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Urkunde Florens Grave Van Hollant an hartberen Van haeſtrecht - 1290 April 26.(CAO, 1290-04-26) Florens Grave Van HollantGraf Florens [V.] von Holland beurkundet, daß ihm der Ritter Harbaren van Haestrecht zu freiem Eigen sein Schloß in Haestrecht mit Hof, Feld und umliegendem Land von 50 Morgen aufgegeben hat und er [Florens] es ihm [Harbaren] als Erblehen wiedergegeben hat. Doch soll das Schloß dem Grafen und seinen Nachkommen jederzeit offen stehen. --Urkunde Florens Grave Van Hollant - 1290 Dezember 11.(CAO, 1290-12-11) Florens Grave Van HollantGraf Florens [V.] von Holland verkündet seinen Spruch in Sachen der Ermordung des Claes Oem. Es ist zu leisten: 1. Fußfall von 200 Mann im Bußgewand vor Claes Oems Verwandten, Huldigung und Versöhnung mit 600 Mann, 500 Seelenmessen, Stiftungen an die Klöster zwischen Maas und Zijpe für Gebete und Seelendienste. 2. Bußzahlung von 350 holländischen Pfund, davon 150 zur Verfügung des Grafen, um sie nach Rat zweier Verwandter des Ermordeten zu verteilen, 200 zu rechtmäßiger Verteilung unter die Verwandten. 3. außerhalb der Sühne bleibt Paul, Herrn Thielemanns Sohn, er bleibt landesverwiesen. Seine Angehörigen müssen schwören, ihm weder mit Rat noch Tat zu helfen außer durch Aussöhnungsversuche. Dagegen sind seine Verwandten und Helfer in die Sühne eingeschlossen. 4. 6 [S. 570 Z. 35--37] namentlich genannte Mittäter sind zuvor zu einer Wallfahrt nach rᷝrotſemadoen verpflichtet und müssen darüber Zeugnis beibringen. 5. Coppart Suus erhält für seine Verletzung 8 holländische Pfund, Didderik Zysars Sohn 2 zugesprochen. 6. Für die Auszahlung all dieser Bußgelder werden von den väterlichen Verwandten 14, den mütterlichen 4 Bürgen namhaft gemacht; wer sich dagegen auflehnt, hat dem Grafen 200 holl. Pfund zu zahlen. 7. Außerdem werden Bußen für 4 namentlich genannte Geschädigte [der andern Partei?] verhängt und die Auszahlung durch Bürgen gesichert. Bruch der Bürgschaft und Verstoß gegen den gräflichen Schiedspruch werden mit 200 holl. Pfund und Landesverweisung geahndet. 8. Damit soll aller Zwist vollständig und für ewig ausgeglichen sein. Wer die Sühne bricht, hat Gut und Leben verwirkt. 9. Der Graf behält sich das Recht vor, selbst oder durch seine Bevollmächtigten zu untersuchen, welche Schadenansprüche aus diesem Zwist herrühren und welche nicht. 10. Die Zahlungen sollen zu je einem Drittel am 6. März, 24. Juni und 11. November 1291 erfolgen. --