîn der BurgærHerman von Liehtenberch, Meister der Stadt Regensburg, der Rat und die Gemeinde beurkunden, daß im Konflikt zwischen der Stadt und den Brauern eine Einigung zustande gekommen ist dahingehend, daß die eingesessenen Leute der Brauer ihr Treuversprechen geben sollen, daß sie entgegen der Satzung über das Brauen nichts unternehmen werden gegen den [oder die?] Herren, das der Stadt Schaden sein könnte, und daß sie denen durchaus nichts nachtragen werden, die die Beilegung des Konflikts betrieben haben. Wenn einer der Leute von den Brauern, die nicht eingesessen sind, etwas gegen den [oder die?] Herren unternimmt, das auch gegen die Stadt gerichtet ist, so soll er unwiderruflich seine Stellung verloren haben und für immer aus der Stadt ausgewiesen sein. Seine Stellung soll sofort einem Andern gegeben werden. Auch Anwärter auf eine solche Stellung sollen im Betretungsfalle der gleichen Strafe unterliegen. Fällt der Inhaber einer solchen Stellung oder ein Anwärter darauf in eine solche Strafe, so soll der Meister oder sein rᷝiunger innerhalb eines Monats die entsprechende Stellung vergeben, auch muß die Stadt dies von den Brauern verlangen. Die unbescholtenen Leute der Brauer haben ihre Treue gegeben, die vorstehende Abmachung einzuhalten. --Urkunde Herman von Liehtenberch; rat - 1281 (Juni 29) und Juli 17.(CAO, 1306-06-29) Herman von Liehtenberch; ratHermann von Liehtenberg, Meister der Stadt Regensburg, und der geschworene Rat beurkunden, daß König Rudolf bei seinem Aufenthalt in Regensburg [7. VI. 1281 bis 6. VII. 1281] den Stadtrat ersucht habe, den Zwist, der zwischen den Rittern, Münzern und Brauern der Stadt einerseits und den Bürgern, Kaufleuten und »Armen und Reichen⟨ der Stadt andererseits bestand, auf gütliche Weise beizulegen, und daß daraufhin zu diesem Zweck ein Schiedsgericht, in das jede Partei drei namentlich genannte und von beiden Parteien gegenseitig anerkannte Vertreter entsandte, gebildet worden sei, und daß dieses Schiedsgericht nach seiner Vereidigung, wie folgt, rechtsverbindlich entschieden habe: 1. Von auswärts eingeführtes Bier soll Frieden haben, und niemand soll gegen dieses werben. 2. Die Bürger, die auf der Straße, auf dem Land und dem Wasser handeln, sollen einen jährlich neu zu wählenden, auf Treue verpflichteten Hansgrafen (Handelsrichter) haben, der keine andere Gewalt in der Stadt hat, als über die geschäftlichen Angelegenheiten dieser Gruppe, der Hanse, rᷝbi dem wandel zu urteilen, den deren Mitglieder nach Mehrheitsbeschluß festsetzen, und den er treugemäß einnehmen soll. 3. Garantieverträge oder solche Gelöbnisse, aus denen Garantieverträge entstehen könnten, dürfen von keiner der beiden Parteien oder ihren Untergruppen geschlossen werden, schon bestehende sind außer Kraft gesetzt. 4. Jemand, der einen dieser drei Sätze bricht, zahlt 100 Pfund, wenn er sich nicht selbzwölft ehrsamer Leute von dem Vorwurf des Bruches reinigen kann. Besitzt er Häuser, so soll man ihm daran für 100 Pfund Schaden durch Brechen zufügen. Besitzt er keine Häuser und kann er die 100 Pfund nicht zahlen, so soll er 10 Jahre aus der Stadt ausgewiesen sein; bleibt er trotzdem in der Stadt, so soll man ihn 10 Jahre gefangen setzen. --